Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 152

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 152 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 152); 152 Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 12. Oktober 1973 Kapitel X Der Wirtschafts- und Sozialrat Zusammensetzung Artikel 61 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus siebenundzwanzig Mitgliedern der Vereinten Nationen, die von der Vollversammlung gewählt werden. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 werden jedes Jahr neun Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied kann sofort wiedergewählt werden. 3. Bei der ersten Wahl nach Erhöhung der Mitgliederzahl des Wirtschafts- und Sozialrates von achtzehn auf siebenundzwanzig werden zusätzlich zu den Mitgliedern, die anstelle der sechs Mitglieder gewählt werden, deren Amtszeit nach Ablauf eines Jahres endet, neun weitere Mitglieder gewählt. Die Amtszeit von drei dieser neun zusätzlich gewählten Mitglieder endet gemäß den von der Vollversammlung getroffenen Abmachungen nach Ablauf eines Jahres und die von drei weiteren Mitgliedern nach zwei Jahren. 4. Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates hat einen Vertreter im Rat. Funktionen und Befugnisse Artikel 62 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann zu internationalen Fragen auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, des Bildungswesens, des Gesundheitswesens und zu verwandten Fragen Studien und Berichte anfertigen oder veranlassen und zu jeder dieser Fragen der Vollversammlung, den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den zuständigen Spezialorganisationen Empfehlungen erteilen. 2. Er kann Empfehlungen erteilen, um die Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fördern. 3. Er kann in den Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, Konventionsentwürfe zur Vorlage an die Vollversammlung vorbereiten. 4. Er kann im Einklang mit den von den Vereinten Nationen festgelegten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, die in seine Zuständigkeit fallen. Artikel 63 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 genannten Organisationen Abkommen schließen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Beziehungen der betreffenden Organisation zu den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese Abkommen bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung. 2. Er kann die Tätigkeit der Spezialorganisationen durch Beratungen mit diesen Organisationen und Empfehlungen an sie sowie durch Empfehlungen an die Vollversammlung und an die Mitglieder der Vereinten Nationen koordinieren. Artikel 64 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um von den Spezialorganisationen regelmäßig Berichte zu erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der Vereinten Nationen und mit den -Spezialorganisatio-nen Vereinbarungen treffen, um Berichte über die Maßnahmen zu erhalten, die ergriffen worden sind, um seine eigenen Empfehlungen und die Empfehlungen der Vollversammlung über Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, zu verwirklichen. 2. Er kann der Vollversammlung seine Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen. Artikel 65 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und hat ihn auf sein Verlangen zu unterstützen. Artikel 66 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat übt jene Funktionen aus, die bei der Durchführun*g der Empfehlungen der Vollversammlung in seine Zuständigkeit fallen. 2. Er kann mit Zustimmung der Vollversammlung auf Ersuchen von Mitgliedern der Vereinten Nationen und auf Ersuchen von Spezialorganisationen Dienste leisten. 3. Er übt die anderen Funktionen aus, die in anderen Teilen der vorliegenden Charta dargelegt oder ihm von der Vollversammlung übertragen werden. Abstimmung Artikel 67 1. Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates hat eine Stimme. 2. Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Verfahren Artikel 68 Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt Kommissionen für wirtschaftliche und soziale Fragen und für die Förderung der Menschenrechte sowie die weiteren Kommissionen ein, die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlich sind. Artikel 69 Der Wirtschafts- und Sozialrat lädt ein Mitglied der Vereinten Nationen ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen, wenn die behandelte Angelegenheit für dieses Mitglied von besonderer Bedeutung ist. Artikel 70 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Vereinbarungen treffen, daß Vertreter der Spezialorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen und an den Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und daß seine eigenen Vertreter an den Beratungen der Spezialorganisationen teilnehmen. Artikel 71 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Vereinbarungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen. Solche Vereinbarungen können mit internationalen Organisationen und, wo es angezeigt ist, nach Konsultation des betreffenden Mitglieds der Vereinten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen werden. Artikel 72 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er das Verfahren festlegt, nach dem sein Präsident bestimmt wird. 2. Der Wirtschafts- und Sozialrat tagt nach Bedarf gemäß den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung, die eine Bestimmung über die Einberufung von Sitzungen auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder enthalten soll.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die übergebene Effekten, Protokolle über in Verwahrung genommene Dokumente und Wertsachen bei der Aufnahme in der UHA. folgenden Sprachen: englisch - französich - spanisch.

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