Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 140

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 140 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 140); 140 Gesetzblatt Teil II Nr. 13 Ausgabetag: 20. September 1973 Artikel 21. Währung. Als Franken im Sinne dieses Übereinkommens gelten Goldfranken im Gewicht von 10/31 Gramm und 0,900 Feingehalt. Artikel 22. Gemischte Beförderungen. § 1. Dieses Übereinkommen ist, vorbehaltlich des § 2, auf Schäden nicht anzuwenden, die während der Beförderung auf einer in der Streckenliste nach Artikel 59 CIV eingetragenen Kraftwagen- oder Schiffahrtslinie entstehen. § 2. Werden jedoch Eisenbahnwagen auf einem Fährschiff befördert, so ist dieses Übereinkommen auf die durch Artikel 2 § 1 erfaßten Schäden anzuwenden, die der Reisende durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in diesen Wagen, beim Einsteigen in die Wagen oder beim Aussteigen aus den Wagen erleidet. Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes ist unter dem Staat, auf dessen Gebiet sich der Unfall des Reisenden ereignet hat, der Staat zu verstehen, dessen Flagge das Fährschiff führt. § 3. Wenn die Eisenbahn infolge außerordentlicher Umstände genötigt ist, ihren Betrieb vorübergehend zu unterbrechen, und die Reisenden mit einem anderen Beförderungsmittel befördert oder befördern läßt, so haftet sie nach dem für dieses Beförderungsmittel geltenden Recht. Die Bestimmungen der Artikel 13 bis 17, 18 § 2, 19 und 20 dieses Übereinkommens bleiben jedoch anwendbar. Artikel 23. Haftung für die Folgen nuklearer Ereignisse. Die Eisenbahn ist von der ihr nach diesem Übereinkommen obliegenden Haftung befreit, wenn der -Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht ist und wenn nach den besonderen, in einem Vertragsstaat geltenden Vorschriften über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie der Inhaber einer Atomanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet. Artikel 24. Unterzeichnung. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Juli 1966 zur Unterzeichnung durch die Staaten auf, die eingeladen wurden, sich an der vom 21. bis 26. Februar 1966 in Bern abgfehaltenen Konferenz vertreten zu lassen. Artikel 25. Ratifikation und Inkraftsetzung. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich bei der schweizerischen Regierung zu hinterlegen. Sobald dieses Übereinkommen von fünfzehn Staaten ratifiziert ist, setzt sich die schweizerische Regierung mit den beteiligten Regierungen in Verbindung, um mit ihnen den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen. Artikel 26. Beitritt. Will ein Staat, der am Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) vom 25. Februar 1961 beteiligt ist, das vorliegende Übereinkommen jedoch nicht unterzeichnet hat, diesem beitreten, so teilt er dies der schweizerischen Regierung mit, die davon allen Vertragsstaaten Kenntnis gibt. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tage wirksam, an dem die schweizerische Regierung den Vertragsstaaten von der Beitrittserklärung Kenntnis gegeben hai. Artikel 27. Geltungsdauer und Revision. Dieses Übereinkommen hat die gleiche Geltungsdauer wie das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) vom 25. Februar 1961; es kann nach dem in Artikel 68 § 1 der CIV vorgesehenen Verfahren revidiert und gegebenenfalls in diese eingefügt werden. Artikel 28. Wortlaut des Übereinkommens. Amtliche Übersetzungen. Dieses Übereinkommen ist dem diplomatischen Gebrauch entsprechend in französischer Sprache abgeschlossen und unterzeichnet. Dem französischen Wortlaut sind ein deutscher, ein englischer und ein italienischer Wortlaut beigefügt, die als amtliche Übersetzungen gelten. Bei Nichtübereinstimmung ist der französische Wortlaut maßgebend. ZU URKUND DESSEN haben die nachstehenden Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Bern am sechsundzwanzigsten Februar neunzehnhundertsechsundsechzig in einer Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem Vertragsstaat eine amtliche Ausfertigung zugestellt wird. Convention additionnelle ä la Convention internationale concernant le transport des voyageurs et des bagages par chemins de fer (CIV) du 25 fevrier 1961, relative ä la responsabilite du chemin de fer pour la mort et les blessures de voyageurs LES PLENIPOTENTIAIRES SOUSSIGNES, ayant reconnu l’utilite d’une unification des regles de responsabilite du chemin de fer pour les dommages survenus au cours d’un transport international et resultant de la mort, des blessures ou de toute autre atteinte ä l’integrite physique ou mentale d’un voyageur, ainsi que de l’avarie ou de la perte des objets qu’il avait avec lui, ont resolu de completer par une Convention additionnelle la Convention internationale concernant le transport des voyageurs et des bagages par chemins de fer (CIV) du 25 fevrier 1961, et sont convenus des articles suivants: Article Premier. Champ d’application. § 1., La presente Convention regle la responsabilite du chemin de fer pour les dommages causes aux voyageurs par un accident survenu sur le territoire d’un Etat partie ä la presente Convention. Au sens de la presente Convention, on entend par voyageurs : a) les voyageurs dont le transport est regi par la Convention internationale concernant le transport des voyageurs et des bagages par chemins de fer (CIV) du 25 fevrier 1961, b) les convoyeurs des envois effectues conformement ä la Convention internationale concernant le transport des mar-chandises par chemins de fer (CIM) du 25 fevrier 1961.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 140 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 140) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 140 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 140)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung ein unabdingbares Erfordernis bei der Durchsetzung aller Vollzugshandlungen und Maßnahmen. Das ergibt sioh, wie bereits dargelegt, einmal daraus, daß die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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