Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 122

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 122 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 122); Abendzeitung ---A:äm----- Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 13. September 1973 . - ; ™"*unfavermfReffJ,söfemm bezug auf die Zugehörigkeit zu solchen Systemen oder den Besuch solcher Anstalten kein Zwang ausgeübt wird und die dort vermittelte Bildung den Normen entspricht, die die zuständigen Behörden, insbesondere für die Bildung auf gleicher Ebene, festgelegt oder genehmigt haben; c) private Bildungsanstalten zu schaffen oder zu unterhalten, sofern ihr Ziel nicht auf den Ausschluß irgendeiner Personengruppe, sondern darauf gerichtet ist, zusätzliche Bildungsmöglichkeiten zu den durch staatliche Stellen bereitgestellten zu bieten, und sofern solche Anstalten in Übereinstimmung mit dieser Zielsetzung geführt werden und die dort vermittelte Bildung den Normen entspricht, die die zuständigen Behörden, insbesondere für die Bildung auf gleicher Ebene, festgelegt oder genehmigt haben. Artikel 3 Um jede Diskriminierung im Sinne dieser Konvention zu beseitigen und zu verhüten, verpflichten sich die Vertragsstaaten : a) alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzuheben und alle Verwaltungsgepflogenheiten einzustellen, die eine Diskriminierung im Bildungswesen bewirken; Artikel 5 (1) Die Vertragsstaaten dieser Konvention kommen über- n, a) daß die Bildung darauf auszurichten ist, die menschliche Persönlichkeit voll zu entfalten, die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu stärken, Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Völkern, allen rassischen oder religiösen Gruppen zu pflegen und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Wahrung des Friedens zu fördern; b) daß es wesentlich ist, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des gesetzlichen Vormunds zu achten, erstens für ihre Kinder andere als die behördlich unterhaltenen Bildungsanstalten zu wählen, die aber den Mindestnormen entsprechen, die die zuständigen Behörden festgelegt oder genehmigt haben; und zweitens, daß es ebenso wesentlich ist, ihre Freiheit zu achten, im Einklang mit dem für die Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung geltenden Verfahren die religiöse und sittliche Erziehung der Kinder nach ihrer eigenen Überzeugung sicherzustellen, und daß keine Person oder Personengruppe gezwungen werden soll, religiöse Unterweisungen zu empfangen, die mit ihrer Überzeugung unvereinbar sind; b) die notwendigen Maßnahmen zu treffen, erforderlichenfalls durch Gesetzgebung, damit bei der Zulassung von Schülern zu Bildungsanstalten keine Diskriminierung stattfindet; c) in bezug auf Schulgebühren, auf die Gewährung von Freiplätzen oder sonstigen Vergünstigungen für Schüler sowie auf etwa erforderliche Genehmigungen und Erleichterungen für Studien im Ausland keine unterschiedliche Behandlung ihrer eigenen Staatsangehörigen durch die Behörden zuzulassen, es sei denn auf Grund von Leistung oder Bedürftigkeit; d) bei der Unterstützung, gleichviel welcher Art, die den Bildungsanstalten von behördlicher Seite gewährt wird, keine Bevorzugung oder Beschränkung zuzulassen, die lediglich auf der Zugehörigkeit der Schüler zu einer bestimmten Personengruppe beruht; e) ausländischen Staatsangehörigen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, denselben Zugang zur Bildung zu gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Artikel 4 Die Vertragsstaaten dieser Konvention verpflichten sich ferner, eine staatliche Politik festzulegen, weiterzuentwickeln und durchzuführen, die durch Methoden, die den gegebenen Umständen und nationalen Gepflogenheiten angepaßt sind, darauf abzielt, gleiche Möglichkeiten und gleiche Behandlung im Bildungswesen zu fördern und insbesondere a) Schulpflicht und Schulgeldfreiheit für den Grundschulunterricht einzuführen, die weiterführende Bildung in ihren unterschiedlichen. Formen allgemein bereitzustellen und allen zugänglich zu machen; die Hochschulbildung auf der Grundlage der Gleichberechtigung allen auf der Grundlage ihrer individuellen Fähigkeiten zugänglich zu machen; sicherzustellen, daß alle der gesetzlich vorgeschriebenen Schulpflicht nachkommen; b) in allen öffentlichen Bildungsanstalten gleicher Stufe ein gleiches Unterrichtsniveau und gleichwertige Voraussetzungen für die Qualität der Bildung sicherzustellen; c) durch geeignete Methoden die Bildung derjenigen zu fördern und zu vertiefen, die eine Grundschulbildung nicht genossen oder nicht abgeschlossen haben, und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich auf der Grundlage ihrer individuellen Fähigkeiten weiterzubilden; d) die Ausbildung zum Lehrberuf ohne Diskriminierung zu gewährleisten. c) daß es wesentlich ist, den Angehörigen nationaler Minderheiten das Recht zuzuerkennen, ihre eigene Erziehungsarbeit zu leisten, hierbei Schulen zu unterhalten und abhängig von der innerstaatlichen Politik in Erziehungsfragen ihre eigene Sprache zu gebrauchen und zu lehren, jedoch vorausgesetzt, i) daß dieses Recht nicht in einer Weise ausgeübt werden darf, die die Angehörigen dieser Minderheiten daran hindert, die Kultur und Sprache der gesamten Gemeinschaft zu verstehen und an ihren Tätigkeiten teilzunehmen, oder in einer Weise, die der staatlichen Souveränität Abbruch tut; ii) daß das Bildungsniveau nicht niedriger sein darf als das allgemeine Niveau, das die zuständigen Behörden festgelegt oder genehmigt haben; und iii) daß kein Zwang zum Besuch dieser Schulen ausgeübt werden darf. (2) Die Vertragsstaaten dieser Konvention verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels dargelegten Grundsätze zu gewährleisten. Artikel 6 Bei der Anwendung dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur künftig angenommenen Empfehlungen zur Bestimmung von Maßnahmen, die zu ergreifen sind gegen die verschiedenen Formen der Diskriminierung im Bildungswesen, auf das sorgfältigste zu beachten sowie gleiche Möglichkeiten und Gleichbehandlung zu gewährleisten. Artikel 7 Die Vertragsstaaten dieser Konvention informieren in ihren periodischen Berichten, die sie der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt und in einer von ihr bestimmten Weise unterbreiten, über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie beschlossen, und über die sonstigen Maßnahmen, die sie getroffen haben, um diese Konvention durchzuführen; hierzu gehören auch Angaben über ihre Maßnahmen zur Festlegung und Weiterent-j Wicklung der in Artikel 4 bezeichneten staatlichen Politik und ! über die bei deren Durchführung erzielten Ergebnisse und ! aufgetretenen Hindernisse.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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