Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 99

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 99 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 99); 99 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 25. Februar 1972 Republik und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verkehrswesens, unterzeichnet in Berlin am 16. Juli 1971, zu festigen und zu erweitern, übereingekommen, dieses Abkommen zu schließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Otto Arndt Minister für Verkehrswesen die Regierung der Volksrepublik Polen Mieczyslaw Z a j f r y d Minister'für Verkehrswesen die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 (1) Die Grenzübergangsstellen einschließlich der zugelassenen Verkehrsarten werden zwischen den Abkommenspartnern gesondert vereinbart. (2) Auf jeder Grenzübergangsstelle ist ein Grenzbahnhof als Übergabebahnhof festzulegen. Die Eisenbahnverwaltungen der Abkommenspartner können jedoch, soweit für die reibungslose Durchführung des Eisenbahnverkehrs erforderlich, auf einer Grenzübergangsstelle zwei Übergabebahnhöfe bestimmen. (3) Die Eisenbahnverwaltungen der Abkommenspartner legen in den Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens die Grenzbahnhöfe und Übergabebahnhöfe für die einzelnen Grenzübergangsstellen fest. (4) Der Ubergabebahnhof ist der Bahnhof, in dem die Eisenbahnverwaltungen der Abkommenspartner die Übergabe- und Übernahmetätigkeiten gemeinsam durchführen. (5) Als Grenzstreckenabschnitt wird in diesem Abkommen der Streckenabschnitt zwischen der Staatsgrenze und dem Ubergabebahnhof verstanden. Artikel 2 (1) Zur Verbesserung der Abfertigung des Eisenbahnverkehrs werden die Abkommenspartner auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik und auf dem Territorium der Volksrepublik Polen Übergabebahnhöfe mit gemeinsamen Kontrollbereichen einrichten. (2) Die Einzelheiten für die Einrichtung dieser Übergabebahnhöfe sowie für die betriebliche und verkehr-liche einschließlich speditionelle Abwicklung und das Zusammenwirken aller Organe und Institutionen auf diesen Bahnhöfen werden durch die zuständigen Organe beider Abkommenspartner in besonderen Vereinbarungen geregelt. Artikel 3 (1) Die zuständigen Organe der Abkommenspartner sind auf ihrem Territorium für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf den Grenzbahnhöfen und auf den Eisenbahnstrecken zwischen diesen Bahnhöfen verantwortlich. (2) In Zügen, die zwischen den Grenzbahnhöfen verkehren, üben die Zugpersonale die Eisenbahnaufsicht aus. Die zuständigen Organe gewähren ihnen die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige Hilfe. Artikel 4 (1) Die Abkommenspartner sind berechtigt, die zur Ausübung der Übergabe- und Übernahmetätigkeiten notwendigen Beschäftigten zu den Übergabebahnhöfen auf dem Territorium des anderen Abkommenspartners zu entsenden. (2) Zur Gewährleistung eines reibungslosen Verkehrs können die Eisenbahnverwaltungen der Abkommenspartner, sofern sie es für erforderlich halten, vereinbaren, daß auch Beschäftigte zu den anderen Grenzbahnhöfen an der gemeinsamen Staatsgrenze entsandt werden. Artikel 5 (1) Die Eisenbahnverwaltungen der Abkommenspartner und ihre Beschäftigten verwenden im gegenseitigen schriftlichen und mündlichen Verkehr ihre jeweilige Landessprache. In den Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens können Ausnahmen zu diesem Grundsatz festgelegt werden. (2) Die Eisenbahnverwaltungen sorgen dafür, daß ihre Beschäftigten, die ihren Dienst auf dem Territorium des anderen Abkommenspartners ausüben, die Landessprache dieses Abkommenspartners wenigstens in dem Maße beherrschen, daß sie sich verständigen können. Artikel 6 Die Eisenbahnverwaltungen der Abkommenspartner gewähren sich gegenseitig die Benutzung von Räumen und Einrichtungen auf den Übergabebahnhöfen sowie die damit verbundenen Dienstleistungen. Artikel 7 (1) Den Beschäftigten der Eisenbahnverwaltungen wird im Falle eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung in Ausübung ihres Dienstes auf dem Territorium des anderen Abkommenspartners durch diesen die notwendige ärztliche Hilfe unentgeltlich gewährt. (2) Beim Ausfall eines Beschäftigten der Eisenbahnverwaltung eines Abkommenspartners durch Unfall, plötzliche Erkrankung oder aus anderen Gründen auf dem Territorium des anderen Abkommenspartners ist die Heimatdienststelle dieses Beschäftigten unverzüglich zu benachrichtigen. Gleichzeitig sind alle Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Abkommenspartners, um dessen Beschäftigten es sich handelt, sowie eines reibungslosen grenzüberschreitenden Verkehrs zu treffen. Artikel 8 Die zur Instandsetzung von Anlagen und Betriebsmitteln oder zur Beseitigung von Hindernissen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr auf dem Territorium des anderen Abkommenspartners benötigten Fahrzeuge, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien sowie Gegenstände zur Einrichtung der Diensträume werden ohne Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und ohne Erhebung von Zollgebühren über die Staatsgrenze befördert. Diese Befreiungen gelten auch für die Rückbeförderung. Abschnitt II Spezielle Eisenbahnbestimmungen Artikel 9 Die Betriebsführung auf dem Grenzstreckenabschnitt obliegt der Eisenbahnverwaltung des Abkommenspart-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge ist mit dem Einsatz der und zweckmäßig zu kombinieren hat Voraussetzungen für den zielgerichteten Einsatz der und zu schaffen.

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