Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 95

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 95 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 95); Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 25. Februar 1972 95 Ziel der maximalen Vereinheitlichung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen der Grenz- und Zollkontrolle des Personen- und Güterverkehrs entwickeln und die Kon-trolltätigkeit vereinfachen. (2) Die zuständigen zentralen Organe der Abkommenspartner legen die detaillierten Prinzipien der gemeinsamen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs sowie die Termine des Beginns dieser Kontrolle unter Berücksichtigung des Charakters der jeweiligen Grenzübergangsstelle und der örtlichen Bedingungen fest. Artikel 7 (1) Die zuständigen Organe eines Abkommenspartners gewährleisten auf dem Territoriufn ihres Staates die erforderlichen Voraussetzungen für die Kontrollorgane des anderen Abkommenspartners zur Ausübung der gemeinsamen Kontrolle. (2) Der Abkommenspartner, auf dessen Territorium die gemeinsame Kontrolle durchgeführt wird, stellt für die Kontrollorgane des anderen Abkommenspartners die erforderlichen Räume und Anlagen bereit und übernimmt die Leistungen für die ständige Unterhaltung und Wartung dieser Räume und Anlagen und die sich daraus ergebenden Kosten. Die Art und den Umfang dieser Leistungen legen die zuständigen Organe der Abkommenspartner in entsprechenden Vereinbarungen fest. Artikel 8 (1) Die zuständigen Organe des Abkommenspartners, auf dessen Territorium die gemeinsame Kontrolle erfolgt, sichern für die Erfordernisse der Kontrollorgane des anderes Abkommenspartners die erforderlichen Telefon- und Fernschreibleitungen und unterhalten sie auf dem Territorium ihres Staates im betriebsfähigen Zustand. Die erforderlichen Telefon- und Fernschreibapparate stellen und unterhalten die Kontrollorgane, die sie benutzen. (2) Die Kontrollorgane des Abkommenspartners, die ihre dienstliche Tätigkeit auf dem Territorium des anderen Abkommenspartners ausüben, können auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen der zuständigen Organe der Abkommenspartner solche Nachrichtenmittel einsetzen, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Territorium ihres Staates benutzen. Artikel 9 Die zuständigen Verkehrsträger eines Abkommenspartners gewähren den Angehörigen der Kontrollorgane des anderen Abkommenspartners zur Ausübung der gemeinsamen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs die unentgeltliche Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und stellen in den internationalen Reisezügen die erforderlichen Dienstabteile zur Verfügung. Artikel 10 Die Kontrollorgane der Abkommenspartner informieren sich rechtzeitig über die zu erwartende Anzahl der Reisenden in den internationalen Reisezügen. Artikel 11 (1) Die Verkehrsträger der Abkommenspartner gewährleisten die Trennung des internationalen Reiseverkehrs vom Inlandreiseverkehr auf den Bahnhöfen und Eisenbahnstrecken, auf denen die gemeinsame Kontrolle ausgeübt wird. (2) Auf Bahnhöfen, auf denen die gemeinsame Kontrolle des internationalen Güterverkehrs erfolgt, gewährleisten die Verkehrsträger der Abkommenspartner die Trennung des internationalen Güterverkehrs vom Inlandverkehr. Artikel 12 Die Angehörigen der Organe eines Abkommenspartners, die mit der Kontrolle und Abwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt sind und ihre Tätigkeit auf dem Territorium des anderen Abkommenspartners ausüben, überschreiten die Staatsgrenze mit Dokumenten, die entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen der Abkommenspartner zum Grenzübertritt berechtigen. Artikel 13 Im Falle einer plötzlichen Krankheit beziehungsweise eines Unglücksfalls eines Angehörigen der Kontrollorgane eines Abkommenspartners, der seine dienstliche Tätigkeit auf dem Territorium des anderen Abkommenspartners ausübt, gewährt der Abkommenspartner, auf dessen Territorium sich der Angehörige befindet, kostenlos erste ärztliche Hilfe. Artikel 14 Die Kontrollorgane der Abkommenspartner benutzen im gegenseitigen Dienstverkehr ihre Landessprache. Artikel 15 Die Bestimmungen des Artikels 2, Absatz 1, des Artikels 5, Absatz 2 und 4, der Artikel 7 bis 9 und der Artikel 12 bis 14 dieses Abkommens finden auf die Organe und Beschäftigten des einen Abkommenspartners, die ihre Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr auf dem Territorium des anderen Abkommenspartners ausüben und nicht Kontrollorgane sind, entsprechende Anwendung. Artikel 16 . Die zuständigen zentralen Organe der Abkommenspartner können die entsprechenden Vereinbarungen zur Durchführung des vorliegenden Abkommens abschließen. Artikel 17 Das vorliegende Abkommen bedarf der Bestätigung durch beide Regierungen und tritt mit dem Austausch der Noten, die diese Bestätigung feststellen, oder am Tage des Inkrafttretens des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verkehrswesens, der am 16. Juli 1971 in Berlin unterzeichnet wurde, in Kraft, je nachdem, welches dieser Daten später eintreten wird. Artikel 18 Das vorliegende Abkommen wird für die Zeit von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn nicht einer der Abkommenspartner es spätestens ein Jahr vor Ablauf der entsprechenden fünfjährigen Periode kündigt; es verliert jedoch die Gültigkeit mit dem Tage des Außerkrafttretens des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verkehrswesens, der am 16. Juli 1971 in Berlin unterzeichnet wurde.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

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