Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 94

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 94 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 94); Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 25. Februar 1972 94 Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinsamen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die Regierung der Volksrepublik Polen sind, geleitet von dem Wunsche, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinsamen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Po-. len über die Zusammenarbeit aiuf dem Gebiet des Verkehrswesens, unterzeichnet in Berlin am 16. Juli 1971, zu festigen und zu erweitern, übereingekommen, dieses Abkommen zu schließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik den Stellvertreter des Ministers für Auswärtige Angelegen h ei ten Oskar Fischer die Regierung der Volksrepublik Polen den Unterstaatssekretär im Ministerium des Innern Brigadegeneral Tadeusz P i e t r z a k die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel 1 (1) Sofern in dem vorliegenden Abkommen die Bezeichnung „Kontrollorgane“ verwendet wird, sind darunter die Grenz- und Zollorgane zu verstehen. (2) Die Festlegungen dieses Abkommens, die die „Kontrollorgane“ betreffen, finden entsprechende Anwendung auf die Organe beider Abkommenspartner, die nach den innerstaatlichen Bestimmungen zur Durchführung der epidemiologischen, veterinären und phytosanitären Kontrolle an den Grenzübergangsstellen tätig werden. Artikel 2 (1) Die Kontrollorgane der Abkommenspartner führen ihre Tätigkeit auf den in der Anlage zu diesem Abkommen genannten Stellen, Bahnhöfen, Eisenbahnstrecken, Anlegestellen und Wasserabschmtten gemeinsam aus. (2) Die in Absatz 1 genannte Anlage kann durch Vereinbarung der zuständigen zentralen Organe der Abkommenspartner verändert beziehungsweise ergänzt werden. Artikel 3 (1) Mit der Kontrolle der Personen und Güter beginnen die Kontrollorgane des Ausreise- beziehungsweise Ausfuhrstaates. Die Kontrolle durch die Kontrollorgane des Einreise- beziehungsweise Einfuhrstaates erfolgt unmittelbar nach dem Abschluß der Kontrolle durch die Kontrollorgane des Ausreise- beziehungsweise Ausfuhrstaates. Diese Kontrolle kann erst begonnen werden, wenn die Kontrollorgane des Ausreise- beziehungsweise Ausfuhrstaates die Kontrolle für abgeschlossen erklärt haben. (2) Die Kontrolle der Personen und Güter durch die Kontrollorgane des Ausreise- beziehungsweise Ausfuhrstaates gilt ohne besondere Erklärung als abgeschlossen, wenn diese Organe die Dokumente, die zur Ausreise beziehungsweise Ausfuhr berechtigen, den Kontrollorganen des Einreise- beziehungsweise Einfuhrstaates übergeben haben. (3) Die innere und äußere Kontrolle der die Staatsgrenze passierenden Transportmittel erfolgt zuerst durch die Kontrollorgane des Ausreise- beziehungsweise Ausfuhrstaates. (4) Die veterinäre und phytosanitäre Kontrolle kann durch die Organe beider Abkommenspartner gleichzeitig durchgeführt wörden. (5) Die epidemiologische Kontrolle können die zuständigen Organe eines Abkommenspartners anordnen, wenn auf dem Territorium des anderen Abkommenspartners besondere gefährliche Krankheiten auftreten, deren Bekämpfung durch internationale Vorschriften geregelt ist. Die Anordnung einer solchen Kontrolle ist auch dann möglich, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sich im Transitverkehr Personen oder Güter aus verseuchten Gebieten befinden, die auf dem Territorium anderer Staaten liegen. Artikel 4 Die Absicherung der Stellen an Straßen, auf Bahnhöfen und Anlegestellen, auf denen die gemeinsame Kontrolltätigkeit ausgeübt wird, sowie auf den Zufahrtswegen, die von diesen Stellen, Bahnhöfen und Anlegestellen zur Staatsgrenze führen, erfolgt durch die zuständigen Organe des Abkommenspartners, auf dessen Territorium die gemeinsame Kontrolle stattfindet. Die internationalen Reisezüge sowie Wasserfahrzeuge, die auf den Eisenbahnstrecken und Wasserabschnitten gemeinsam kontrolliert werden, werden durch die zuständigen Organe der Abkommenspartner auf dem Territorium ihres Staates abgesichert. Artikel 5 (1) Die Kontrolle der Personen, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit im Eisenbahngüterverkehr die Staatsgrenze überschreiten, führen die Kontrollorgane beider Abkommenspartner gemeinsam auf den Ubergabebahnhöfen durch. (2) Die Außenkontrolle der Güterzüge erfolgt durch die Kontrollorgane des Abkommenspartners, auf dessen Territorium sich der Ubergabebahnhof befindet. (3) Die Außenkontrolle der internationalen Reisezüge führen die Kontrollorgane des Abkommenspartners durch, auf dessen Territorium sich der Übergabebahnhof befindet. (4) Die Kontrollorgane des anderen Abkommenspartners können an den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Kontrollen teilnehmen oder sie gesondert durchführen. (5) Die Innenkontrolle der internationalen Reisezüge erfolgt nach dem im Artikel 3 festgelegten Verfahren durch die Kontrollorgane der Abkommenspartner während der Fahrt des Zuges auf den Eisenbahnstrecken beziehungsweise im Stand auf den Ubergabebahnhöfen, auf denen die gemeinsameKontrolle ausgeübt wird. Artikel 6 (1) Die zuständigen zentralen Organe der Abkommenspartner werden die Zusammenarbeit mit dem;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen muß auf politisch-operative Schwerpunkte beschränkt bleiben. Der Hauptweg der weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen besteht in der weiteren Erhöhung der Qualifikation der für die Bearbeitung des Ermittlungsverf ahnfflstndigen Untersuchungsabteilung muß darüber hinaus dio umfassende Abschöpfung des politisch-operativ bedeutungsvllen Informationspotentials des jeweiligen Ermittlungsverfahrens, besonders des Beschuldigten sein. Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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