Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 90

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 90 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 90); 90 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 22. Februar 1972 (5) Beanstandungen der Rechnungen berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung. (6) Für Reklamationsansprüche des Bedarfsträgers gelten- die gleichen Verjährungsfristen, wie sie für Geldforderungen des Versorgungsträgers gegenüber dem Bedarfsträger bestehen. §14 Überschreitung der Höchstmengen Soweit mit Bedarfsträgern Abwassereinleitungsverträge entsprechend § 8 Abs. 3 dieser Anordnung abgeschlossen wurden, sind diese bei Überschreitung der vereinbarten Höchstmengen des abzuleitenden Abwassers zur Zahlung einer Preissanktion von 0,30 M je m:l zusätzlich zum Abwasserpreis an den Versorgungsträger verpflichtet. Die Grundlage für die Berechnung der Preissanktion ist mindestens die Einleitungsmenge eines Monats. § 15 Verletzung der festgelegten Maximalwerte Werden die auf Grund der §§ 7 und 8 vereinbarten Maximalwerte überschritten, ist gemäß der Richtlinie über die Erhebung von Preiszuschlägen für Nichteinhaltung der Maximalwerte bei der Abwassereinleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen (Anlage 2) zu verfahren. §16 Unberechtigte Einleitung von Abwasser Wird Abwasser ohne Wissen und Genehmigung des Versorgungsträgers in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet, ist der Bedarfsträger verpflichtet, neben dem Abwasserpreis für die im gesamten Zeitraum der unberechtigten Abwassereinleitung eingeleitete Abwassermenge eine Sanktion von 1, M je m:l an den Versorgungsträger zu zahlen. Die Sanktion darf höchstens rückwirkend für 3 Jahre, gegenüber Bürgern für 2 Jahre, von der Erlangung der Kenntnis der unberechtigten Abwassereinleitung an gerechnet, gefordert werden. Auf diese Sanktion finden bei Bedarfsträgern, die dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes unterliegen, die Bestimmungen des Vertragsgesetzes über Vertragsstrafe und bei Bürgern die Bestimmungen des Zivilrechts über die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen aus Verträgen entsprechende Anwendung. §i7 Schadenersatzpflicht des Bedarfsträgers Entsteht durch die Verletzung der in den §§ 7 und 8 festgelegten Bedingungen dem Versorgungsträger oder einem Dritten ein Schaden, ist der Bedarfsträger zum Schadenersatz verpflichtet. § 18 Unterbrechung der Abwassereinleitung (1) Der Versorgungsträger ist berechtigt, vom Bedarfsträger die Unterbrechung der Abwassereinleitung zur Durchführung planmäßiger betriebsnotwendiger Arbeiten an seinen Anlagen zu verlangen. Dafür gelten folgende Bedingungen: a) Dem Bedarfsträger, mit dem ein Vertrag nach § 8 Abs. 3 dieser Anordnung abgeschlossen wurde, ist grundsätzlich bis 30. September des laufenden Jahres für das folgende Jahr mitzuteilen, wann die Abwassereinleitung unterbrochen wird. Sie darf nur dann unterbrochen werden, wenn dies bis zum 10. des vorausgehenden Monats schriftlich vereinbart wurde. Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet der örtliche Rat nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten bis zum 20. des vorausgehenden Monats. b) Den übrigen Bedarfsträgern sind Zeit und Dauer der Unterbrechung öffentlich oder in sonst geeigneter Weise bekanntzugeben. Dies soll mindestens 10 Tage vor Beginn der Unterbrechung erfolgen. c) Soweit bei Bedarfsträgern besondere Verhältnisse vorliegen, ist die Art der Bekanntgabe zu vereinbaren. (2) Der Versorgungsträger ist berechtigt, zur Beseitigung von Havarien sowie zur Vermeidung von Schäden größeren Ausmaßes und von Unfällen in seinen Anlagen die Abwassereinleitung zu unterbrechen. In diesen Fällen ist der Versorgungsträger nicht verpflichtet, die Bedarfsträger davon vorher zu verständigen. Es ist ihnen jedoch umgehend die Dauer der Unterbrechung mitzuteilen. Jede Unterbrechung ist so durchzuführen, daß die volkswirtschaftlichen Nachteile so gering wie möglich gehalten werden. (3) Für Schäden, die sich aus einer Unterbrechung bzw. Beschränkung der Abwassereinleitung gemäß den Absätzen 1, 2 und 8 ergeben, ist der Versorgungsträger nicht verantwortlich. In allen übrigen Fällen der Unterbrechung bzw. Beschränkung richtet sich die Schadenersatzpflicht des Versorgungsträgers nach den Verantwortlichkeitsgrundsätzen des Wirtschafts- bzw. Zivilrechts. (4) Ist der Versorgungsträger für einen Dritten verantwortlich, haftet er im Umfange der Verantwortlichkeit des Dritten. Die Verantwortlichkeit des Versorgungsträgers für Dritte gegenüber Bürgern richtet sich nach zivilrechtlichen Bestimmungen. (5) Der Bedarfsträger hat dem Versorgungsträger den entstandenen Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlußfrist von 14 Tagen nach Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen. In der Schadenanzeige sind Art, Ort und Zeitpunkt des Schadens anzugeben. (6) Die Ersatzpflicht des Versorgungsträgers, auch gegenüber Dritten, ist auf Sach- und Personenschaden beschränkt. (7) Wird die Abwassereinleitung auf Anweisung staatlicher Organe aus Gründen gesperrt, die der Versorgungslager nicht zu vertreten hat, erlischt für ihn die Pflicht zur Ableitung in die öffentlichen Abwasser-anxagen. (8) Wird im Falle des Abs. 2 die Abwassereinleitung unterbrochen, ist der Versorgungsträger verpflichtet, gemeinsam mit dem Bedarfsträger und erforderlichenfalls nach Genehmigung durch die zuständigen Organe der Gewässeraufsicht geeignete Maßnahmen zur anderweitigen Ableitung des Abwassers zu treffen. §19 Beschwerdeverfahren (1) Gegen Entscheidungen bzw. Maßnahmen des Versorgungsträgers gemäß §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 4, 11 Abs. 2 Satz 1 dieser Anordnung kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung bzw. Maßnahme Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung oder Kenntnis der Maßnahme bei dem Bereiefisleiter des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung bzw. bei dem Bürgermeister der kreisangehörigen Stadt bzw. Gemeinde;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft und für die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug ergeben können, sollte auch künftig diese Art der Unterbringung im Staatssicherheit vorrangig sein, da durch die mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen.

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