Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 9

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 9 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 9); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 14. Januar 1972 9 erfolgt. Über die Bedingungen und das Verfahren der Gewährung moralischer Anerkennungen von Leistungen der Neuerer und Erfinder treffen die Leiter der Betriebe im Einvernehmen mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen im Betriebskollektivvertrag die erforderlichen Festlegungen. Entsprechend der jeweiligen Leistung sind als Form der moralischen Anerkennung staatliche Auszeichnungen, Neuererpässe, öffentliche Ehrungen, Urkunden, Anerkennungsschreiben u. a. vorzusehen. (3) Die Meister und die anderen betrieblichen Leiter erhalten vom Leiter des Betriebes im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über Neuerungen die Verfügungsbefugnis über finanzielle Mittel zur Zahlung von Vergütungen an die Neuerer (Meisterfonds). Der Leiter des Betriebes kann eine Höchstgrenze für Vergütungszahlungen durch die Meister und anderen betrieblichen Leiter festlegen. §30 (1) Vereinbarte Neuererleistungen gemäß § 13 Ziff. 2, Neuerervorschläge und Erfindungen sind, wenn sie benutzt werden, von den benutzenden Betrieben jeweils einmalig zu vergüten. Bei vereinbarten Neuererleistungen gemäß § 13 Ziffern 1 und 3 erfolgt die Vergütung nach der Entscheidung über die Annahme der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistung durch den Betrieb, der Partner der Neuerervereinbarung ist. (2) Die Vergütung für vereinbarte Neuererleistungen und für Neuerervorschläge beträgt mindestens 30 M und höchstens 30 000 M, für eine Erfindung mindestens 75 M und höchstens 200 000 M. (3) Die Vergütung wird berechnet, festgesetzt oder vereinbart. Neben der Vergütung werden Aufwendungen erstattet. (4) Die Berechnung und Festsetzung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Nutzens für die Gesellschaft, der durch die Benutzung einer vereinbarten Neuererleistung gemäß § 13 Ziff. 2, eines Neuerervorschlages oder einer Erfindung während des ersten Benutzungsjahres im Arbeitsprozeß entsteht. Ist der Nutzen in Geld meßbar (errechenbar oder schätzbar), so wird die Vergütung nach der Anlage 1 oder 2 dieser Verordnung berechnet. Ist der Nutzen nicht in Geld meßbar, so ist die Vergütung nach kollektiver Beratung in der Neuererbrigade vom zuständigen Leiter im Einvernehmen mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung festzusetzen. (5) Die Einzelheiten der Vergütung werden in einer Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung geregelt. Der Präsident des Amtes für Erflndungs- und Patentwesen erläßt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen eine Anordnung über die Ermittlung dps Nutzens, welcher der Vergütung für vereinbarte Neuererleistungen gemäß § 13 Ziff. 2, Neuerervorschläge und Erfindungen zugrunde, zu legen ist. §31 (1) Die im sozialistischen Wettbewerb, insbesondere in der Bewegung „Sozialistisch arbeiten, lernen und leben“, erzielten Ergebnissein der Neuerertätigkeit sind ein wichtiger Maßstab für die Bewertung der Leistungen dieser Kollektive und bei der Auswertung und Abrechnung des Wettbewerbs besonders zu würdigen. (2) Der Entwicklungsstand der Neuererbewegung und die Ergebnisse der Neuerer- und Erfindertätigkeit, insbesondere die Erfüllung der für den jeweiligen Leitungsbereich gemäß §§ 8 und 9 festgelegten Aufgaben und Zielstellungen, sind bei der Festsetzung der Jahresendprämie für die betreffenden Leiter zu berücksichtigen. Darüber hinaus können hervorragende Leistungen bei der Entwicklung der Neuererbewegung und Erflndertätigkeit außerhalb der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Verleihung von staatlichen Auszeichnungen, durch die Gewährung von Prämien oder durch sonstige Anerkennungen entsprechend den Rechtsvorschriften gewürdigt werden. (3) Leistungen, die für die Entwicklung der Neuererbewegung oder Erfindertätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik beispielgebend sind, können durch den Präsidenten des Amtes für Erflndungs- und Patentwesen besonders anerkannt werden. Für die materielle Anerkennung sowie für die Popularisierung hervorragender Beispiele besteht beim Amt für Erflndungs- und Patentwesen ein besonderer Fonds. 2. Unterabschnitt * Entscheidung von Streitigkeiten §32 (1) Für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung von Neuerervereinbarungen, aus Vergütungen, der Erstattung von Aufwendungen und der Zahlung des Entgelts gemäß § 2 des Änderungsgesetzes zum Patentgesetz vom 31. Juli 1963 zwischen Betrieben und Werktätigen ergeben, sind gemäß §§ 24 ff. (Beratung über Arbeitsrechtssachen) des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Oktober 1968 über die Wahl und Tätigkeit der Konfliktkommissionen Konfliktkommissionsordnung (GBl. I Nr. 16 S. 287) die Konfliktkommissionen zuständig. Für die gütliche Beilegung einfacher Streitigkeiten dieser Art zwischen Produktionsgenossenschaften und deren Mitgliedern sind gemäß §§ 51 ff. (Beratung wegen einfacher zivilrechtlicher und anderer Rechtsstreitigkeiten) des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Oktober 1968 über die Wahl und Tätigkeit der Schiedskommissionen Schiedskommissionsordnung (GBl. I Nr. 16 S. 299) die Schiedskommissionen zuständig. (2) Soweit eine Konfliktkommission im Betrieb nicht besteht, und soweit nicht zur gütlichen Beilegung einer einfachen Streitigkeit in sozialistischen Produktionsgenossenschaften ein Antrag zur Beratung bei der Schiedskommission gestellt wird, kann unmittelbar Klage beim zuständigen Kreisgericht erhoben werden. (3) Im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung sowie der Organe des Wehrersatzdienstes erfolgt die Entscheidung nach den militärischen Bestimmungen und innerdienstlichen Bestimmungen. (4) Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Amtes für Erflndungs- und Patentwesen gemäß § 50 des Patentgesetzes für die Deutsche Demokratische Republik vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 106 S. 989) für die Schlichtung von Vergütungsstreitigkeiten bei Wirtschaftspatenten wird hiervon nicht berührt.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 9 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 9) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 9 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 9)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft im Staatssicherheit bestimmt werden.

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