Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 88

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 88 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 88); 88 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 22. Februar 1972 Belastung de Abwassers oberhalb der Einleitungs-Stelle, zu erwartende Gesamtbelastung des Abwassers, Technologie der Abwasserbehandlungsanlagen, die von der Gewässeraufsicht festgelegten Grenzwerte für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer, die maximalen Arbeitsplatzkonzentrationswerte (MAK-Werte). (5) Für die Abwasserinhaltsstoffe gelten folgende Richtwerte: pH-Wert 5,5 bis 9,0 Temperatur 35 °C Chloride ci- 500 mg/1 Sulfate SOI- 300 mg/1 Gesamteisen Fe2+/3+ 5 mg/1 Zyanide CN- 0,1 mg/1 Chrom Cr+ 1 mg/1 Chrom Cd+ 0,2 mg/1 Zink Zn2+ 5 mg/1 Kupfer Cu2+ 1 mg/1 Cadmium Cd2+ 0,5 mg/1 Arsen As3+/r+ 1 mg/1 Ammonium NH + 100 mg/1 Reduktionsmittel (als S03 ber.) 2 mg/1 Sulfide (als S ber.) 5 mg/1 Aktives Chlor 5 mg/1 Phenole (wasserdampfflüchtig) 50 mg/1 Teere 10 mg/1 Mineralöle und Fette (nicht emulgiert) 100 mg/1 Absetzbare Stoffe (n. 15 Min.) 5 mg/1 Waschaktive Substanz (WAS) (nur anionisch) 10 mg/1 Organische Lösungsmittel 1 mg/1 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSBg) 500 mg/1 Radioaktive Stoffe nach den Rechtsvorschriften Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Werte) nach den Rechtsvorschriften. (6) Die entsprechend Abs. 4 ermittelten Maximalwerte sind vom Bedarfsträger an der Einleitüngsstelle einzuhalten (7) Für Abwasserinhaltsstoffe, die im Abs. 5 nicht genannt sind, sich aber schädlich auswirken, müssen vom Versorgungsträger entsprechende Maximalwerte festgelegt werden. §8 Abwassereinleitungsverträge (1) Bei bestehenden Anschlüssen an öffentliche Abwasseranlagen wird durch die Abwassereinleitung ein Vertragsverhältnis auf der Grundlage dieser Anordnung zwischen Bedarfsträger und Versorgungsträger begründet. (2) Bei Anschlüssen, die nach Inkrafttreten dieser Anordnung vorgenommen werden, entsteht das Vertragsverhältnis mit der Zustimmung des Versorgungsträgers zum Antrag des Bedarfsträgers entsprechend § 3 Absätze 1 und 2 dieser Anordnung. Der Antrag des Bedarfsträgers gilt dabei als Vertragsangebot und die Zustimmung des Versorgungsträgers als Vertragsannahme. (3) Betriebe, Organe und Einrichtungen, deren Ab-wassermenge- bzw. -beschaffenheit die öffentlichen Abwasseranlagen wesentlich beeinflußt, sind verpflichtet, mit dem Versorgungsträger Abwassereinleitungsverträge in Urkundenform abzuschließen. Das Vertragsangebot geht vom Versorgungsträger aus, der auch festlegt, mit welchem Bedarfsträger und zu welchem Zeitpunkt ein Vertrag in Urkundenform abzuschließen ist. (4) Wesentlicher Inhalt des Vertrages in Urkundenform sind die Abwassermengen (Höchstmengen) je Einleitungsstelle in m3/d. Die Vereinbarung von +-Toleranzen ist zulässig, die Einleitungsstellen, die vom Versorgungsträger entsprechend § 7 festgelegten Maximalwerte, das anzuwendende Meß- und Analysenverfahren. (5) Das Vertragsverhältnis gilt für unbestimmte Zeit. Der Versorgungsträger kann bei Bedarfsträgern mit Verträgen entsprechend Abs. 3 Vertragsaufhebung verlangen, wenn diese infolge nicht vertragsgemäßen Verhaltens die Behandlung von häuslichem und gewerblichem Abwasser und Niederschlagswasser durch den Versorgungsträger wesentlich beeinträchtigen. (6) Bei Anschlüssen, die nach Inkrafttreten dieser Anordnung vorgenommen werden, wird die Verbindung des Anschlußkanals mit der Grundstücksleitung durch den Versorgungsträger erst dann hergestellt, wenn der Bedarfsträger die Bedingungen dieser Anordnung erfüllt hat. (7) Treten beim Bedarfsträger mit einem Vertrag in Urkundenform produktionsbedingte Veränderungen der Menge und Inhaltsstoffe des Abwassers ein, hat er dem Versorgungsträger ein Angebot auf Vertragsänderung zu unterbreiten. Dieser ist verpflichtet, hierzu innerhalb von 4 Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen. (8) Auch bei bestehendem Abwassereinleitungsvertrag in Urkundenform ist der Bedarfsträger verpflichtet, unabhängig von planmethodischen Festlegungen dem Versorgungsträger auf Anforderung auf der Grundlage der Planunterlagen Angaben über die Abwassereinleitung der Folgejahre zu machen. Der Versorgungsträger hat seinerseits dem Bedarfsträger Auskunft über die Einleitungsmöglichkeiten in der Perspektive zu erteilen. (9) Übernimmt ein neuer Bedarfsträger eine bestehende Anlage, so scheidet der bisherige Bedarfsträger mit der Übernahme aus dem Vertragsverhältnis aus, und der neue Bedarfsträger tritt an seiner Stelle in den Vertrag ein. Der bisherige und der neue Bedarfsträger sind verpflichtet, dem Versorgungsträger den Zeitpunkt der Übergabe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so haften sie gegenüber dem Versorgungsträger für die Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Übernahme als Gesamtschuldner. §9 Verantwortlichkeit für Betrieb und Werterhaltung von Abwasseranlagen (1) Der Versorgungsträger ist für die öffentlichen Abwasseranlagen einschließlich des Anschlußkanals verantwortlich. (2) Der Bedarfsträger ist für seine Vorbehandlungsanlagen und Grundstücksleitungen einschließlich Einleitungsstelle und Rückstausicherung verantwortlich.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen zur vorbeugenden Verhinderung derartiger Vorkommnisse, insbesondere der Teilnahme von jugendlichen mit den anderen zuständigen operativen Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die größten Schwächen in der der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und der Klärung der präge. Wer ist war? insgesamt bestehen. In die pläne der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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