Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 858

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 858 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 858); 858 Gesetzblatt Teil II Nr. 74 Ausgabetag: 29. Dezember 1972 (3) Diese Durchführungsbestimmung gilt auch für die Entrichtung von Abschlagzahlungen auf die Jahresbeiträge zur Sozialpflichtversicherung und zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik. § 2 Formen der Abschlagzahlungen (1) Zusammengefaßte Steuerabschlagzahlungen auf die Jahresbeträge der im § 1 Abs. 2 genannten Steuern und anderen Abführungen sind zu entrichten in Form a) der vierteljährlichen Abschlagzahlungen in festen Teilbeträgen, wenn der Jahresbetrag der Steuern und Abführungen gemäß § 1 Abs. 2 im vorangegangenen Jahr 2 000 M nicht überschritten hat. Unabhängig von diesem Jahresbetrag entrichten folgende Bürger ihre Steuerabschlagzahlungen stets in festen Teilbeträgen der Jahressteuer: Bürger, die Arbeitseinkommen erzielen bzw. deren Einkünfte nach der Verordnung vom 15. Dezember 1970 über die Besteuerung von Berufsgruppen freiberuflich Tätiger (GBl. II Nr. 97 S. 690) besteuert werden, sowie Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften für die Steuern auf andere Einkünfte und das Vermögen, Handwerker, deren Steuern und Abführungen in einem pauschalen Betrag festgesetzt wurden, Hausbesitzer, Bürger, die nur Vermögensteuer zu zahlen haben, b) der monatlichen Abschlagzahlungen nach einem Prozentsatz vom Gesamtumsatz von den übrigen zum Geltungsbereich der Durchführungsbestimmung gehörenden Genossenschaften und Gewerbetreibenden. (2) Die Abschlagzahlungen auf den Jahresbeitrag zur Sozialpflichtversicherung und zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik sind stets in festen Teilbeträgen des Jahresbeitrages getrennt von den Steuerabschlagzahlungen zu entrichten. Sie sind entsprechend der Regelung für die Steuerabschlagzahlungen entweder vierteljährlich oder monatlich zu leisten. § 3 Ermittlung der Steuerabschlagzahlungen nach festen Beträgen (1) Die Steuerabschlagzahlungen nach festen Beträgen betragen ein Viertel der Jahressumme der im § 1 Abs. 2 genannten Steuern und anderen Abführungen nach der letzten Jahreserklärung bzw. Jahresfestsetzung (2) Der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, kann die Abschlagzahlungsbeträge auf Antrag der Genossenschaften und Gewerbetreibenden oder auf Grund von Prüfungen ändern. Der Differenzbetrag für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres ist innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Überzahlte Beträge werden verrechnet. (3) Der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, kann die Steuerabschlagzahlungen in einer Jahresrate festsetzen, wenn die Summe der im Kalenderjahr zu entrichtenden Steuerabschlagzahlungen 100 M nicht übersteigt. Dieser Betrag ist bis zum 10. Juli zu entrichten. Übersteigt die Summe der zu entrichtenden Steuerabschlagzahlungen im Kalenderjahr 100 M, aber nicht 400 M, können sie in 2 gleichen Beträgen festgesetzt werden. Diese Beträge sind bis zum 10. April und 10. Oktober zu entrichten. Der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, kann mit Zustimmung der Genossenschaften und Gewerbetreibenden im Interesse der Vereinfachung auch bei Überschreitung der vorstehend festgelegten Beträge Steuerzahlungstermine Zusammenlegen. § 4 Ermittlung der Steuerabschlagzahlungen nach einem Steuerprozentsatz (1) Der Steuerprozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe der Jahresbeträge der im § 1 Abs. 2 genannten Steuern und anderen Abführungen zum Jahresgesamtumsatz. Maßgebend sind die nach der letzten Jahreserklärung bzw. der letzten Festsetzung sich ergebenden Beträge. Der Steuerprozentsatz ist mit einer Dezimalstelle festzulegen, wobei aufzurunden ist. (2) Als Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 gilt bei PGH die nach besonderen Rechtsvorschriften zu ermittelnde Jahressumme der Erlöse, bei Kommissionseinzelhändlern die Jahressumme der Provision zuzüglich der Jahressumme der Einnahmen aus Reparaturen und Dienstleistungen sowie aus sonstiger gewerblicher Tätigkeit, bei Handwerkern die Summe der Betriebseinnahmen einschließlich des Wertes der Entnahmen von Waren für private Zwecke, bei anderen Genossenschaften und Gewerbetreibenden die Bruttoeinnahmen aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. (3) Die Genossenschaften und Gewerbetreibenden haben in der Jahreserklärung den Steuerprozentsatz selbst zu ermitteln. Außerordentliche Gewinne bzw. besondere Umstände, die zu einer außerordentlichen Steigerung des Umsatzes und Gewinnes führen, sind dem Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, mitzuteilen, sofern sich dadurch der Steuerprozentsatz um mehr als ein Drittel erhöht. (4) Die monatlichen Steuerabschlagzahlungen sind unter Anwendung des maßgebenden Steuerprozentsatzes auf den Gesamtumsatz des jeweiligen Monats zu errechnen. Ein neuer Steuerprozentsatz ist für den ersten Zahlungstermin nach der Selbstermittlung in der Jahreserklärung bzw. nach der Festsetzung durch den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, anzuwenden. Darüber hinaus ist für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres eine Steuerangleichung nach dem neuen Steuerprozentsatz vorzunehmen. (5) Die Steuerangleichung (Abs. 4) bei einer Änderung des Steuerprozentsatzes auf Grund der Jahreserklärung ist von den Genossenschaften und Gewerbetreibenden selbständig vorzunehmen. Der zu zahlende Differenzbetrag ist innerhalb von 7 Tagen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

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