Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 844

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 844 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 844); 844 Gesetzblatt Teil II Nr. 73 Ausgabetag: 27. Dezember 1972 (4) Hauptauftragnehmer für wissenschaftlich-technische Leistungen haben die für die Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerfunktion entstehenden Aufwendungen nach dem Schema gemäß Abs. 3 zu ermitteln und abzurechnen. (5) In den bei der Abrechnung der wissenschaftlich-technischen Leistung festzulegenden endgültigen Preis sind nur die nachweislich entstandenen kalkulationsfähigen direkt zurechenbaren Kosten einzubeziehen. Die Berücksichtigung der Gemeinkosten hat nach § 14 Abs. 4 dieser Anordnung, die Berücksichtigung des Prämiengrundbetrages nach §15 Abs. 2 dieser Anordnung zu erfolgen. Bei der Abrechnung der wissenschaftlich-technischen Leistungen können zum Prämiengrundbetrag Zuschläge gemäß § 16 dieser Anordnung gezahlt werden. § 14 (1) Zu den direkt zurechenbaren Lohn- und Gehaltskosten zählen nur die je Auftrag entstehenden und direkt zurechenbaren Lohn- und Gehaltskosten des wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Personals. Alle anderen Lohn- und Gehaltskosten sind als Gemeinkosten zu verrechnen. Die Anwendung von Durchschnittswerten bei direkt zurechenbaren Lohn-und Gehaltskosten für abgegrenzte Leistungs- bzw. Personengruppen ist bei der Kostenkalkulation nach Bestätigung durch den Leiter des jeweils übergeordneten Organs zulässig. Die Bestätigung und Abgrenzung hat im Zusammenhang mit der Festlegüng der Kalkulationsnormative für Gemeinkosten gemäß Abs. 3 zu erfolgen. (2) Zu den direkt zurechenbaren Materialkosten und sonstigen Kosten (z. B. Honorare, Kosten für die schutzrechtliche Sicherung der wissenschaftlich-technischen Ergebnisse, nach den Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Neuererwesens zulässige Zahlungen) zählen auch die Kosten für die Anschaffung themengebundener Grundmittel sowie die Kosten für Leistungen Dritter. Die Kosten für die Anschaffung themengebundener Grundmittel im Rahmen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik sind gesondert nachzuweisen. Soweit das vom Auftraggeber gefordert wird, haben Hauptauftragnehmer auch die Leistungen der einzelnen Nachauftragnehmer gesondert nachzuweisen. Die direkte Zurechnung von Material- und sonstigen Kosten ist soweit als möglich zu vereinfachen. Materialien mit geringem Wertumfang sind nicht direkt zuzurechnen, sondern in die Kalkulationsnormative für Gemeinkosten einzubeziehen. (3) Vom Leiter des jeweils übergeordneten Organs ist eine klare und kontrollfähige Abgrenzung zwischen den direkt zu verrechnenden Einzelkosten und den in die Gemeinkosten zu verrechnenden Kosten zu sichern und den Betrieben und Einrichtungen vorzugeben. Dabei ist die einfachste Weise der Verrechnung zu gewährleisten. Für die Verrechnung der Gemeinkosten sind vom Leiter des jeweils übergeordneten Organs Kalkulationsnormative, bezogen auf die direkt zurechenbaren Lohn- und Gehaltskosten, festzulegen. (4) Das bestätigte Kalkulationsnormativ für die Verrechnung der Gemeinkosten ist bei der Ermittlung des Preises gemäß § 13 Abs. 1 dieser Anordnung auf die voraussichtlich anfallenden geplanten und bei der Abrechnung der wissenschaftlich-technischen Leistung ge-Ynäß § 13 Abs. 5 dieser Anordnung auf die nachweislich entstandenen kalkulationsfähigen direkt zurechenbaren Lohn- und Gehaltskosten zu beziehen. §15 (1) Der zu kalkulierende Prämiengrundbetrag wird ermittelt als Verhältnis von vorgegebenem Prämienfonds gemäß § 19 Abs. 1 dieser Anordnung zur planmäßigen Höhe der direkt zurechenbaren Lohn- und Gehaltskosten des wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Personals und ist vom Leiter des jeweils übergeordneten Organs mit der Planbestätigung als zu kalkulierender Zuschlagssatz für das Planjahr festzulegen. Bei wissenschaftlich-technischen Leistungen, deren Bearbeitung die Dauer des Planjahres übersteigt, richtet sich die Höhe des bei der Ermittlung des Preises zu berücksichtigenden Prämiengrundbetrages nach dem jeweils bestätigten Zuschlagssatz. (2) Der Prämiengrundbetrag ist unabhängig von den tatsächlich entstandenen direkt zurechenbaren Lohn-und Gehaltskosten grundsätzlich in der im vorläufigen Preis berücksichtigten und im Wirtschaftsvertrag vereinbarten Höhe abzurechnen. Bei wissenschaftlich-technischen Leistungen, deren Bearbeitung mehrere Planjahre umfaßt, ist bei der Abrechnung der in den einzelnen Jahren der Leistung oder der vereinbarten Teilleistung geltende Prämiengrundbetrag auf die in den einzelnen Jahren für die Leistung oder Teilleistung im Vertrag festgelegten direkt zurechenbaren Lohn- und Gehaltskosten zu beziehen. Bei erheblichen Abweichungen zwischen den im Vertrag für die einzelnen Jahre festgelegten und den tatsächlich erforderlichen direkt zurechenbaren Lohn- und Gehaltskosten sind die Verträge entsprechend zu verändern. (3) Die Zahlung des Prämiengrundbetrages zur Finanzierung des Prämienfonds ist in jedem Fall an die Erfüllung der aus dem Plan für die jeweilige Aufgabe abgeleiteten ausgewählten Effektivitätskennziffern und -kriterien gemäß § 9 Abs. 2 dieser Anordnung sowie der spezifischen Anforderungen des Auftraggebers zu binden. Entsprechende Festlegungen sind in den Wirtschaftsverträgen zu treffen. (4) Der Prämiengrundbetrag ist zu mindern, wenn die vereinbarten Effektivitätskennziffern und -kriterien und spezifischen Anforderungen des Auftraggebers nicht erfüllt werden. Diese Verminderung kann bis zum vollständigen Wegfall des Prämiengrundbetrages vorgenommen werden. Über die Minderung des Prämiengrundbetrages ist bei der Abnahme der wissenschaftlich-technischen Leistung auf der Grundlage der im Wirtschaftsvertrag getroffenen Festlegungen zu entscheiden. §16 (1) Die Vertragspartner können im Wirtschaftsvertrag vereinbaren, daß bei Übererfüllung vom Auftraggeber ausgewählter Effektivitätskennziffern und -kriterien ein in der Höhe gemäß Abs. 2 bestimmter Prämienzuschlag auf den vereinbarten Prämiengrundbetrag gezahlt wird. (2) Über die endgültige Höhe des Prämienzuschlages ist bei der Abnahme der wissenschaftlich-technischen Leistung auf der Grundlage der im Wirtschaftsvertrag getroffenen Festlegungen zu entscheiden. Insgesamt darf die Höhe des Prämienzuschlages 50 % des im vereinbarten Preis für den jeweiligen Auftrag enthaltenen Prämiengrundbetrages nicht übersteigen. §17 Soweit die Vertragspartner Übereinkommen, Preiszu-und -abschläge für den vorzeitigen bzw. verspäteten;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 844 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 844) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 844 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 844)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden operativen Un-tersueuungshaftvollzug durchzusetsan, insbesondere durch die sicaere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen, einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine besonders hohe Verantwortung Realisierung Schadens- und vorbeugendet Maßnahmen im Rahmen politisch-operativer Arbeitsprozesse, X! vve allem in Verwirklichung des Klärungoprozesse und im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

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