Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 842

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 842 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 842); 842 Gesetzblatt Teil II Nr. 73 Ausgabetag: 27. Dezember 1972 festgelegt wurde, gelten für ihre Verwendung die Grundsätze des § 6 dieser Anordnung. Einnahmen gemäß § 4 dieser Anordnung sind an den Staatshaushalt zurückzuführen, soweit die Finanzierung der entsprechenden wissenschaftlich-technischen Aufgaben aus Staatshaushaltsmitteln erfolgte. (2) Aus dem Staatshaushalt zur Lösung wissenschaftlich-technischer Aufgaben bereitgestellte, aber nicht verbrauchte Mittel sind spätestens nach Abnahme des jeweiligen wissenschaftlich-technischen Ergebnisses an den Staatshaushalt zurückzuzahlen. Der Minister für Wissenschaft und Technik und der Minister der Finanzen haben das Recht, bei Veränderung wissenschaftlich-technischer Aufgabenstellungen, nicht zweckentsprechender Mittelverwendung u. ä. die Rückzahlung bereitgestellter Staatshaushaltsmittel zu veranlassen. Über die weitere Verwendung dieser Mittel entscheidet der Minister für Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem .Minister der Finanzen. V. Gestaltung der Kooperation, Abrechnung und Bezahlung bei wissenschaftlich-technischen Leistungen §9 (1) Überbetriebliche Kooperationsbeziehungen zur Durchführung wissenschaftlich-technischer Leistungen sind auf der Grundlage von Wirtschaftsverträgen entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften zu organisieren. Der Vertragsabschluß mit nachgeordneten Einrichtungen ist grundsätzlich nicht zulässig. Über begründete Ausnahmefälle entscheiden die Leiter der zuständigen zentralen Staatsorgane. Die Gestaltung der Kooperationsbeziehungen zwischen den Betrieben eines volkseigenen Kombinats ist durch den Direktor des Kombinats auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften zu regeln. (2) Die Wirtschaftsverträge über die Durchführung wissenschaftlich-technischer Leistungen müssen insbesondere enthalten die auf der Grundlage des Planes konkretisierte Aufgaben- und Zielstellung mit den zu erreichenden ausgewählten Effektivitätskennziffern und -krite-rien*. * Etfektivitätskennziffern und -kriterien sind insbesondere die Steigerung der Arbeitsproduktivität, Senkung der Selbstkosten, Einhaltung des Kosten- und Preislimits für neu- oder weiterzuentwickelnde Erzeugnisse, Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, Materialeinsparung und Materialsubstitution, . Senkung des spezifischen Energieaufwandes. Senkung von Importen aus dem nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet, Erhöhung der Gebrauchseigenschaften, Steigerung des Exports, Erhöhung der Fondsrentabilität, Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung, Förderung der sozialistischen Landeskultur und des Dm: Weltschutzes, Sicherung des wissenschaftlichen Vorlaufs durch die Grundlagenforschung. Diese aus dem Plan abzuleitenden Effektivitätskenn Ziffern und -kriterien sind nicht nur den Wirtschaftsverträgen, sondern der Zielstellung, Durchführung und Bewertung aller wissenschaftlich-technischen Leistungen zugrunde zu legen. Die Leiter der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Direktoren der Kombinate und die Leiter der Betriebe sind verpflichtet, für die in ihrer Verantwortung durchzuführenden wissenschaftlich-technischen Leistungen die entsprechende Auswahl der anzuwendenden Effektivitätskennziffern und -kriterien vorzunehmen, sie zu konkretisieren und erforderlichenfalls durch weitere Kennziffern bereichsspezifisch'er Art zu ergänzen. Festlegungen über die Rechte und Pflichten der Vertragspartner während der Lösung der Aufgaben und der Überleitung der Ergebnisse, Termine für Zwischen-, Teil- und Abschlußergebnisse und Form der vereinbarten Ergebnisse und ihrer Abnahme, den Preis sowie Festlegungen über die Gewährung von Prämienzuschlägen bzw. die Minderung des Prämiengrundbetrages entsprechend Abschnitt VI dieser Anordnung, Vereinbarungen über schutzrechtspolitische Aufgaben, Rechtsmängelfreiheit, Lizenz- und Nutzungsrechte, Festlegungen und Garantiefrist und -umfang, Sanktionen, Schadenersatz und ggf. über die Begrenzung des Schadenersatzes, Geheimhaltungsbestimmungen. (3) Wissenschaftlich-technische Leistungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe abzunehmen bzw. zu bestätigen. Nimmt der Auftraggeber das Ergebnis trotz qualitätsgerechter Leistung nicht innerhalb von 4 Wochen nach seiner Übergabe ab, können ihm, sofern die wissenschaftlich-technische Leistung auf der Grundlage eines Wirtschaftsvertrages erbracht wurde, vom Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von monatlich 3% des Preises für die wissenschaftlich-technische Leistung berechnet werden. Die Vereinbarung bzw. Festlegung längerer Abnahmefristen ist nur in Ausnahmefällen statthaft. (4) Werden bei der Abnahme wissenschaftlich-technischer Leistungen durch den Auftraggeber Kosten nachgewiesen, die auf mangelhafte wissenschaftlich-technische Arbeit zurückzuführen sind, so sind diese von den auftragnehmenden Betrieben zu Lasten der Selbstkosten und von den Forschungs- bzw. Rationalisierungseinrichtungen zu Lasten der sonstigen Erlöse gemäß § 25 Abs. 2 dieser Anordnung zu buchen. Bei Aufgaben, die ohne Wirtschaftsvertrag auf der Grundlage von Weisungen des übergeordneten Organs gelöst werden, sowie bei betrieblichen Aufgaben, die die Betriebe in ihren Forschungs- und Entwicklungsstellen oder Abteilungen für Rationalisierung und Automatisierung realisieren, haben die Leiter der übergeordneten Organe bzw. Leiter der Betriebe die Pflicht sowie die Staatliche Finanzrevision das Recht, die Buchung zu Lasten der Selbstkosten bzw. zu Lasten der sonstigen Erlöse zu veranlassen. Soweit Kosten mangelhafter wissenschaftlich-technischer Arbeit bei betrieblichen Aufgaben entstehen, sind diese zu Lasten der Selbstkosten in den Fonds Wissenschaft und Technik zurückzuführen. (5) Kosten, die bei Anwendung aller Sorgfalt unter Beachtung fortschrittlicher wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse nicht vermieden werden konnten, zählen nicht zu den Kosten mangelhafter wissenschaftlich-technischer Arbeit gemäß Abs. 4 und sind daher aus der für die jeweilige wissenschaftlich-technische Leistung vorgesehenen Finanzierungsquelle zu bezahlen. Die Bestimmungen des § 18 dieser Anordnung bleiben hiervon unberührt. §10 Zwischen Betrieben und Kombinaten, WB, Wirtschaftsräten der Bezirke sowie Bezirks- und Kreisbauämtern sind Verträge über die Beteiligung an der Finan-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 842 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 842) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 842 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 842)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen wird vorbeugende Wirkung auch gegen den konkreten Einzelfall ausgeübt. Die allgemein soziale Vorbeugung stößt daher aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen noch als akute Gefahr wirkt. Hier ist die Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß es für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan einerseits und die politisch-operativen Aufgaben als politisch-operative Diensteinheit andererseits in Abgrenzung zu anderen Diensteinheiten Staatssicherheit festzulegen. Die sich aus der Doppelsteilung für die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen.

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