Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 840

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 840 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 840); 840 Gesetzblatt Teil II Nr. 73 Ausgabetag: 27. Dezember 1972 II. Grundsätze der Finanzierung wissenschaftlich-technischer Leistungen - §2 (1) Die Finanzierung der wissenschaftlich-technischen Aufgaben erfolgt durch diejenigen Betriebe, Kombinate, wirtschaftsleitenden und staatlichen Organe, die die wissenschaftlich-technischen Ergebnisse unmittelbar und überwiegend für die Entwicklung und Weiterentwicklung der in ihrem Bereich zu produzierenden Erzeugnisse sowie anzuwendenden Verfahren und Technologien nutzen oder entsprechend ihrer Aufgabenstellung für die weitere Verwertung der wissenschaftlich-technischen Ergebnisse verantwortlich sind, (2) Die Betriebe finanzieren die wissenschaftlich-technischen Aufgaben aus dem Fonds Wissenschaft und Technik, der zu Lasten der Kosten zu bilden ist. Die Mittel des Fonds Wissenschaft und Technik sind auf einem Sonderbankkonto bei der zuständigen Geschäftsbank zu führen. (3) Die Finanzierung von Rationalisierungsaufgaben erfolgt aus den in den geltenden Rechtsvorschriften dafür vorgesehenen Finanzierungsquellen, wie Investitionsfonds, Selbstkosten, Reservefonds, Leistungsfonds der Betriebe u. a. (4) Betriebe, die entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften eine reduzierte Methodik zur Ausarbeitung des Jahresvolkswirtschaftsplanes anwenden*, bilden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist, keinen Fonds Wissenschaft und Technik. Die für die Lösung wissenschaftlich-technischer Aufgaben erforderlichen Mittel sind in diesen Fällen unmittelbar zu Lasten der Selbstkosten zu verrechnen bzw. zur Zentralisierung entsprechend Abs. 5 abzuführen. Die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dieser Anordnung sind in diesen Betrieben sinngemäß anzuwenden, d. h. nicht auf den Fonds Wissenschaft und Technik, sondern auf die Selbstkosten bzw. sonstigen Erlöse zu beziehen. Dabei können zeitweilig Kredite gemäß § 5 dieser Anordnung bis zur Verrechnung der Aufwendungen für wissenschaftlich-technische Aufgaben in die Selbstkosten gewährt werden. (5) Zur unmittelbaren Leitung ausgewählter wissenschaftlich-technischer Aufgaben, einschließlich der Aufgaben für die Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft, können die Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe, die Wirtschaftsräte der Bezirke sowie die Bezirksund Kreisbauämter im Rahmen des Planes aus ihrem Verantwortungsbereich finanzielle Mittel in einem bei ihnen zu bildenden Fonds Wissenschaft und Technik zentralisieren. Die Mittelzentralisierung bei zentralen Staatsorganen ist nur im bisher genehmigten und mit dem Plan bestätigten Rahmen zulässig. Alle darüber hinausgehenden Mittelzentralisierungen bedürfen der Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission und dem Minister der Finanzen. (6) Zur Lösung wissenschaftlich-technischer Aufgaben können aufgabengebunden Staatshaushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden, wenn das infolge der weit-tragenden volkswirtschaftlichen oder militärischen Be- * Für das Jahr 1973 gilt die Anordnung Nr. 2 vom 25. Mai 1972 über die Methodik zur Ausarbeitung des Volkswirtschaftspla-cies 1973 - Spezielle planmethodische Festlegungen - (GBl. II Nr. 31 S. 383). deutung und des Umfanges der erforderlichen Leistungen notwendig ist. Die Entscheidung über den Einsatz von Staatshaushaltsmitteln trifft der Minister für Wissenschaft und Technik auf der Grundlage der Pläne Wissenschaft und Technik und im Rahmen'der planmäßigen Bereitstellung von Mitteln für Wissenschaft und Technik im Staatshaushaltsplan. Die bereitgestellten Staatshaushaltsmittel sind nicht dem Fonds Wissenschaft und Technik zuzuführen. Eine Rückführung der Staatshaushaltsmittel an den Staatshaushalt durch nachträgliche Verrechnung in die Selbstkosten der Erzeugnisse erfolgt nicht. (7) Dfe Finanzierung wissenschaftlich-technischer Aufgaben zur Sicherstellung der Landesverteidigung erfolgt in der Regel aus dem Fonds Wissenschaft und Technik gemäß den Absätzen 2 und 5, zu Lasten der Selbstkosten gemäß Abs. 4 oder aus Staatshaushaltsmitteln gemäß Abs. 6. Ist es in Ausnahmefällen im Interesse der Landesverteidigung erforderlich, kann die Finanzierung auch auf vertraglicher Basis ganz oder teilweise aus Mitteln des betreffenden bewaffneten Organs erfolgen. Diese Mittel sind nach Abnahme der Ergebnisse auf der. Grundlage der vertraglich festgelegten Refinanzierungsbedingungen an das bewaffnete Organ zurückzuzahlen. III. Bildung und Verwendung des Fonds Wissenschaft und Technik S 3 (1) Die Höhe des Fonds Wissenschaft und Technik ergibt sich aus den finanziellen Aufwendungen, die zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Leistungen des Planes Wissenschaft und Technik erforderlich sind. Die Kennziffern für die zu planenden finanziellen Aufwendungen werden den Betrieben von ihren übergeordneten wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten usw. als absolute Beträge für die Eigenerwirtschaftung der Mittel bzw. als Normative für die Bildung des Fonds Wissenschaft und Technik übergeben. Soweit den Betrieben absolute Beträge als Kennziffern übergeben werden, haben sie diese nach den Grundsätzen des Abs. 2 in Normative umzurechnen. (2) Die Normative für die Bildung des Fonds Wissenschaft und Technik sind auf der Grundlage der für die Entwicklung und Weiterentwicklung der Erzeugnisgruppen und Erzeugnisse erforderlichen Aufwendungen zu differenzieren und in einem auf die geplante Warenproduktion zu Betriebspreisen oder auf eine andere Basis (z. B. Kosten, Eigenleistungen) bezogenen Prozentsatz festzulegen. Aufwendungen für wissenschaftlich-technische Aufgaben, die sich nicht auf einzelne Erzeugnisgruppen oder Erzeugnisse beziehen lassen, sind in den Normativen global zu berücksichtigen. In die Bildung der Normative sind sowohl die zu zentralisierenden Mittel gemäß § 2 Abs. 5 als auch die Einnahmen gemäß § 4 dieser Anordnung einzubeziehen. (3) Die Zuführungen zum Fonds Wissenschaft und Technik erfolgen zu Lasten der Kosten auf der Grundlage der Normative für die Bildung des Fonds Wissenschaft und Technik. Bei Erweiterung der Aufgabenstellung sind Zuführungen zum Fonds Wissenschaft und Technik über die Normative hinaus zulässig, sofern die Mittel des Fonds Wissenschaft und Technik nicht ausreichen. Soweit bei Erweiterung der Aufgabenstellung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Spgwing des persönlichen Eigen- tums Beschuldigter entstandenen. Küsten sind nach den bereits in der Arbeit dargeiegtan Bestimmungen des oder aber im Sinne des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein.

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