Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 84

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 84 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 84); 84 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 22. Februar 1972 c) Soweit bei Bedarfsträgern besondere Verhältnisse vorliegen, ist die Art der Bekanntgabe zu vereinbaren. d) Werden von der Unterbrechung Entnahmestellen für Feuerlöschzwecke betroffen, so sind die örtlich zuständigen Brandschutzorgane mindestens 3 Tage vor Beginn der Unterbrechung zu informieren. (2) Der Versorgungsträger ist berechtigt, zur Beseitigung von Havarien sowie zur Vermeidung von Schäden größeren Ausmaßes und von Unfällen in seinen Anlagen die Wasserversorgung ohne vorherige Verständigung des Bedarfsträgers zu unterbrechen. In diesen Fällen ist den Bedarfsträgern umgehend die Dauer der Unterbrechung mitzuteilen, wenn sie länger als 3'Stunden dauert. Jede Unterbrechung ist so durchzuführen, daß volkswirtschaftliche Nachteile so gering wie möglich gehalten werden. Bedarfsträgern, bei denen durch Unterbrechung bzw. Einschränkung solche Nachteile entstehen können, haben Vorsorge für eine entsprechende Notwasserversorgung zu treffen. (3) Für Schäden, die sich aus einer Unterbrechung bzw. Beschränkung der Versorgung gemäß den Absätzen 1, 2 und 9 ergeben, ist der Versorgungsträger nicht verantwortlich. In allen übrigen Fällen der Unterbrechung bzw. Beschränkung richtet sich die Schadenersatzpflicht des Versorgungsträgers nach den Verantwortlichkeitsgrundsätzen des Wirtschafts- bzw. Zivilrechts. (4) Ist der Versorgungsträger für einen Dritten verantwortlich, haftet er im Umfange der Verantwortlichkeit des Dritten. Die Verantwortlichkeit des Versorgungsträgers für Dritte gegenüber Bürgern richtet sich nach zivilrechtlichen Bestimmungen. (5) Der Bedarfsträger hat dem Versorgungsträger den entstandenen Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlußfrist von 14 Tagen nach Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen. In der Schadenanzeige sind Art, Ort und Zeitpunkt des Schadens anzugeben. (6) Die Ersatzpflicht des Versorgungsträgers, auch gegenüber Dritten, ist auf den Sach- und Personenschaden beschränkt. (7) Wird die Wasserlieferung auf Anweisung staatlicher Organe aus Gründen gesperrt, die der Versorgungsträger nicht zu vertreten hat, erlischt für ihn die Pflicht zur Wasserlieferung und die Pflicht zur Schadensersatzleistung. (8) In Trockenzeiten oder anomalen Situationen können zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung der Bevölkerung durch den Versorgungsträger bei dem zuständigen örtlichen Rat Maßnahmen zur Einschränkung des Wasserverbrauchs bzw. zur zusätzlichen Wasserbereitstellung unter Beachtung des § 11 dieser Anordnung beantragt werden. Nach Bestätigung dieser Maßnahmen durch den örtlichen Rat sind die sich daraus ergebenden Verpflichtungen von den Verantwortlichen zu erfüllen. § 9 Abs. 7 gilt auch für diese Fälle. 9 (9) Wird nach den Absätzen 1, 2 und 8 die Wasserversorgung eingestellt oder eingeschränkt, kann der Versorgungsträger durch den zuständigen örtlichen Rat auf der Grundlage des Maßnahmeplanes der Notwasserversorgung verpflichtet werden, die darin enthaltenen Maßnahmen durchzuführen. , § 23 Beschwerdeverfahren (1) Gegen Entscheidungen bzw. Maßnahmen des Versorgungsträgers gemäß §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 5, 13 Abs. 1, 16 Abs. 7, 18 Abs. 3 dieser Anordnung kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung bzw. Maßnahme Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung oder Kenntnis der Maßnahme bei dem Bereichsleiter des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung oder des VEB Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz bzw. bei dem Bürgermeister der kreisangehörigen Stadt bzw. Gemeinde oder Leiter der Abteilung Verkehr, Straßenwesen und Wasserwirtschaft des Rates der kreisfreien Stadt einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der jeweils Entscheidungsbefugte kann jedoch die Durchführung der ausgesprochenen Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig aussetzen. (4) Uber die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem nach Abs. 5 Entscheidungsbefugten zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der nach Abs. 5 Entscheidungsbefugte hat innerhalb weiterer zwei Wochen endgültig zu entscheiden. (5) Im einzelnen sind zur Entscheidung über Beschwerden befugt: über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bereichsleiters der Direktor des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung oder des VEB Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz, über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bürgermeisters der kreisangehörigen Stadt bzw. Gemeinde der Vorsitzende des Rates des Kreises, über Entscheidungen des Leiters der Abteilung Verkehr, Straßenwesen und Wasserwirtschaft des Rates der kreisfreien Stadt der Oberbürgermeister. (6) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (7) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden. § 24 Gerichtsstand Gerichtsstand ist das für den Sitz des Versorgungsträgers zuständige Gericht bzw. das zuständige Staatliche Vertragsgericht. § 25 Sdilußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig wird die Anordnung vom 23. Januar 1961 über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser aus den öffentlichen Versorgungsleitungen (GBl. II Nr. 12 S. 51) außer Kraft gesetzt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Aufdeckung, vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum-Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie in der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Arbeit mit. Diese Arbeit mit ist vor allem zu nutzen, um weitere Anhaltspunkte zur Aufklärung der Pläne und Absichten Staatssicherheit ,seiner Struktur, Maßnahmen, Methoden und Mittel zur Aufklärung und Abwehr aller feindlichen Angriffe, besonders der dazu tätigen inoffiziellen Kräfte im Operationsgebiet und in der eine Lähmung, Irreführung, Desinformation und Verunsicherung Staatssicherheit , besonders jedoch politische Fehlentscheidungen von Partei und Regierung durch falsche Informationstätigkeit unseres Organs zu erreichen.

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