Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 830

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 830 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 830); 830 Gesetzblatt Teil II Nr. 71 Ausgabetag: 13. Dezember 1972 lungsleiter die Zustimmung. Sie ist nur zu erteilen, wenn der Ausbildungs- und Erziehungsprozeß dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Die gemäß Abs. 1 erforderliche Zustimmung kann pauschal für die Zeit eines Semesters vorab erteilt werden. Sie ist jederzeit widerrufbar. (3) Die Einsatzzeit der Studenten im Rahmen befristeter Arbeitsrechtsverhältnisse während der Ferien darf 4 Wochen im Studienjahr nicht überschreiten. (4) Zur Durchführung von Arbeitseinsätzen im Rahmen befristeter Arbeitsrechtsverhältnisse sind zwischen den Studenten und den Betrieben schriftliche befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Darin sind die Dauer des Einsatzes, die Arbeitsaufgabe und der Arbeitsort zu vereinbaren. Des weiteren sind die Lohn-und arbeitsrechtlichen Ansprüche auf der Grundlage dieser Anördnung aufzunehmen. §3 (1) Die Betriebe dürfen befristete Arbeitsverträge bzw. Vereinbarungen über Aushilfstätigkeit nur bei Vorliegen der erforderlichen Zustimmung gemäß § 2 Abs. 1 mit den Studenten abschließen. (2) Die Leiter der Betriebe haben zu sichern, daß die Studenten über die jeweils zutreffenden Arbeitsschutzanordnungen, Arbeitsschutzinstruktionen, Weisungen, Bedienungsvorschriften usw. belehrt und die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeits- sowie Brandschutzes eingehalten werden. §4 (1) Die Vergütung der Studenten im Rahmen befristeter Arbeitsrechtsverhältnisse erfolgt nach den tariflichen bzw. rahmenkollektivvertraglichen Regelungen der Betriebe, in denen die Arbeitseinsätze durchgeführt werden.* (2) Der Einsatz und die Vergütung der Studenten im Rahmen der Aushilfstätigkeit erfolgt auf der Grundlage der Rechtsvorschriften bzw. der Regelungen zur Aushilfstätigkeit in den Rahmenkollektivverträgen. ** (3) Die Vergütung aus befristeten Arbeitsrechtsverhältnissen während der Zeit der Ferien ist steuerfrei und unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. (4) Der Versicherungsschutz bei Arbeitseinsätzen gemäß § 1 Abs. 1 richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 15. März 1962 über die Erweiterung Der Einsatz der Studenten an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstehenden Einrichtungen, die während der studienfreien Zeit befristete Arbeitsrechtsverhältnisse eingehen oder Aushilfstätigkeit ausüben, erfolgt im Rahmen des Stellenplanes bzw. im Arbeitskräfteplan (nur im Jahresdurchschnitt) der betreffenden Einrichtung. ** Die Beschäftigung der Studenten der dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstehenden Universitäten, Hochschulen, Medizinischen Akademien, Ingenieurhochschulen und Fachschulen mit Aushilfstätigkeit in diesem Bereich richtet sich nach den Festlegungen der Vereinbarung vom 25. Oktober 1970 über Aushilfstätigkeit bzw. nach der Vereinbarung zwischen dem Bundesvorstand des FDGB und dem Leiter des Staatlichen Amtes für Arbeit und Löhne vom 24. Juli 1972 über die stunden- und tageweise Beschäftigung von Werktätigen zur Durchführung von Baumaßnahmen geringen Umfangs in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen sowie sozialistischen Genossenschaften (veröffentlicht in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen Nr. 12/1972). Der Einsatz der Studenten für Extra- und Sitzwachen richtet sich nach den Festlegungen der Richtlinie des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen und des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Wissenschaft vom 2. März 1961 über die Einstellung und Vergütung von Extrawachen. des Versicherungsschutzes bei Unfällen (GBl. II Nr. 15 S. 123) und der Anordnung Nr. 4 vom 19. September 1969 zur Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen (GBl. II Nr. 79 S. 487). (5) Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheit infolge Pflichtverletzung des Betriebes bei Arbeitseinsätzen der Studenten im Rahmen befristeter Arbeitsrechtsverhältnisse gilt der § 98 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I Nr. 5 S. 27) in der Neufassung vom 23. November 1966 (GBl. I Nr. 15 S. 127). (6) Aus Arbeitseinsätzen der Studenten im Rahmen befristeter Arbeitsrechtsverhältnisse in der Zeit der Ferien bzw. auf der Grundlage kurzfristiger stunden- oder tageweiser Aushilfstätigkeit entstehen keine Ansprüche auf Lohnausgleichszahlung gemäß § 104 des Gesetzbuches der Arbeit sowie auf Erholungsurlaub und Hausarbeitstag. §5 Schlußbestimmung Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1972 in Kraft. Berlin, den 15. November 1972 Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen Prof. Böhme Anordnung über die Finanzierung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Versorgung und Betreuung der Mitarbeiter in staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen vom 27. November 1972 Im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern und Leitern der anderen zentralen Staatsorgane sowie dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes wird folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für alle zentralen und örtlichen Staatsorgane sowie für die staatlichen Einrichtungen, die nicht nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten (im folgenden Organe und Einrichtungen genannt). §2 Abgrenzung der Versorgung und Betreuung (1) Der Versorgung und Betreuung der Mitarbeiter in Organen und Einrichtungen dienen die in der Anlage 1 im einzelnen aufgeführten Einrichtungen und Maßnahmen (im folgenden Betreuungseinrichtungen genannt) für die a) Versorgung der Mitarbeiter, b) Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens der Mitarbeiter, c) gesundheitliche und soziale Betreuung der Mitarbeiter, d) sportliche Betätigung und Jugendbetreuung, e) Ferienbetreuung und Naherholung, f) Kinderbetreuung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes gewährleistet. Die Postenbereiche sind mit Signal-, Sprech-, Alarm- und Beleuchtungsanalagen sowie notwendigen Inventar auszustatten. Die spezifischen Aufgaben in den Posten- und Sicherungsbereichen. Wach- und Sicherungsposten.

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