Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 83

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 83 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 83); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 22. Februar 1972 83 (3) Vertragsstrafen bzw. Aufwendungsersatz sind nicht zu zahlen, wenn ein entsprechender Antrag auf Vertragsänderung gemäß § 9 Abs. 7 gestellt worden ist und der Versorgungsträger dem Antrag zugestimmt hat. §18 Unberechtigte Entnahme von Wasser (1) Eine unberechtigte Entnahme von Wasser aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen liegt vor, wenn Wasser entnommen wird a) indem durch einen Bedarfsträger ohne Wissen oder Zustimmung des Versorgungsträgers entsprechend § 3 Abs. 2 dieser Anordnung ein Anschluß an die Wasserversorgungsleitung des Versorgungsträgers gelegt wird; b) vor Anbringen, unter Umgehung oder durch Beeinflussung der Meßeinrichtung; c) aus einer gesperrten Anlage nach Entfernung der Plombe oder der Sperrvorrichtung; d) durch Standrohre, die dem Bedarfsträger nicht entsprechend § 20 Abs. 1 durch Nutzungsvertrag übergeben wurden. (2) Bei unberechtigter Entnahme von Wasser ist für die entnommene Wassermenge vom Bedarfsträger für den nachgewiesenen Zeitraum an den Versorgungsträger eine Sanktion zum Wasserpreis von 2, M/m3 zu zahlen. Die Sanktion darf höchstens rückwirkend für 3 Jahre, gegenüber Bürgern für 2 Jahre, von der Erlangung der Kenntnis der unberechtigten Wasserentnahme an gerechnet, gefordert werden. Auf diese Sanktion finden bei Bedarfsträgern, die dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes unterliegen, die Bestimmungen des Vertragsgesetzes über Vertragsstrafe und bei Bürgern die Bestimmungen des Zivilrechts über die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen aus Verträgen entsprechende Anwendung. (3) Sind der Entnahmezeitraum und die unberechtigt entnommene Wassermenge nicht feststellbar, wird ein Verbrauchszeitraum von 12 Monaten und eine Bezugsmenge der Berechnung zugrunde gelegt, die vom Versorgungsträger auf Grund von Verbrauchsrichtzahlen ermittelt wird. ■ (4) Die für die gleiche Zeit bereits gezahlten Beträge sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. (5) , Stellt der Versorgungsträger eine unberechtigte Wasserentnahme fest, ist der dafür Verantwortliche verpflichtet, seine Anlage entsprechend den Forderungen des Versorgungsträgers zu verändern. Wird den Forderungen des Versorgungsträgers nicht oder nicht termingerecht entsprochen, ist der Versorgungsträger berechtigt, die Wasserlieferung auf Kosten des unberechtigt Entnehmenden zu sperren. Von der Sperrung ausgenommen sind Mietwohnhäuser. § 19 Schadenersatzpflicht des Bedarfsträgers Entsteht durch die Verletzung der in den §§ 9, 20 und 21 festgelegten Bedingungen dem Versorgungsträger oder einem Dritten ein Schaden, ist der Bedarfsträger zum Schadenersatz verpflichtet. § 20 Wasserentnahme aus Versorgungsleitungen und aus Überflurhydranten mittels Standrohr (1) Die Wasserentnahme aus Versorgungsleitungen ist nur durch mit Wasserzählern ausgestattete Standrohre des Versorgungsträgers zulässig, die von diesem an die Bedarfsträger durch Nutzungsvertrag zusammen mit Bedienungshinweisen übergeben werden. Die Entnahmestellen werden vom Versorgungsträger festgelegt. Ausgenommen hiervon ist die Wasserentnahme zu Zwecken des Brand- und Katastrophenschutzes und der Zivilverteidigung. (2) Die Bedarfsträger sind während der Nutzungszeit dem Versorgungsträger für Beschädigungen oder Verlust der Standrohre verantwortlich. § 21 Wasserentnahme aus Versorgungsleitungen durch die Brandschutzorgane (1) Der Bedarfsträger hat den Angehörigen der Brandschutzorgane und des Versorgungsträgers zur Prüfung bzw. Nutzung der auf dem Grundstück befindlichen Entnahmestellen für Feuerlöschzwecke ungehinderten Zutritt zu gewähren. (2) Wasserentnahmen zum Zwecke der Brandbekämpfung und zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Brandschutzorgane werden diesen nicht in Rechnung gestellt. Ausgenommen hiervon ist die durch Wasserzähler festgestellte Entnahme auf Grundstücken, die sich in Rechtsträgerschaft bzw. Nutzung der Brandschutzorgane befinden. (3) Im Intei'esse der wirtschaftlichen Rechnungsführung des Versorgungsträgers und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten Verbrauchskoeffizienten einschließlich zulässiger Toleranzen für die Wasserentnahmemengen, die nicht durch einen Zähler erfaßt werden, zwischen den Brandschutzorganen und den Versorgungsträgern örtlich festzulegen. Abweichungen von den festgelegten Entnahmemengen sind durch die Brandschutzorgane dem Versorgungsträger zu melden. (4) Übungen der Feuerwehr, die die Versorgungssicherheit beeinträchtigen können, sind dem Versorgungsträger vor Durchführung bekanntzugeben. § 22 Unterbrechung und Beschränkung der Wasserlieferung (1) Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Wasserlieferung zur Durchführung planmäßiger Arbeiten an seinen Anlagen zu unterbrechen bzw. einzuschränken. Dafür gelten folgende Bedingungen: a) Dem Bedarfsträger, mit dem ein Vertrag nach § 9 Abs. 3 dieser Anordnung abgeschlossen wurde, ist grundsätzlich bis 30. September des laufenden Jahres für das folgende Jahr mitzuteilen, wann die Wasserversorgung unterbrochen wird. Sie darf nur dann unterbrochen werden, wenn dies bis zum 10. des vorausgehenden Monats schriftlich vereinbart wurde. Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet der örtliche Rat nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten bis zum 20. des vorausgehenden Monats. b) Den übrigen Bedarfsträgern sind .Zeit und Dauer der Unterbrechung bzw. Einschränkung öffentlich oder in sonst geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat mindestens 3 Tage vor Beginn der Unterbrechung zu erfolgen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinhei,ten der Linie und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, aber auch aus dem Vorgehen kapitalistischer Wirtschaftsunternehmen und der Tätigkeit organisierter Schmugglerbanden gegen mehrere sozialistische Staaten ergeben, hat die Linie insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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