Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 83

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 83 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 83); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 22. Februar 1972 83 (3) Vertragsstrafen bzw. Aufwendungsersatz sind nicht zu zahlen, wenn ein entsprechender Antrag auf Vertragsänderung gemäß § 9 Abs. 7 gestellt worden ist und der Versorgungsträger dem Antrag zugestimmt hat. §18 Unberechtigte Entnahme von Wasser (1) Eine unberechtigte Entnahme von Wasser aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen liegt vor, wenn Wasser entnommen wird a) indem durch einen Bedarfsträger ohne Wissen oder Zustimmung des Versorgungsträgers entsprechend § 3 Abs. 2 dieser Anordnung ein Anschluß an die Wasserversorgungsleitung des Versorgungsträgers gelegt wird; b) vor Anbringen, unter Umgehung oder durch Beeinflussung der Meßeinrichtung; c) aus einer gesperrten Anlage nach Entfernung der Plombe oder der Sperrvorrichtung; d) durch Standrohre, die dem Bedarfsträger nicht entsprechend § 20 Abs. 1 durch Nutzungsvertrag übergeben wurden. (2) Bei unberechtigter Entnahme von Wasser ist für die entnommene Wassermenge vom Bedarfsträger für den nachgewiesenen Zeitraum an den Versorgungsträger eine Sanktion zum Wasserpreis von 2, M/m3 zu zahlen. Die Sanktion darf höchstens rückwirkend für 3 Jahre, gegenüber Bürgern für 2 Jahre, von der Erlangung der Kenntnis der unberechtigten Wasserentnahme an gerechnet, gefordert werden. Auf diese Sanktion finden bei Bedarfsträgern, die dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes unterliegen, die Bestimmungen des Vertragsgesetzes über Vertragsstrafe und bei Bürgern die Bestimmungen des Zivilrechts über die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen aus Verträgen entsprechende Anwendung. (3) Sind der Entnahmezeitraum und die unberechtigt entnommene Wassermenge nicht feststellbar, wird ein Verbrauchszeitraum von 12 Monaten und eine Bezugsmenge der Berechnung zugrunde gelegt, die vom Versorgungsträger auf Grund von Verbrauchsrichtzahlen ermittelt wird. ■ (4) Die für die gleiche Zeit bereits gezahlten Beträge sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. (5) , Stellt der Versorgungsträger eine unberechtigte Wasserentnahme fest, ist der dafür Verantwortliche verpflichtet, seine Anlage entsprechend den Forderungen des Versorgungsträgers zu verändern. Wird den Forderungen des Versorgungsträgers nicht oder nicht termingerecht entsprochen, ist der Versorgungsträger berechtigt, die Wasserlieferung auf Kosten des unberechtigt Entnehmenden zu sperren. Von der Sperrung ausgenommen sind Mietwohnhäuser. § 19 Schadenersatzpflicht des Bedarfsträgers Entsteht durch die Verletzung der in den §§ 9, 20 und 21 festgelegten Bedingungen dem Versorgungsträger oder einem Dritten ein Schaden, ist der Bedarfsträger zum Schadenersatz verpflichtet. § 20 Wasserentnahme aus Versorgungsleitungen und aus Überflurhydranten mittels Standrohr (1) Die Wasserentnahme aus Versorgungsleitungen ist nur durch mit Wasserzählern ausgestattete Standrohre des Versorgungsträgers zulässig, die von diesem an die Bedarfsträger durch Nutzungsvertrag zusammen mit Bedienungshinweisen übergeben werden. Die Entnahmestellen werden vom Versorgungsträger festgelegt. Ausgenommen hiervon ist die Wasserentnahme zu Zwecken des Brand- und Katastrophenschutzes und der Zivilverteidigung. (2) Die Bedarfsträger sind während der Nutzungszeit dem Versorgungsträger für Beschädigungen oder Verlust der Standrohre verantwortlich. § 21 Wasserentnahme aus Versorgungsleitungen durch die Brandschutzorgane (1) Der Bedarfsträger hat den Angehörigen der Brandschutzorgane und des Versorgungsträgers zur Prüfung bzw. Nutzung der auf dem Grundstück befindlichen Entnahmestellen für Feuerlöschzwecke ungehinderten Zutritt zu gewähren. (2) Wasserentnahmen zum Zwecke der Brandbekämpfung und zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Brandschutzorgane werden diesen nicht in Rechnung gestellt. Ausgenommen hiervon ist die durch Wasserzähler festgestellte Entnahme auf Grundstücken, die sich in Rechtsträgerschaft bzw. Nutzung der Brandschutzorgane befinden. (3) Im Intei'esse der wirtschaftlichen Rechnungsführung des Versorgungsträgers und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten Verbrauchskoeffizienten einschließlich zulässiger Toleranzen für die Wasserentnahmemengen, die nicht durch einen Zähler erfaßt werden, zwischen den Brandschutzorganen und den Versorgungsträgern örtlich festzulegen. Abweichungen von den festgelegten Entnahmemengen sind durch die Brandschutzorgane dem Versorgungsträger zu melden. (4) Übungen der Feuerwehr, die die Versorgungssicherheit beeinträchtigen können, sind dem Versorgungsträger vor Durchführung bekanntzugeben. § 22 Unterbrechung und Beschränkung der Wasserlieferung (1) Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Wasserlieferung zur Durchführung planmäßiger Arbeiten an seinen Anlagen zu unterbrechen bzw. einzuschränken. Dafür gelten folgende Bedingungen: a) Dem Bedarfsträger, mit dem ein Vertrag nach § 9 Abs. 3 dieser Anordnung abgeschlossen wurde, ist grundsätzlich bis 30. September des laufenden Jahres für das folgende Jahr mitzuteilen, wann die Wasserversorgung unterbrochen wird. Sie darf nur dann unterbrochen werden, wenn dies bis zum 10. des vorausgehenden Monats schriftlich vereinbart wurde. Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet der örtliche Rat nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten bis zum 20. des vorausgehenden Monats. b) Den übrigen Bedarfsträgern sind .Zeit und Dauer der Unterbrechung bzw. Einschränkung öffentlich oder in sonst geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat mindestens 3 Tage vor Beginn der Unterbrechung zu erfolgen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 83 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 83) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 83 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 83)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Gründe für das gewissenhaft geprüft, notwendige vorbeugende oder der Einhaitung Wiederherstellung der Gesetzlichkeit dienende Maßnahmen eingeleitet veranlaßt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X