Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 82

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 82 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 82); 82 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 22. Februar 1972 Veranlagung unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Verbrauchsänderungen festzulegen. (7) Die Kosten für den Ein- und Ausbau der Meßeinrichtung sowie sich ergebende Reparaturkosten trägt der Bedarfsträger, wenn sich durch sein schuldhaftes Verhalten Reparaturen bzw. notwendige Auswechselungen ergeben. Die turnusmäßig notwendigen Zählerauswechselungen werden auf Kosten des Versorgungsträgers durchgeführt. § 13 Pauschalberechnung des Wasserverbrauchs (1) In den Fällen, in denen keine Meßeinrichtung vorhanden oder der Einbau von Wasserzählern unwirtschaftlich ist, erfolgt eine Pauschalberechnung des Wassergeldes. Die Pauschale richtet sich nach Preisanordnungen. Sie wird grundsätzlich nur einmal jährlich für den Zeitraum eines Jahres festgelegt. (2) Jede Änderung des der Veranlagung zugrunde gelegten Wasserverbrauchs ist dem Versorgungsträger umgehend schriftlich mitzuteilen. Der Versorgungsträger hat die Änderung bei der nächsten Festlegung der Pauschale zu berücksichtigen. §14 Rechnungserteilung und Bezahlung (1) Der Berechnung des Wasserverbrauchs sind die durch Meßeinrichtungen oder sonstige Verbrauchsfeststellung ermittelten Mengen bzw. die entsprechend § 13 Abs. 1 festgelegten Pauschalmengen zugrunde zu legen. (2) Für die Bedarfsträger gelten die nach Preisanordnungen festgelegten Preise und Gebühren. (3) Die Rechnungserteilung durch den Versorgungsträger erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen. Der Versorgungsträger ist berechtigt, bei Bedarfsträgern mit einem Vertrag entsprechend § 9 Abs. 3 dieser Anordnung für zurückliegende Zeiträume Abschlagzahlungen zu verlangen. Der Abschlagzahlung ist der mittlere Verbrauch des zurückliegenden Abrechnungszeitraumes zugrunde zu legen. Zwischen 2 Abrechnungen mit Zählerablesung dürfen nicht mehr als 3 Abschlagzahlungen vorgenommen werden. (4) Erfolgt bei Bedarfsträgern die Abrechnung erst nach einem Verbrauchszeitraum von einem Jahr, sind vom Bedarfsträger gleich hohe Ratenbeträge zu zahlen. Die Ratenzahlungen werden nach dem Verbrauch des letzten Jahres festgesetzt. Die Zeitabstände werden vom Versorgungsträger festgelegt und dürfen 4 Monate nicht überschreiten. Der Betrag der Ratenzahlung wird in der Mitte des Abrechnungszeitraumes erhoben. Bei Zählerablesungen sind die Differenzbeträge zwischen der Endabrechnung und der Summe der Ratenzahlungen mit der der Ablesung folgenden ersten Rate des nächsten Abrechnungszeitraumes zu verrechnen. Bei Pauschalveranlagungen ist der zu verrechnende Betrag, entstanden durch eine Veränderung der Verbrauchseinheiten, mit der ersten Rate der Neuveranlagung zu verrechnen. (5) Gegen Wasserrechnungen ist die Aufrechnung anderer Forderungen unzulässig. §15 Bereitstellungsentgelt (1) Bedarfsträger, die eine Eigenwasserversorgungsanlage betreiben und daneben einen Reserve- oder .Zusatzanschluß an die öffentliche Wasserversorgung unterhalten oder bei vorhandenem Anschluß zusätzlich Wassermengen bereitgestellt haben wollen, müssen ein Entgelt für die Bereitstellung zahlen. (2) Dies gilt auch für Bedarfsträger, die nur Feuerlöschleitungen als Zusatzanschluß unterhalten. (3) Das Entgelt richtet sich nach Preisanordnungen. § 16 Fälligkeit, Mahnung und Verzug (1) Rechnungen werden grundsätzlich mit ihrem Zugang beim Bedarfsträger fällig. (2) Für Bedarfsträger, die der Verrechnungs-Verordnung vom .12. Juni 1968 (GBl. II Nr. 64 S. 423) unterliegen, werden die Rechnungsbeträge im Lastschriftverfahren eingezogen. (3) Die Rechnungen für die übrigen Bedarfsträger enthalten Ratenzahlungen zu festgelegten Zahlungsterminen. Für die erste Rate beträgt die Zahlungsfrist 7 Tage. Die übrigen Raten sind bis zum Zahlungstermin zu begleichen. (4) Muß der Versorgungsträger wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfrist bzw. der Termine entsprechend Abs. 3 schriftlich mahnen, kann er je Mahnung eine Mahngebühr von 1, M erheben. Außerdem sind dem Bedarfsträger nach Ablauf der Zahlungsfristen bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine Verspätungszinsen nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu berechnen. (5) Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnungen berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung. (6) Für Reklamationsansprüche des Bedarfsträgers gelten die gleichen Verjährungsfristen, wie sie für Geldforderungen des Versorgungsträgers gegenüber dem Bedarfsträger bestehen. (7) Kommt der Bedarfsträger trotz zweimaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen (einschließlich Mahngebühren und Verspätungszinsen) nicht nach, ist der Versorgungsträger berechtigt, die Wasserlieferung an den Bedarfsträger einzustellen. Die Kosten für die Sperrung und Wiedereröffnung der Anlagen gehen zu Lasten des Bedarfsträgers. Bei Grundstücken mit Mietwohnhäusern findet diese Bestimmung keine Anwendung. § 17 Über- und Unterschreitung der vereinbarten Wasserbezugsmengen (1) Werden die vereinbarten Höchstbezugsmengen einschließlich Toleranzen überschritten, sind vom Bedarfsträger mit einem Vertrag gemäß § 9 Abs. 3 für die Überschreitung außer dem Wasserpreis folgende Vertragsstrafen an den Versorgungsträger zu zahlen: a) bei Überschreitung der Monatsmenge 1, M/m3 b) bei Überschreitung der Tages-/ Stundenmenge 1,50 M/m:l. (2) Werden die vereinbarten Mindestbezugsmengen einschließlich Toleranzen für länger als 2 Monate unterschritten, ist vom Bedarfsträger an den,Versorgungsträger vom folgenden Monat ab für die zuwenig bezogene Wassermenge ein pauschalierter Aufwendungsersatz von 0,30 M/m3 zu zahlen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,. - die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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