Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 814

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 814 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 814); 814 Gesetzblatt Teil II Nr. 70 Ausgabetag: 5. Dezember 1972 Anordnung über den Handel mit Gebrauchtwaren vom 8. November 1972 Mit Zustimmung der Leiter der zuständigen zentralen Staatsorgane und im Einvernehmen mit dem Vorstand des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR wird angeordnet: §1 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für den gewerbsmäßigen Handel mit Gebrauchtwaren (Gebrauchtwarenhandel) und im Umfang des § 2 Abs. 2 sowie des § 5 Absätze 1 bis 3 beim Verkauf von Gebrauchtwaren zwischen Bürgern. §2 Begriffsbestimmungen (1) Gebrauchtwarenhandel im Sinne dieser Anordnung ist die Übernahme von gebrauchten Konsumgütern (Gebrauchtwaren) auf eigene Rechnung (Ankauf) oder in Kommission aus dem Eigentum der Bürger, aus Beständen gesellschaftlicher Bedarfsträger, Fundbüros und Nachlässen sowie das Anbieten und Verkaufen dieser Waren an die Bevölkerung und an gesellschaftliche Bedarfsträger durch eine Verkaufseinrichtung des Gebrauchtwarenhandels. (2) Gebrauchtwaren im Sinne dieser Anordnung sind für den persönlichen Bedarf bestimmte Konsumgüter, die sich im Besitz des Verbrauchers befinden oder befanden, wobei es unmaßgeblich ist, ob diese Konsumgüter benutzt worden sind. Sie müssen für den gleichen oder einen gleichartigen Verwendungszweck geeignet sein, für den sie im neuen Zustand bestimmt waren. (3) Keine Gebrauchtwaren im Sinne dieser Anordnung sind: a) gebrauchte Kraftfahrzeuge, soweit sie unter die Bestimmungen der Anordnung Nr. Pr. 44 vom 9. Januar 1970 über die Preisbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen (GBl. II Nr. 12 S. 62) fallen, b) Erzeugnisse, die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. September 1955 über den Verkehr mit Edelmetallen, seltenen Metallen, Edelsteinen und echten Perlen sowie Erzeugnissen aus Edelmetallen, seltenen Metallen und Edelsteinen (GBl. I Nr. 82 S. 654) fallen, c) gebrauchte Gegenstände, die einen Sammler- oder Kunstwert besitzen (siehe Anlage 1), d) Sekundärrohstoffe, wie Alttextilien und Altpapier. (4) Der sozialistische Gebrauchtwarenhandel ist berechtigt, auch angeschmutzte oder beschädigte Konsumgüter vom Groß- und Einzelhandel zu übernehmen und in seinen Verkaufseinrichtungen anzubieten und zu verkaufen. §3 Ü bernahme verbot (1) Zum Gebrauchtwarenhandel nicht zugelassen sind die in der Anlage 2 genannten und neue originalverpackte Konsumgüter. (2) Die Übernahme von Gebrauchtwaren ist nur von Bürgern gestattet, die ihren ständigen oder zeitweiligen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben. §4 Verantwortung der örtlichen Räte (1) Die Räte der Bezirke und Kreise fördern und kontrollieren die Entwicklung des Gebrauchtwarenhandels vorrangig in den Bezirks-, Kreis- und kreisfreien Städten durch die Einbeziehung der Aufgaben des Gebrauchtwarenhandels in die Versorgungspläne und Versorgungskonzeptionen. (2) Die Räte der Kreise legen für die Fälle der §§11 Abs. 1 und 16 Absätze 1 und 2 auf der Grundlage und in Durchführung der bezirklichen Konzeptionen die Versorgungsbereiche fest, für die die einzelnen Einrichtungen des Gebrauchtwarenhandels versorgungsmäßig zuständig sind. Die Versorgungsbereiche sind in den Einrichtungen des Gebrauchtwarenhandels für den Bürger sichtbar durch Aushang bekanntzugeben. §5 Preisbildung , (1) Für Gebraucht waren dürfen ausschließlich Verkaufspreise gefordert und berechnet werden, die dem Zeitwert entsprechen. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich der eingetretenen Wertminderungen; er wird in seiner Höhe mitbestimmt durch die zur Zeit der Übernahme bestehende Nachfrage. Der Zeitwert darf 90 % des Neuwertes nicht übersteigen. (2) Die Wertminderung setzt sich aus dem physischen und moralischen Verschleiß zusammen. Sie wird im einzelnen durch solche Kriterien wie den Gebrauchswert und den Grad der Werterhaltung (qualitativer Zustand, Abnutzungsgrad, Pflegeleichtigkeit, Funktionstüchtigkeit u. ä.); das Alter (Besteht für das Erzeugnis noch Garantie? Wird das Erzeugnis noch produziert? Besteht bei technischen Konsumgütern noch die Pflicht zur Versorgung mit Ersatzteilen?); die modische Aktualität, Farbe, Formgestaltung bestimmt. (3) Als Neuwert sind der Preisbildung für Gebrauchtwaren die geltenden Einzelhandelsverkaufspreise gleicher oder vergleichbarer neuer Konsumgüter entsprechend den staatlichen Preisvorschriften zugrunde zu legen. Bei der Bestimmung des Zeitwertes der Gebrauchtwaren sind branchenspezifische Zeitwerttabellen mit heranzuziehen. (4) Werden Gebrauchtwaren nach der Übernahme durch den Gebrauchtwarenhandel oder auf dessen Rechnung aufgearbeitet oder repariert und tritt dadurch eine Erhöhung ihres- Zeitwertes ein, können die entstandenen Kosten bei der Bildung des Verkaufspreises berücksichtigt werden. Der Verkaufspreis darf jedoch 90 0'0 des Neuwertes nicht übersteigen. Die Kosten sind nachweispflichtig. Übernahme §6 Voraussetzungen für die Übernahme Die Gebrauchtwaren müssen über gute Gebrauchseigenschaften verfügen, sauber und hygienisch ein-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der Disziplinarvor-schrift Staatssicherheit als Referatsleiter aus. Im Rahmen der politisch-operativen Aufgabenerfüllung beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise der Begehung der Straftat-, Ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und die Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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