Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 810

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 810 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 810); Gesetzblatt Teil II Nr. 70 Ausgabetag: 5. Dezember 1972 810 Bekanntmachung vom 28, November 1972 Hiermit wird bekanntgemacht, daß durch Beschluß des Ministerrates vom 8. November 1972 die Verordnung vom 12. Januar 1972 über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 (GBl. II Nr. 5 S. 49) auch für das Jahr 1973 gilt. Berlin, den 28. November 1972 Der Leiter des Büros des Ministerrates Dr. Rost Staatssekretär Anordnung über die Vereinfachung der Quartalskassenplanung vom 7. November 1972 Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei der Kassenplanung der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen sowie der im Geltungsbereich der Verordnung vom 8. September 1972 über vereinfachte Anforderungen an Rechnungsführung und Statistik (GBl. II Nr. 56 S. 609) festgelegten volkseigenen Betriebe wird angeordnet: Kassenplanung der zentralen Staatsorgane und der nachgeordneten staatlichen Einrichtungen §1 (1) Die Leiter der zentralen Staatsorgane stellen Kassenpläne nur für den Zeitraum eines Halbjahres unterteilt nach Quartalen ohne Aufgliederung nach Monaten gemäß Anlagen 1 und 2 auf und reichen die Kassenpläne an den Minister der Finanzen bis zum 15. des Monats vor Beginn des Halbjahres ein. (2) Die vom Minister der Finanzen bestätigten Kassenpläne sind von den Leitern der zentralen Staatsorgane der kontoführenden Bank gemäß Anlage 1 bis zum 30. des Monats vor Beginn des Halbjahres als Finanzierungsgrundlage für die Plandurchführung zu übergeben. §2 (1) Die Leiter der zentralen Staatsorgane entscheiden in eigener Zuständigkeit, welche nachgeordneten staatlichen Einrichtungen, für die ein eigenes Bankkonto geführt wird, keine Kassenpläne mehr aufzustellen haben. (2) Wird die Aufstellung von Kassenplänen für staatliche Einrichtungen, für die ein eigenes Bankkonto geführt wird, beibehalten, sind die Kassenpläne gemäß Anlagen 1 und 2 von den Leitern der staatlichen Einrichtungen an den Leiter des übergeordneten Staatsorgans bis zum 8. des Monats vor Beginn des Halbjahres einzureichen. Die bestätigten Kassenpläne sind von den Leitern dieser staatlichen Einrichtungen der kontoführenden Bank gemäß Anlage 1 bis zum 30. des Monats vor Beginn des Halbjahres als Finanzierungsgrundlage für die Plandurchführung zu übergeben. (3) Entscheiden die Leiter der zentralen Staatsorgane, daß die staatlichen Einrichtungen, für die ein eigenes Bankkonto geführt wird, keine Kassenpläne aufzustellen haben, sind von den Leitern dieser staatlichen Einrichtungen der kontoführenden Bank unter Berücksichtigung der Nomenklatur gemäß Anlage 1 bis zum 30. De- zember des Vorjahres die im Jahresplan bestätigten Einnahmen und Ausgaben als Finanzierungsgrundlage für die Plandurchführung mitzuteilen. §3 Kassenplanung der örtlichen Räte (1) Die örtlichen Räte entscheiden eigenverantwortlich, ob und nach welchem vereinfachtem Verfahren die Fachorgane und nachgeordneten staatlichen Einrichtungen, für die ein eigenes Bankkonto geführt wird, Kassenpläne für den Zeitraum eines Halbjahres unterteilt nach Quartalen ohne Aufgliederung nach Monaten unter Berücksichtigung der Nomenklatur gemäß Anlagen 1 und 2 aufzustellen und an den Leiter der Abteilung Finanzen bzw. Leiter des zuständigen Fachorgans einzureichen haben. (2) Wird die Aufstellung und Einreichung von Kassen-plänen für Fachorgane und staatliche Einrichtungen, für die ein eigenes Bankkonto geführt wird, beibehalten, regeln die örtlichen Räte das Verfahren der Bestätigung und der Übergabe der bestätigten Kassenpläne an die kontoführende Bank in eigener Zuständigkeit. (3) Entscheiden die örtlichen Räte, daß die Fachorgane und staatlichen Einrichtungen, für die ein eigenes Bankkonto geführt wird, keine Kassenpläne aufzustellen haben, sind die Leiter der Fachorgane bzw. staatlichen Einrichtungen verpflichtet, der kontoführenden Bank unter Berücksichtigung der Nomenklatur gemäß Anlage 1 bis zum 30. Dezember des Vorjahres die im Jahresplan bestätigten Einnahmen und Ausgaben als Finanzierungsgrundlage für die Plandurchführung mitzuteilen. §4 Kassenplanung der volkseigenen Betriebe mit vereinfachtem Planungsverfahren Die Vorsitzenden der Wirtschaftsräte der Bezirke und die örtlichen Räte entscheiden, welche volkseigenen Betriebe, für die die Verordnung vom 8. September 1972 über vereinfachte Anforderungen an Rechnungsführung und Statistik gilt, nach Quartalen unterteilte Kassenpläne für den Zeitraum eines Hälbjahres aufzustellen haben. Sie können festlegen, daß von der Anlage 3 der Anordnung vom 13. Mai 1971 über die Quartalskassenplanung (GBl. II Nr. 50 S. 395) abweichende vereinfachte Nomenklaturen anzuwenden sind. Sie bestimmen den Einreichungstermin für die Kassenpläne dieser volkseigenen Betriebe sowie das Verfahren der Prüfung, Überarbeitung und Bestätigung. Schlußbestimmungen §5 Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gilt die Anordnung vom 13. Mai 1971 über die Quartalskassenplanung. § 6 In der Anlage 1 zur Anordnung vom 13. Mai 1971 über die Quartalskassenplanung sind im Abschnitt A die Erläuterungen zu § 7 Abs. 1 der Anordnung und im Abschnitt B die Erläuterungen zu § 9 Abs. 2 und zu § 9 Abs. 3 der Anordnung zu streichen. §7 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. (2) Die Anlage 2 zur Anordnung vom 13. Mai 1971 über die Quartalskassenplanung (GBl. II Nr. 50 S. 395) tritt gleichzeitig außer Kraft. Berlin, den 7. November 1972 Der Minister der Finanzen Böhm;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 810 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 810) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 810 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 810)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung unverzüglich dem Leiter des Haftkrankenhauses Staatssicherheit Berlin zu melden, der die weiteren Maßnahmen festlegt. Einweisung von Inhaftierten in Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens bedürfen der Genehmigung des Leiters der entsprechenden Diensteinheit, Der Objektkommandant ist davon in Kenntnis zu setzen. Der Besitzer des Fahrzeuges hat sich vor dem Befahren des Dienstobjektes in der Objektkommandantur zu melden. Angehörige der bewaffneten Organe Studenten Schüler Lehrlinge Rückkehrer Zuziehende ohne Beschäftigung sonst. Personen Rentner und Hausfrauen Strafgefangene nach der Tätigkeit. :. Personen, Personen -A, Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Personen, Personen, Personen, Personen, Personen Personen, aller Beschuldigt beabsichtigten, einen Grenzdurchbruch nach der Jugoslawie zu vollziehen. Von den Tätern, die über andere sozialistische Staaten in die gelangen wollten, konnten noch auf dem Gebiet der festgenommen werden; versucht, zu Fuß die Grenzsicherungsanlagen nach der nach Westberlin zu überwinden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X