Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 80

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 80 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 80); 80 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 22. Februar 1972 (6) Der Bedarfsträger hat dem Versorgungsträger die Kosten für Wasser Verluste zu ersetzen, die durch Mängel an den Anlagen des Bedarfsträgers oder Bedienungsfehler des Bedarfsträgers entstehen. §8 Pflichten des Bedarfsträgers (1) Der Bedarfsträger hat den Wasserzähler vor Frost, Wärmeeinwirkung, mechanischer Beschädigung und Verlust zu schützen. (2) Der Zugang zur Wasserzähleranlage ist zu gewährleisten und frei zu halten. Planmäßige Zählerablesungen sind dem Bedarfsträger vorher anzuzeigen. (3) Der Zugang zu den Wasserversorgungsanlagen darf auch außerhalb öffentlicher Straßen nicht durch Bebauung, Überlagerung oder in anderer Weise beeinträchtigt werden. (4) Die Standorte der Wasserzähleranlage sind vom Bedarfsträger in einem Zustand zu halten, der den baulichen, sicherheitstechnischen und hygienischen Bestimmungen entspricht. Verluste, Mängel und Beschädigungen, auch die der Plomben, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme des Bedarfsträgers dem Versorgungsträger zu melden. (5) Zum Schutze des Volkseigentums hat der Bedarfsträger alle auf seinem Grundstück befindlichen Teile der Wasserversorgungsanlagen des Versorgungsträgers sachgemäß zu behandeln, in geeigneten Abständen zu kontrollieren und dem Versorgungsträger auftretende Mängel unverzüglich nach Kenntnisnahme zu melden. Dem Bedarfsträger obliegt auch das Auftauen der auf seinem Grundstück befindlichen Anlagen mit Ausnahme der Wasserzähleranlage. (6) Verletzt der Bedarfsträger seine Meldepflicht und ist er dafür verantwortlich, hat er dem Versorgungsträger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 7 8 9 (7) Zur Gewährleistung der ungehinderten Löschwasserentnahme hat gemäß § 15 der Brandschutzanordnung Nr. 4 vom 21. Juli 1960 Wohnstätten (GBl. I Nr. 43 S. 438) der Bedarfsträger die auf oder vor dem Grundstück befindlichen Hydranten für den ständigen Zugang frei zu halten. (8) Den Beauftragten des Versorgungsträgers ist zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vom Bedarfsträger ungefährdeter und ungehinderter Zugang zu allen Wasserversorgungsanlagen des Versorgungsträgers auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewährleisten. Bei Bedarfsträgern mit Personengefährdung sind die zu treffenden sicherheitstechnischen Vorschriften zu beachten. Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen und sind berechtigt, die Anlagen zu überprüfen und die zu diesen Anlagen vorhandenen Unterlagen einzusehen. Den Beauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (9) Verletzt der Bedarfsträger die sich aus den Absätzen 1 bis 3 und 8 ergebenden Pflichten und ist er dafür verantwortlich, hat er den vom Versorgungsträger geforderten Zustand herzustellen und dem Versorgungsträger sowie Dritten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Kommt der Bedarfsträger trotz Aufforderung des Versorgungsträgers seiner Pflicht zur Herstellung des geforderten Zustandes nicht nach, ist der Versorgungsträger berechtigt, die Herstellung auf eigene Kosten durchzuführen und diese dem Bedarfsträger in Rechnung zu stellen. §9 Wasserlieferungsverträge (1) Bei bestehenden Anschlüssen an öffentliche Wasserversorgungsanlagen wird durch die Abnahme von Wasser ein Vertragsverhältnis auf der Grundlage dieser Anordnung zwischen dem Bedarfsträger und dem Versorgungsträger begründet. (2) Bei Anschlüssen, die nach Inkrafttreten dieser Anordnung vorgenommen werden, entsteht das Vertragsverhältnis mit der Zustimmung des Versorgungsträgers zum Antrag des Bedarfsträgers entsprechend § 3 Absätze 1 und 2 dieser Anordnung. Der Antrag des Bedarfsträgers gilt dabei als Vertragsangebot und die Zustimmung des Versorgungsträgers als Vertragsannahme. (3) Betriebe, Organe’ und Einrichtungen, deren Wasserbedarf die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen wesentlich belastet, sind verpflichtet, mit dem Versorgungsträger Wasserlieferungsverträge in Urkundenform abzuschließen. Das Vertragsangebot geht vom Versorgungsträger aus, der auch festlegt, mit welchem Bedarfsträger und zu welchem Zeitpunkt ein Vertrag in Urkundenform abzuschließen ist. (4) Wesentlicher Inhalt des Vertrages in Urkundenform sind a) die Höchst- und Mindestbezugsmengen von Trinkwasser bzw. Betriebswasser in m3, bezogen auf Jahreszeit, Monat, Tag und Stunde. Die Vereinbarung von +-Toleranzen ist zulässig. Die Toleranzen sind insbesondere in Abhängigkeit von der Menge sowie dem Liefer- und Abnahmezeitraum zu vereinbaren; b) Zeitpunkt des Beginns der Wasserabnahme bzw. der Veränderung des Bedarfs; c) das anzuwendende Analysenverfahren; d) der erforderliche Versorgungsdruck; e) Vereinbairung der Durchführung der nach § 22 Abs. 8 vorgesehenen Maßnahmen nach Aufforderung durch den Versorgungsträger. (5) Das Vertragsverhältnis gilt für unbestimmte Zeit. (6) Bei Anschlüssen, die nach Inkrafttreten dieser Anordnung vorgenommen werden, wird die Verbindung der Anschlußleitung mit der Grundstücksleitung durch den Versorgungsträger erst dann hergestellt, wenn der Bedarfsträger die Bedingungen dieser Anordnung erfüllt hat. (7) Treten beim Bedarfsträger mit einem Vertrag in Urkundenform Veränderungen der vereinbarten Höchst-bzw. Mindestbezugsmengen ein, hat er dem Versorgungsträger bis zum 15. des laufenden Monats ein Angebot auf Vertragsänderung zu unterbreiten, zu dem dieser innerhalb von 2 Wochen Stellung zu nehmen hat. (8) Auch bei bestehendem Wasserlieferungsvertrag in Urkundenform ist der Bedarfsträger verpflichtet, unabhängig von planmethodischen Festlegungen, dem Versorgungsträger auf Anforderung auf der Grundlage der Planunterlagen Angaben über den Wasserbedarf der Folgejahre zu machen. Der Versorgungsträger hat seinerseits dem Bedarfsträger Auskunft über die Möglichkeiten der Wasserlieferung in der Perspektive zu erteilen. (9) Übernimmt ein neuer Bedarfsträger eine bestehende Anlage, so scheidet der bisherige Bedarfsträ-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der - des Strafvollzugsgesetzes vor, hat dies, wenn der betreffende Strafgefangene für eine andere Diensteinheit als die Abteilung erfaßt ist, in Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel Staatssicherheit noch stärker auf die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen weiter vervollkommnet werden. Die Absprachen und Informationsbeziehnngen, insbesondere zur Effektivierung einzuleitender SofortoaSnah-men und des für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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