Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 79

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 79 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 79); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 22. Februar 1972 79 geführt, ist der Bedarfsträger verpflichtet, dem Versorgungsträger Aufwendungsersatz entsprechend § 11 Abs. 2 des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 7 S. 107) zu leisten. Damit sollen die Aufwendungen des Versorgungsträgers ersetzt werden, die zur Erfüllung des langfristigen Wasserlieferungsvertrages bereits geleistet wurden, aber zur Erfüllung des Vertrages nach § 9 Abs. 3 dieser Anordnung nicht notwendig gewesen wären und auch nicht durch die sofortige Einbeziehung anderer Bedarfsträger ausgeglichen 'werden können. (6) Weicht der im Wasserlieferungsvertrag entsprechend § 9 Abs. 3 dieser Anordnung vereinbarte An-schlußtermin von dem im langfristigen Wasserlieferungsvertrag vereinbarten Anschlußtermin aus Gründen ab, für die der Versorgungsträger verantwortlich ist, hat der Versorgungsträger dem Bedarfsträger Aufwendungsersatz zu leisten. (7) Die Art und Weise der Leistung des Aufwendungsersatzes, z. B. einmalige Zahlungen, Teilzahlungen, ist zwischen den Partnern schriftlich zu vereinbaren. Ist der veranlassende Bedarfsträger, mit dem der langfristige Wasserlieferungsvertrag abgeschlossen wurde, nicht identisch mit dem endgültigen Bedarfsträger und ist auch keine Rechtsnachfolge gegeben, ist der veranlassende Bedarfsträger dem Versorgungsträger gegenüber für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus dem langfristigen Wasserlieferungsvertrag verantwortlich. §6 Technische Anschlußbedingungen (1) Der Versorgungsträger legt nach Anhören des Bedarfsträgers die Trasse, die lichte Weite und die Materialart der Anschlußleitung fest. Der Versorgungsträger und der Bedarfsträger sind dafür verantwortlich, daß der Anschluß auf die ökonomisch effektivste Weise hergestellt wird unter weitestgehender Berücksichtigung bereits vorhandener Anlagen. (2) Der Versorgungsträger bestimmt Bauart, Größe des Wasserzählers, legt nach Absprache mit dem Bedarfsträger den Standort fest und übernimmt die Zählerauswechselung. (3) Liegt ein anzuschließendes Gebäude weiter als 5 m hinter der Grundstücksgrenze, kann der Versorgungsträger die Errichtung eines TGL-gerechten Wasserzählerschachtes an der Grundstücksgrenze verlangen. Bei volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbauten ist die Errichtung eines Wasserzählerschachtes nur erforderlich, wenn die Installation der Wasserzähleranlage innerhalb des Gebäudes nicht möglich ist. (4) Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbare Verbindung mit der Versorgungsleitung haben und nicht über Anschlußleitungen eines anderen Grundstücks versorgt werden. (5) Bei Bestehen besonderer Verhältnisse, z. B. Kleinsiedlungen, kann der Versorgungsträger die Versorgung mehrerer hintereinander liegender Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlußleitung zulassen. Hat der Versorgungsträger einen derartigen Anschluß genehmigt, so hat jeder Bedarfsträger, auf dessen Grundstück die gemeinsame Grundstücksleitung liegt oder gelegt werden soll, den Bau, die Benutzung und Werterhaltung der dem Nachbargrundstück dienenden Leitung unentgeltlich zu gestatten. (6) EigenwasserVersorgungsanlagen dürfen keine Verbindung mit den Anlagen der öffentlichen Wasserver- sorgung haben. Ausgenommen hiervon sind die Fälle der zusätzlichen Wasserbereitstellung nach § 22 Abs. 8 dieser Anordnung In diesen Ausnahmefällen sind die hygienischen Mindestanforderungen an die Trinkwasserqualität zu berücksichtigen. (7) Alle Arbeiten an der Grundstücksleitung müssen jeweils den geltenden Vorschriften entsprechend durchgeführt werden. Der Versorgungsträger ist berechtigt, Arbeiten an Grundstücksleitungen von einer von ihm erteilten Zulassung abhängig zu machen. (8) Armaturen, die prüfpflichtig sind, dürfen nur eingebaut werden, wenn sie ein Gütezeichen haben und vom DAMW zugelassen sind. (9) Durch den Versorgungsträger abgesperrte Anschlußleitungen dürfen nur durch diesen wieder geöffnet werden. (10) Bei nicht ständiger Abnahme von Trinkwasser ist der Bedarfsträger verpflichtet, mindestens alle 6 Monate eine Spülung der Verbrauchsleitung durch Entnahme von mindestens 1 m3 Wasser durchzuführen. Eine Verpflichtung zur Spülung besteht auch nach erfolgter Unterbrechung der Wasserlieferung gemäß § 22. (11) Wird vom Bedarfsträger trotz entsprechender Hinweise des Versorgungsträgers länger als 12 Monate kein Wasser entnommen, ist der Versorgungsträger berechtigt, den Anschluß auf Kosten des Bedarfsträgers zu sperren. Von der Sperrung sind Reserve- und . Zusatzanschlüsse ausgeschlossen. (12) Zur Verhütung von Unfällen und Störungen ist bei Bau-, Spreng- und sonstigen Arbeiten auf vorhandene Wasserversorgungsanlagen zu achten. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der für die Durchführung Verantwortliche beim zuständigen Versorgungsträger über Vorhandensein und Lage dieser Anlagen genau zu unterrichten. o (13) Der Versorgungsträger hat an der Grundstücksgrenze des Bedarfsträgers den der durchschnittlichen Bebauungshöhe entsprechenden Versorgungsdruck bereitzustellen. Ist zur Versorgung von mehr als einem Gebäude mit überdurchschnittlicher Bebauungshöhe ein höherer Versorgungsdruck erforderlich, so ist vom Versorgungsträger ein Versorgungsdruck bis zu 60 m Wassersäule zu gewährleisten. §7 Verantwortlichkeit für Betrieb und Werterhaltung von Wasserversorgungsanlagen (1) Der Versorgungsträger ist für die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Anschlußleitung bis zur Grundstücksgrenze sowie für die Wasserzähleranlage verantwortlich. (2) Der Bedarfsträger ist für die Anschlußleitung ab Grundstücksgrenze, Verbrauchsleitungen und den Wasserzählerschacht verantwortlich. (3) In den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 sind die Bedarfsträger für die Anschlußleitung bzw. die Anteile der Anschlußleitung und der Verbrauchsleitung, die von ihnen finanziert werden, verantwortlich. (4) Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auf den ordnungsgemäßen Betrieb und die Werterhaltung der Anlagen. (5) Entsteht durch schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ein Schaden, ist der Verantwortliche schadenersatzpflichtig.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 79 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 79) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 79 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 79)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite Erfahrungen die bei der Sicherung, Kontrolle und Betreuung von Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten und - zusammen mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften darauf auszurichten, zur weite.pfi, Bfnöhung der Massen-Wachsamkeit und zur Vertiefung des rtrauens der Werktätigen zur Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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