Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 788

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 788 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 788); 788 Gesetzblatt Teil II Nr. 68 Ausgabetag: 29. November 1972 (2) Die Vergütung erfolgt für Arbeiter und Angestellte nach tariflichen Bestimmungen. Die Vergütung nach tariflichen Bestimmungen kann auf Beschluß der Belegschaftsversammlung für alle in der kooperativen Einrichtung Beschäftigten einheitlich erfolgen. Bis zur Einführung der einheitlichen Vergütung können für die in der kooperativen Einrichtung beschäftigten Genossenschaftsmitglieder Ubergangsregelungen für die Vergütung festgelegt werden. Die Einführung der einheitlichen Vergütung nach tariflichen Bestimmungen oder die Ubergangsregelung für Genossenschaftsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch den Rat des Kreises. (3) Bis zur Einführung der einheitlichen Vergütung für alle Beschäftigten können für die in der kooperativen Einrichtung tätigen Genossenschaftsmitglieder auch Übergangsregelungen für die Gewährung von Urlaub, die Zahlung von betrieblichen Lohnausgleich bei Arbeitsunfähigkeit und Quarantäne, die Bildung und Verwendung des Prämienfonds, die Arbeitszeit und die Freistellung von der Arbeit festgelegt werden. (4) Für die Prämierung besonderer Leistungen und Ergebnisse stellt die kooperative Einrichtung entsprechende Mittel bereit. Die Verwendung dieser Mittel erfolgt auf der Grundlage einer Prämienordnung, die jährlich nach Beratung in der Beleg-schaftsversammlung vom Rat der kooperativen Einrichtung zu bestätigen ist. Die materielle Anerkennung von Neuerer- und Erfinderleistungen erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften. 34. Die kooperative Einrichtung gewährt entsprechend den arbeitsrechtlichen Bestimmungen bezahlten Urlaub und Freistellung von der Arbeit. 35. (1) Die Arbeiter, Angestellten und Genossenschaftsmitglieder der kooperativen Einrichtung unterliegen der Versicherungs- und Beitragspflicht zur jeweils zuständigen Sozialversicherung. Sie erhalten die Leistungen der Sozialversicherung nach einheitlichen Grundsätzen. (2) Arbeiter, Angestellte und Genossenschaftsmitglieder, die wegen ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit oder wegen Quarantäne von der Arbeit befreit sind, erhalten neben den Leistungen der Sozialversicherung betrieblichen Lohnausgleich entsprechend den für Arbeiter und Angestellte geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen. 36. (1) Die kooperative Einrichtung und die beteiligten LPG und VEG sichern gemeinsam, daß die Arbeitsund Lebensbedingungen der Arbeiter, Angestellten und Genossenschaftsmitglieder entsprechend den wirtschaftlichen Möglichkeiten schrittweise verbessert werden. Sie stellen dazu insbesondere enge Beziehungen mit den örtlichen Staatsorganen in den Gemeinden her, um durch gemeinsame Maßnahmen und die Konzentration der vorhandenen Mittel die Arbeits- und Lebensbedingungen weiter denen der Stadt anzugleichen und die wachsenden Kulturbedürfnisse der Arbeiter und Genossenschaftsmitglieder zu befriedigen. (2) Die kooperative Einrichtung sollte, sofern dazu die Voraussetzungen geschaffen werden können, durch eine Ordnung unter Beachtung der spezifischen Bedingungen ihrer Produktionsrichtung, bei Einrichtungen der Tierproduktion insbesondere unter Beachtung der seuchenhygienischen Vorschriften, in vertretbarem Umfang für persönliche Zwecke die Gewährung von Gartenland und Naturalien für ihre Beschäftigten festlegen, sofern diese nicht entsprechend Ziff. 11 eine persönliche Hauswirtschaft führen. 37. (1) Entsprechend den Erfordernissen der Entwicklung der industriemäßigen Produktion in der Landwirtschaft ist der Leiter der kooperativen Einrichtung verpflichtet, Voraussetzungen und Bedingungen für die planmäßige Aus- und Weiterbildung der Arbeiter und Genossenschaftsmitglieder zu, schaffen. Er ist persönlich verantwortlich für die Gewinnung und Ausbildung der Lehrlinge, für die Delegierung von Beschäftigten an Hoch- und Fachschulen sowie ihren planmäßigen Einsatz nach dem Studium. (2) Die Arbeiter und Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt und verpflichtet, sich für ihre Tätigkeit und Aufgaben ständig zu qualifizieren. Sie erhalten durch die kooperative Einrichtung Unterstützung, um die festgelegten Bildungsziele mit bestmöglichen Ergebnissen zu erreichen. (3) Zur Sicherung der planmäßigen Qualifizierung ist die kooperative Einrichtung berechtigt und' verpflichtet, a) Beschäftigte zum Besuch von Schulen und Lehrgängen zu delegieren, b) Facharbeiter auszubilden und Lehrverträge abzuschließen, c) die erforderlichen Kräfte sowie materiellen und finanziellen Mittel einschließlich der Ausgleichszahlungen an die Beschäftigten zu planen und bereitzustellen. Bei der planmäßigen Qualifizierung sind Jugendliche und Frauen besonders zu fördern. (4) Die Aus- und Weiterbildung erfolgt auf der Grundlage eines langfristigen Qualifizierungsplanes. Dieser Plan wird durch Aussprachen mit den Beschäftigten vorbereitet und durch die Belegschaftsversammlung bestätigt. Die kooperative Einrichtung beteiligt sich zur Erhöhung des Niveaus und der Effektivität der Berufsausbildung an Ausbildungsgemeinschaften und sichert die aufgaben-und objektbezogene Aus- und Weiterbildung insbesondere über die Kooperationsakademie. 38. (1) Der Leiter der kooperativen Einrichtung ist verantwortlich für die Förderung der in der kooperativen Einrichtung tätigen Frauen und Mädchen. Er sichert ihre planmäßige und zielgerichtete Aus-und Weiterbildung, vor allem für die Bedienung der modernen Technik und für leitende Funktionen und den Einsatz entsprechend der Qualifikation. Alle Maßnahmen zur Förderung der Arbeiterinnen und Genossenschaftsbäuerinnen sind abrechenbar im Frauenförderungsplan festzulegen. Dieser Plan ist jährlich als Bestandteil des Betriebsplanes bzw. BKV durch den Leiter der kooperativen Einrichtung auszuarbeiten. Er bedarf der Zustimmung der Frauenversammlung. (2) Die Interessen der Frauen werden durch einen Frauenausschuß vertreten, der in einer Frauenversammlung zu wählen ist. Die Vorsitzende des Frauenausschusses ist Mitglied des Rates der kooperativen Einrichtung.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 788 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 788) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 788 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 788)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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