Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 78

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 78 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 78); 78 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 22. Februar 1972 (10) Eigenwasserversorgungsanlagen sind Anlagen, die grundsätzlich der eigenen Bedarfsdeckung ihrer Rechtsträger, Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten dienen und die von diesen betrieben werden. §3 Grundsätze für den Anschluß von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (1) Jeder Bedarfsträger ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstücks an eine öffentliche Wasserversor-gungsanlage bzw. die Änderung eines Anschlusses und die Versorgung mit Wasser zu beantragen, soweit nicht für Industrie- und landwirtschaftliche Produktionsbetriebe gemäß Abs. 5 besondere Regelungen bestehen. Der Antrag ist schriftlich entsprechend der vorgegebenen Form an den Versorgungsträger zu richten. (2) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Be- darfsträger vom Versorgungsträger innerhalb von 3 Monaten schriftlich mitzuteilen. " (3) Bei Verlegung von Versorgungsleitungen als Ersterschließungen hat der Versorgungsträger die Bedarfsträger aufzufordern, Anträge nach Abs. 1 zu stellen. Kommen die Bedarfsträger innerhalb einer Frist von 6 Monaten dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie bei späterem Anschluß abweichend von § 4 Abs. 1 dieser Anordnung die Kosten der gesamten Anschlußleitung zu tragen. (4) Über die Reihenfolge des Anschlusses von Grundstücken an öffentliche Wasserversorgungsanlagen entscheidet der Versorgungsträger in Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen Rat nach der Dringlichkeit und der volkswirtschaftlichen Notwendigkeit. (5) Industrie- und landwirtschaftliche Produktionsbetriebe sind grundsätzlich zur Errichtung und zum Betrieb eigener Anlagen zur Versorgung mit den für Produktionszwecke benötigten Wassermengen verpflichtet, soweit ein Anschluß an öffentliche Wasserversorgungsanlagen nicht die volkswirtschaftlich günstigste Lösung ist. Im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren ist in Abstimmung mit dem Versorgungsträger aus volkswirtschaftlichen Erwägungen über die Errichtung eigener Anlagen oder den Anschluß an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zu entscheiden. (6) Soweit ein Anschluß von Industrie- und landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben mit hohem Wasserbedarf für Produktionszwecke im Rahmen der planmäßigen Maßnahmen für öffentliche Anlagen nicht gegeben ist, können die Bedarfsträger dem Versorgungsträger die materiellen Investitionskennziffern bereitstellen. §4 Durchführung und Finanzierung der Erweiterung und Änderung der Anschluß- und Verbrauchsleitungen (1) Der Versorgungsträger ist bei der Erweiterung oder Änderung bestehender öffentlicher Wasserversorgungsanlagen für die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung der Versorgungs- und der Anschlußleitung bis zur Grundstücksgrenze des Bedarfsträgers verantwortlich. Das gleiche gilt für die Wasserzähleranlage. Für die Anschlußleitung ab Grundstücksgrenze übernimmt der Versorgungsträger die Vorbereitung und Durchführung. Für Erschließungsmaßnahmen des komplexen Wohnungsbaues gelten die dafür vereinbarten Abgrenzungsgrundsätze. (2) Der Bedarfsträger ist für die Finanzierung der Anschlußleitung ab Grundstücksgrenze und für die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung der Verbrauchsleitung und des zu errichtenden Zählerschachtes verantwortlich. (3) Für die Finanzierung der Anschlußleitung zur Versorgung außerhalb geschlossener Ortschaften bzw. Siedlungsgebiete gelegener Grundstücke sind die Bedarfsträger verantwortlich. (4) Hat der Versorgungsträger entsprechend § 6 Abs. 5 einen gemeinsamen Anschluß mehrerer hintereinander liegender Grundstücke genehmigt, finanziert er die Anschlußleitung bis zur ersten Grundstücksgrenze. Die übrigen Kosten tragen die Bedarfsträger der angeschlossenen Grundstücke entsprechend den ihrer Wasserversorgung dienenden Anteilen an der Anschluß- bzw. Verbrauchsleitung. (5) Den Bedarfsträgern obliegt die Verantwortung für alle Maßnahmen, die für einen Versorgungsdruck erforderlich sind, der über die Verantwortung des Versorgungsträgers nach § 6 Abs. 13 hinausgeht. §5 Langfristige Wasserlieferungsverträge mit Industrie-und landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben (1) Ist für Bedarfsträger gemäß § 3 Abs. 5 auf Grund der Entscheidung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren ein Anschluß an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage vorgesehen und damit eine Erweiterung der Grundmittel des Versorgungsträgers erforderlich, sind der Bedarfsträger und der Versorgungsträger verpflichtet, spätestens bis zur Investitionsvorentscheidung einen langfristigen Wasserlieferungsvertrag abzuschließen. (2) Zur Vorbereitung dieses Vertrages ist der Bedarfsträger verpflichtet, dem Versorgungsträger sofort nach Bekanntwerden des Wasserbedarfs die Bedarfsmeldung zu übermitteln. Die Bedarfsmeldung hat folgende Angaben zu enthalten: Zeitpunkt des Beginns der Wasserabnahme bzw. der Veränderung des Bedarfs Art des Wassers /(Trink- oder Betriebswasser) durchschnittlicher Tagesbedarf in m:!/d maximaler Stunden-(Spitzen-)bedarf in m-Vh Mindeststunden-(Spitzen-)bedarf in m:!/h der erforderliche Versorgungsdruck. (3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Bedarfsträger innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrages ein Vertragsangebot, zu dem dieser innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Stellung zu nehmen hat. Der wesentliche Inhalt des langfristigen Wasserlieferungsvertrages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Anordnung. (4) Spätestens 3 Monate vor dem Anschlußtermin sind die Partner zum Abschluß des Wasserlieferungsvertrages entsprechend § 9 Abs. 3 bzw. bei Erweiterung des Anschlusses zur Änderung des bestehenden Wasserlieferungsvertrages verpflichtet. (5) Weicht der Bedarfsträger im Vertrag entsprechend § 9 Abs. 3 dieser Anordnung von den im langfristigen Vertrag vereinbarten Bedarfsforderungen ab bzw. werden die den Bedarf auslösenden Vorhaben nicht durch-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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