Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 768

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 768 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 768); 768 Gesetzblatt Teil II Nr. 67 Ausgabetag: 24. November 1972 maschinelle Abrechnungsleistungen, „Andere sonstige produktive Leistungen“ im Sinne der Bestimmungen für Rechnungsführung und Statistik, die zur Durchführung der betrieblichen Leistung erforderlich sind. 10. Verbrauch nichtproduktiver Leistungen Die Kosten für den Verbrauch nichtproduktiver Leistungen (Kontengruppe 37 z. B. Gebäude-und Fensterreinigung, Müllabfuhr, Bewachung durch Fremde) sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Anlage und der Anlage 2 in wirtschaftlich gerechtfertigter Höhe kalkulationsfähig. Dabei sind besonders zu beachten die Bestimmungen über Rechts- und Beratungskosten (Ziff. 17.), Kosten für eigene Beratungstätigkeit und Vertreterkosten (Ziff. 18.), Gebühren und Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziff. 20. 11. Reparaturkosten 11.1. Die Betriebe sind berechtigt, die Kosten für Reparaturleistungen in dem zur Sicherung eines störungsfreien Produktionsablaufes notwendigen Umfang zu kalkulieren. 11.2. Betriebe, die nach den Rechtsvorschriften einen Reparaturfonds zu bilden haben, kalkulieren die zu Lasten der Selbstkosten vorzunehmenden Zuführungen zu diesem Fonds. 11.3. Die Betriebe, die entsprechend den Rechtsvorschriften keinen Reparaturfonds zu bilden haben, sind verpflichtet, eine zeitliche Abgrenzung der Reparaturkosten vorzunehmen, wenn sich für das Jahr, auf dessen Grundlage die Bestätigung der Zuschlagssätze für Gemeinkosten erfolgt, außergewöhnlich hohe Reparaturkosten ergeben. Wenn in dem Jahr, auf dessen Grundlage die Bestätigung der Zuschlagssätze für Gemeinkosten vorgenommen wird, außergewöhnlich niedrige Reparaturkosten anfallen, so könhen auf Antrag der Betriebe in den Folgejahren voraussichtlich anfallende wesentlich höhere Reparaturkosten auf der Grundlage einer Vorschaurechnung bei der Bestätigung der Zuschlagssätze für Gemeinkosten berücksichtigt werden. 11.4. Soweit gemäß Anlage 3 infolge einer unzureichenden Auslastung der produktiven Fonds Grundmittel aus der Bemessungsgrundlage des kalkulatorischen Gewinnzuschlages ausgegliedert werden, sind die anteiligen Reparaturkosten nicht kalkulierbar. 12. Vorleistungen 12.1. Die Kosten für Vorleistungen (Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Lehren usw.) sind kalkulationsfähig. Sie sind zeitlich so abzugrenzen, daß sie anteilig in die Kalkulationen der im voraussichtlichen Nutzungszeitraum produzierten Erzeugnisse eingehen. Dabei sind strenge Maßstäbe für eine rationelle Nutzung der Werkzeuge usw. zugrunde zu legen. Sind für die Herstellung von Erzeugnissen Werkzeuge usw. notwendig, die eine längere Nutzungsdauer zulassen, als es die bestellte bzw. die voraussichtlich zu produzierende Menge an Erzeugnissen erfordert, so ist dies bei der Kosten-und Industriepreiskalkulation kenntlich zu machen. Ergibt sich bei der Prüfung des Preisantrages, daß die gesamten Kosten des Werkzeugs usw. bei der Festlegung des Industriepreises für das unter Benutzung des Werkzeugs hergestellte Erzeugnis berücksichtigt werden müssen, so 'sind die Industriepreise vom Preiskoordinierungsorgan der Industrie zu befristen, wenn die Kosten der Vorleistungen einen erheblichen Umfang haben. 12.2. Für Vorleistungen, die aus dem Fonds Wissenschaft und Technik finanziert werden, gelten die Bestimmungen der Ziff. 13. 12.3. In den speziellen Kalkulationsrichtlinien kann festgelegt werden, daß die Kosten für Vorleistungen den Erzeugnissen einer Erzeugnisgruppe in prozentual gleicher Höhe zuzurechnen sind. Dabei ist durch die Auswahl der Bemessungsgrundlage des zu bildenden Zuschlagssatzes zu gewährleisten, daß die Zurechnung dieser Kosten weitgehend nach dem Verursachungsprinzip erfolgt. 13. Kosten für Forschung und Entwicklung; Anlauf-kosten 13.1. Zur Abgeltung der Kosten für Forschung und Entwicklung (Wissenschaft und Technik) haben die Betriebe und Kombinate die für die Zwecke der Preisbildung bestätigten Normative für Forschung und Entwicklung zu kalkulieren. Für Betriebe, die keinen Fonds Wissenschaft und Technik bilden, sind die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung bis zur Höhe der bestätigten Normative für Forschung und Entwicklung kalkulationsfähig. Zu diesen Aufwendungen gehören auch die zu Lasten der Selbstkosten vorzunehmenden Abführungen, wenn finanzielle Mittel für Forschung und Entwicklung entsprechend den Rechtsvorschriften* zentralisiert werden. 13.2. Die Festlegung der kalkulationsfähigen Normative für Forschung und Entwicklung erfolgt nach Erzeugnisgruppen (Erzeugniskomplexen). Dabei ist die gesamte geplante Produktion eines bestimmten Zeitabschnittes in die Bemessungsgrundlage des in einem Prozentsatz ausgedrückten Normativs einzubeziehen. In die Bemessungsgrundlage sind jedoch grundsätzlich nicht einzubeziehen: eigene Lohnarbeiten, Reparaturarbeiten, Montageleistungen, Kosten der Außenverpackung, ► Sonder- und Einzelfertigungen, soweit ihnen die Forschungs- und Entwicklungskosten direkt zugerechnet werden, ♦ Zur Zeit gilt die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigenen Betriebe und Kombinate der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 13. Juli 1972 (GBl. II Nr. 46 S. 526).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

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