Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 744

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 744 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 744); 744 Gesetzblatt Teil II Nr. 67 Ausgabetag: 24. November 1972 II. Geltungsbereich §2 (1) Diese Anordnung gilt für volkseigene Betriebe, Kombinate sowie deren Betriebe, Institute und Einrichtungen der Industrie und der Nahrungsgüterwirtschaft, der Bauwirtschaft, - des Verkehrswesens, des Post- und Fernmeldewesens, der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie Industrieerzeugnisse produzieren, der sonstigen Bereiche der Volkswirtschaft, soweit sie Industriepreise anzuwenden haben; die Institute und Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der DDR sowie der Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen, die in den Geltungsbereich der Verordnung vom 23. August 1972 über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen (GBl. II Nr. 53 S. 589) gehören, insoweit, als sie als Auftragnehmer erzeugnisbezogene Forschungsaufgaben durchführen und an der Ausarbeitung des Preislimits gemäß Abschnitt IV mitwirken; konsumgenossenschaftliche Industrie- und Dienstleistungsbetriebe sowie genossenschaftliche Molkereibetriebe der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) (im folgenden Betriebe genannt). (2) Volkseigene Betriebe und Kombinate sowie deren Betriebe, auf die die Verordnung vom 8. September 1972 über vereinfachte Anforderungen an Rechnungsführung und Statistik (GBl. II Nr. 56 S. 609) Anwendung findet, haben diese Anordnung vereinfacht und im Umfang reduziert entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes XI anzuwenden. (3) Diese Anordnung gilt weiterhin für die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Industriepreise. (4) Diese Anordnung ist anzuwenden bei Kosten- und Preisvergleichen im Rahmen der Erzeugnisgruppenarbeit und der Betriebsvergleiche als Grundlage zur Rationalisierung, Spezialisierung und Standardisierung* der Produktion mit dem Ziel der Selbstkostensenkung; bei der Aufstellung von Kalkulationen zur zentralen staatlichen Bestätigung von Industriepreisen für Erzeugnisse und Leistungen (im weiteren Bestätigung von Industriepreisen genannt). * Bezüglich des Zusammenwirkens der auf dem Gebiet der Preise und der Standardisierung verantwortlichen Organe gilt zur Zeit die Anordnung Nr. Pr. 4 vom 12. Dezember 1967 zur Sicherung der Übereinstimmung zwischen Preisbildung und Standardisierung (GBl. II Nr. 122 S. 875). zur Einstufung von Erzeugnissen und Leistungen in das bestehende Industriepreisgefüge einschließlich der selbständigen Einstufung der Erzeugnisse und Leistungen (selbständige Ermittlung der gültigen Industriepreise nach Teilpreisnormativen und als Kalkulationspreise sowie Bildung von Vereinbarungspreisen); bei der Aufstellung von Kalkulationen zur Ausarbeitung von Teilpreisen und Teilpreisnormativen (z. B. Bearbeitungsnormative); bei der Ausarbeitung von Anträgen auf Bestätigung von Zuschlagssätzen für Gemeinkosten sowie von Unterlagen für die Bestätigung von Kosten- und Gewinnormativen; bei der Ermittlung der Kosten als Grundlage für die Vereinbarung von Preiszuschlägen und Preisabschlägen; bei der Aufstellung der Kalkulationen für Lohnarbeiten, Reparatur- und Montageleistungen; in ihrem Abschnitt IV bei der Ausarbeitung und Vereinbarung von Preislimiten. Soweit auf der Grundlage von Beschlüssen des Ministerrates planmäßige Industriepreisänderungen vorzubereiten sind, gelten die Bestimmungen dieser Anordnung nach Maßgabe der hierzu im einzelnen getroffenen Festlegungen. (5) Auf der Grundlage dieser Anordnung erfolgen weiterhin die Prüfung der Preisanträge der Betriebe durch die dafür verantwortlichen Organe*, insbesondere hinsichtlich der konsequenten Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Senkung der Selbstkosten; die Einstufung bzw. Bestätigung der Industriepreise der neu in die Produktion aufzunehmenden Erzeugnisse durch die dafür verantwortlichen Organe; die Durchführung der Preiskontrolle. (6) Die Bestimmungen dieser Anordnung finden keine Anwendung bei der Bildung der Einzelhandelsverkaufspreise für Konsumgüter und bei der Bildung von Preisen für Leistungen, die der Bevölkerung unmittelbar berechnet werden. Die Betriebe wenden diese Anordnung jedoch bei der Bildung der Betriebspreise für derartige Erzeugnisse und Leistungen an. (7) Die Bestimmungen dieser Anordnung finden ferner keine Anwendung bei der Bildung der Importabgabepreise; bei der Bildung der Preise für Forschungsleistungen gemäß der Verordnung vom 23. August 1972 über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen sowie für wissenschaftlich-technische '.Leistungen der Forschung, Entwicklung und Rationalisierung entsprechend den Rechtsvorschriften. * Zur Zeit gilt die Nomenklatur der Preiskoordinierungsorgane vom 5. Mai 1972 (Sonderdruck Nr. 732 des Gesetzblattes).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

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