Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 728

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 728 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 728); 728 Gesetzblatt Teil II Nr. 66 Ausgabetag: 23. November 1972 Anordnung Nr. Pr. 94 Erzeuger- und Abgabepreise für Schlachtvieh vom 20. Oktober 1972 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe wird folgendes angeordnet: §1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Bestimmungen dieser Anordnung, soweit sie sich auf die Lebendvermarktung beziehen, gelten für Lieferungen von Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen der LPG, VEG, GPG, anderen sozialistischen und ihnen gleichgestellten Betriebe, kooperativen Einrichtungen, kircheneigen bewirtschafteten Landwirtschaftsbetriebe und anderen Tierhalter zum Zwecke ' der Schlachtung an die Betriebe der VEB Kombinat Fleischwirtschaft (nachstehend Schlachtbetriebe genannt) und für Lieferungen der Schlachtbetriebe untereinander. (2) Die Bestimmungen dieser Anordnung, soweit sie sich auf die Schlachtkörpervermarktung beziehen, gelten für Lieferungen von Schweinen, Rindern, Kälbern und Schafen der LPG (genossenschaftliche Produktion), VEG, GPG (genossenschaftliche Produktion) und anderen sozialistischen und ihnen gleichgestellten Betriebe, kooperativen Einrichtungen sowie der kircheneigen bewirtschafteten Landwirtschaftsbetriebe, sofern diese die Anwendung der Schlachtkörpervermarktung mit den Schlachtbetrieben vertraglich vereinbart haben. §2 Erzeugerpreise für Schlachtvieh Für Lieferungen von Schlachtvieh gelten festgelegte Erzeugerpreise (Anlagen 1 und 2). §3 Preiszuschläge Zu den geltenden Erzeugerpreisen sind festgelegte Preiszuschläge zu zahlen (Anlage 3). / §4 Preisstellung (1) Die Erzeugerpreise für Schlachtvieh gelten bei Lieferungen der LPG (genossenschaftliche Produktion), VEG, GPG (genossenschaftliche Produktion), anderen sozialistischen und ihnen gleichgestellten Betriebe, kooperativen Einrichtungen sowie kircheneigen bewirtschafteten Landwirtschaftsbetriebe ab Hof (durchschnittliche Entfernung der Produktionsstätten bis zur vereinbarten Abnahmestelle des Schlachtbetriebes) verladen. (2) Für die Lieferungen aus der individuellen Produktion, einschließlich der Lieferungen von Schlachtvieh durch Genossenschaftsmitglieder und andere Tierhalter, verstehen sich die Erzeugerpreise frei Abnahmestelle des Schlachtbetriebes. (3) Der Aufwand für die Vermarktung ist vom Schlachtbetrieb zu tragen. §5 Hauptamtliche Prüfer bei den Schlachtbetrieben Die im § 1 genannten Betriebe sind berechtigt, nach Beratung in den Räten für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der Kreise bei den Schlachtbetrieben hauptamtliche Prüfer einzusetzen. Diese haben die Qualität der angelieferten Schlachttiere zu kontrollieren und das Ergebnis der Kontrolle auszuwerten. Entsprechend der Anzahl der angelieferten Schlachttiere ist von den beteiligten Landwirtschaftsbetrieben ein Betrag an den Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Kreises zu überweisen, der diese Prüfer bezahlt. §6 Abgabepreise der VEB Kombinat Fleischwirtschaft (1) Als Abgabepreise der VEB Kombinat Fleisch Wirtschaft bei Lieferungen von Schlachtschweinen, Schlachtrindern und sonstigem Schlachtvieh an andere VEB Kombinat Fleischwirtschaft gelten die Erzeugerpreise dieser Anordnung zuzüglich einer Handelsspanne von 1,50 M/dt. (2) Die Abgabepreise sind Festpreise. Rechtsvorschriften über die Berechnung von Preiszuschlägen und die Gewährung von Preisabschlägen bleiben unberührt. (3) Die Abgabepreise gelten für Schlachtvieh ab Viehauftriebsstelle. §7 Wirkung auf abgeschlossene Verträge (1) Diese Anordnung gilt für alle Verträge, die ab 1. Januar 1973 zu erfüllen sind. (2) Für die im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe, die die Schlachtkörpervermarktung vereinbart haben, erfolgt die Ermittlung der errechneten Lebendmasse für die Vertragserfüllung und Plankontrolle nach einheitlichen Ausbeutesätzen nach Tierarten, Gattungen und Schlachtwertklassen (Anlage 4). §8 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Anordnung Nr. Pr. 60 vom 17. Dezember 1970 Erzeuger- und Abgabepreise für Schlachtvieh (GBl. II 1971 Nr. 15 S. 101), Anordnung Nr. Pr. 60/1 vom 1. November 1971 Erzeuger- und Abgabepreise für Schlachtvieh (GBl. II Nr. 79 S. 703), Weisung des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 21. Dezember 1971 (unveröffentlicht), Richtlinie Nr. 3 vom 17. Dezember 1970 über Grund- sätze für die Anerkennung als Fleischschweinelieferbetrieb und die Zahlung der Erzeugerpreise für Fleischschweine (Verfügungen und Mitteilungen des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 3/1971 S. 35). Berlin, den 20. Oktober 1972 Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgflterwirtschaft Ewald;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

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