Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 711

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 711 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 711); Gesetzblatt Teil II Nr. 65 Ausgabetag: 6. November 1972 711 Artikel 8 (1) Die im Ubergabebahnhof und auf dem Grenzstreckenabschnitt tätigen Beschäftigten sind verpflichtet, im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten in und außerhalb des Dienstes zu handeln und sich dementsprechend zu verhalten. (2) Die Beschäftigten der Eisenbähnverwaltungen, die dienstlich im Ubergabebahnhof und in den Zügen auf dem Grenzstreckenabschnitt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Abkommenspartners tätig sind, üben ihren Dienst in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Verkehrsvertrages nach den Rechtsvorschriften ihres Staates aus, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. (3) Die im Absatz 2 genannten Beschäftigten halten in den ihnen zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Diensträumen Ordnung und sind berechtigt, unbefugten Personen den Zutritt zu verweigern. Die zuständigen Organe sind verpflichtet, ihnen auf Ersuchen Schutz und Hilfe zu gewähren. Artikel 9 (1) Die Beschäftigten, die im Übergabebahnhof und auf dem Grenzstreckenabschnitt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Abkommenspartners tätig sind, genießen den gleichen Rechtsschutz wie die Staatsangehörigen des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sie sich aufhalten. (2) Die im Absatz 1 genannten Beschäftigten sind gegenüber dem anderen Abkommenspartner in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Verkehrsvertrages von allen direkten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, soweit diese im Zusammenhang mit dem Einkommen aus ihrer Dienstausübung entstehen. (3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind die Beschäftigten der Eisenbahnverwaltungen, die dienstlich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Abkommenspartners tätig sind, verpflichtet, die dort gültigen Rechtsvorschriften einzuhalten. (4) Die Beschäftigten der Eisenbahnverwaltungen sind für dienstliche Verfehlungen, die sie auf dem, Hoheitsgebiet des anderen Abkommenspartners begehen, ihren Vorgesetzten Dienststellen verantwortlich. (5) Die Eisenbahnverwaltung des einen Abkommenspartners kann die Abberufung eines auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates tätigen Beschäftigten der Eisenbahnverwaltung des anderen Abkommenspartners verlangen. Dem Verlangen ist nachzukommen. (6) Im Falle der Strafverfolgung eines Beschäftigten der Eisenbahnverwaltung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Abkommenspartners wird die Eisenbahnverwaltung dieses Beschäftigten sofort benachrichtigt. Gleichzeitig werden alle notwendigen Maßnahmen, zum Schutze der Interessen des Abkommenspartners getroffen, um, dessen Beschäftigten es sich handelt, insbesondere solche, die eine ungestörte Dienstausübung sichern. Artikel 10 (1) Den Beschäftigten der Eisenbahrfverwaltungen wird im Falle einer akuten Erkrankung oder eines Unfalls auf dem Hoheitsgebiet des anderen Abkommenspartners unentgeltlich die notwendige ärztliche Pflege gewährt. (2) Beim Ausfall eines Beschäftigten der Eisenbahnverwaltung eines Abkommenspartners durch Unfall, plötzliche Erkrankung oder aus anderen Gründen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Abkommenspartners sind alle Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Abkommenspartners, um dessen Beschäftigten es sich handelt, sowie eines reibungslosen grenzüberschreitenden Verkehrs zu treffen. t Artikel 11 (1) Die Eisenbahnverwaltung eines Abkommenspartners ist berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Abkommenspartners ihre Generalvertretung zu errichten, die Betriebs- und Verkehrsangelegenheiten wahrnimmt und keine kommerzielle Tätigkeit ausübt. Der Tätigkeitsbereich sowie die Rechte und Pflichten der Generalvertretung werden nach Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen beider Abkommenspartner mit Zustimmung der zuständigen Organe des anderen Abkommenspartners festgelegt. (2) Die Eisenbahnverwaltung jedes Abkommenspartners ist im Interesse des eigenen Dienstes sowie im Interesse des Übergabe- und Anschlußdienstes berechtigt, im Ubergabebahnhof, der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Abkommenspartners liegt, ihren Bevollmächtigten einzusetzen. (3) Die für den Ubergabebahnhof, der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Abkommenspartners liegt, bestimmten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände für die Diensträume, Materialien für die Ausbesserungen und Unterhaltung sowie Gegenstände für den Dienstgebrauch der Beschäftigten können ohne besondere Genehmigung und ohne Zoll und Abgaben ein-und ausgeführt werden. (4) Die für die Generalvertretung bestimmten Gegenstände der im Absatz 3 genannten Art sind zur zollfreien Ein- \md Ausfuhr entsprechend den zwischen den zuständigen Organen der Abkommenspartner ver- einbarten Regelungen zugelassen. Abschnitt II Eisenbahn, Post und Kontrolle Artikel 12 (1) Beide Abkommenspartner werden dafür sorgen, daß der Übergabe- und Anschlußdienst reibungslos und schnell durchgeführt wird. (2) Die Eisenbahnverwaltungen der Abkommenspartner melden sich gegenseitig alle Schwierigkeiten, die den regelmäßigen Eisenbahnverkehr zwischen beiden Staaten erschweren, einschränken oder unmöglich machen oder die einen ungünstigen Einfluß auf den Eisenbahnverkehr des anderen Abkommenspartners haben könnten. (3) Schwierigkeiten im Ubergabebahnhof und auf dem Grenzstreckenabschnitt beseitigt die Eisenbahnverwaltung des Abkommenspartners, auf dessen Hoheitsgebiet sie entstanden sind. Die Eisenbahnverwal-, tungen gewähren sich gegenseitig auf Verlangen und gegen Ersatz der Selbstkosten Hilfe mit ihren Beschäftigten, Fahrzeugen und Material, soweit dies der eigene Dienst zuläßt. Artikel 13 (1) Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Übergabebahnhof und auf dem Grenz-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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