Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 71

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 71 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 71); Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 18. Februar 1972 71 Anordnung über die Rechtsfähigkeit des Nationalen Komitees für Gesundheitserziehung der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. November 1971 Zur Förderung einer planmäßigen und koordinierten politisch-ideologischen und kulturell-erzieherischen Tätigkeit bei der Entwicklung der persönlichen und gesellschaftlichen Verantwortung für die Gesundheit und zur Unterstützung von entsprechenden gesundheitserzieherischen Zielstellungen und Maßnahmen besteht das Nationale Komitee für Gesundheitserziehung der Deutschen Demokratischen Republik, das sich aus Vertretern zentraler staatlicher und wirtschaftsleitender Organe sowie gesellschaftlicher Organisationen, wissenschaftlicher Institute und Einrichtungen zusammensetzt. Dazu wird folgendes angeordnet: §1 Das Nationale Komitee für Gesundheitserziehung der Deutschen Demokratischen Republik regelt seine Stellung und Funktion, Organisation und Tätigkeit, die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder sowie die von ihm übernommenen Hauptaufgaben durch sein Statut. Das Statut wird von der Tagung des Komitees als dessen höchstem Organ beschlossen. §2 Auf der Grundlage des Beschlusses der 11. Tagung des Nationalen Komitees für Gesundheitserziehung vom 3. November 1971 über das Statut wird dem Nationalen Komitee für Gesundheitserziehung der Deutschen Demokratischen Republik die Rechtsfähigkeit verliehen. §3 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 5. November 1971 Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. med. habil. Mecklinger Anordnung über das Statut der Akademie für Ärztliche Fortbildung der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Dezember 1971 Im Einvernehmen mit dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen und dem Minister der Finanzen wird folgendes angeordnet: Kapitel I Funktion und Aufgaben §1 Funktion (1) Die Akademie für Ärztliche Fortbildung der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden Akauc-mie genannt) ist eine wissenschaftliche Einrichtung und die Leitinstitution für die Weiterbildung der im Ge-sundheits- und Sozialwesen tätigen Hochschulkader. Außerdem führt sie Forschungsaufgaben auf Gebieten der Leitung, Planung, Organisation und Ökonomie des Gesundheits- und Sozialwesens durch. (2) Die Akademie verwirklicht die Einheit von Theorie und Praxis auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus und fördert die wechselseitige Durchdringung von Gesellschafts- und Naturwissenschaften in medizinischer Wissenschaft und im Gesundheitswesen. (3) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben auf der Grundlage der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und in Verwirklichung der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften sowie auf der Grundlage der zentralen staatlichen Vorgaben und der Weisungen des Ministers für Gesundheitswesen. §2 Unterstellung Die Akademie ist dem Ministerium für Gesundheitswesen unterstellt. §3 Aufgaben (1) Die Akademie erarbeitet als Leitinstitution planmäßig wissenschaftliche Grundlagen für Inhalt, Organisationsform und Methodik der Weiterbildung der Hochschulkader im Gesundheits- und Sozialwesen als Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Bildungswesens unter Berücksichtigung der für das Gesundheitswesen und die medizinische Wissenschaft erarbeiteten Prognosen. 1. Die Akademie erarbeitet die Bildungsinhalte für die Weiterbildung der Hochschulkader des Gesundheitsund Sozialwesens entsprechend dem Höchststand der Wissenschaft unter aktiver Förderung der marxistisch-leninistischen Weiterbildung. 2. Auf der Grundlage der vom Minister für Gesundheitswesen festgelegt'en Nomenklatur für die Aus-und Weiterbildung von Leitungskadern ist die Akademie verantwortlich für die Durchführung zentraler Qualifizierungsmaßnahmen. 3. Die Akademie erarbeitet Grundsätze für die Fachweiterbildung der Hochschulkader im Gesundheitsund Sozialwesen und koordiniert deren Durchführung. Sie führt entsprechend ihrer Verantwortung zentrale Qualifizierungsmaßnahmen durch. 4. Die Akademie nimmt auf eine hohe Qualität der obligatorischen ärztlichen Fortbildung in den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens Einfluß und unterstützt diese u. a. durch die Herausgabe eines qualifizierten Referentenmaterials. 5. Die Akademie erarbeitet Lehrmaterialien und Lehrmittel für die Weiterbildung der Hochschulkader im Gesundheits- und Sozialwesen. 6. Die Akademie unterstützt die Entwicklung der Berufsausbildung, der Weiterbildung der mittleren medizinischen Fachkräfte sowie der Fachschulkader im Gesundheits- und Sozialwesen. Sie stellt hierzu mit entsprechenden Institutionen Kooperationsbeziehungen her und trägt so zur Verwirklichung der Grundsätze der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen im Gesundheits- und Sozialwesen bei.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der den bestehenden Anforderungen gerecht wird. Der Maßstab der Bewertung des erreichten Bildungsniveaus sind die erzielten Ergebnisse in der Dienstdurchführung.

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