Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 665

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 665 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 665); Gesetzblatt Teil II Nr. 62 Ausgabetag: 25. Oktober 1972 665 §20 Mangelanzeige (1) Mängel und Mengendifferenzen sind dem Lieferer innerhalb von 12 Werktagen nach Bereitstellung des Transportmittels zur Entladung anzuzeigen. Mengendifferenzen sind beim' Lieferer auch in den Fällen des § 17 Abs. 1 anzuzeigen. Die Beweisunterlagen (Attest der Untersudlungsstelle, Protokolle) sind innerhalb von 25 Tagen nach der Mängelanzeige dem Lieferer zu übersenden. (2) Die Mängelanzeige hat folgende Angaben zu ent-' halten: Datum der Verladung, Nummer des Lieferscheins bzw. Transportmittels, Bezeichnung des Transportmittels, Verladeort, Warenart, exakte Bezeichnung des Mangels. (3) Der Besteller hat die Erzeugnisse auch dann entgegenzunehmen, wenn er Mängel feststellt. Er darf die Erzeugnisse nur mit Zustimmung des Lieferers zurücksenden. Trifft der Lieferer nicht unverzüglich eine Entscheidung, so kann der Besteller auf Kosten des Lieferers die erforderlichen Maßnahmen für die weitere Verwendung der Erzeugnisse treffen. §21 Transport (1) Die Erzeugnisse sind in geschlossenen Transportmitteln zu liefern, die besenrein, frei von Schädlingen und Fremdgerüchen sind. Straßenfahrzeuge sind mit Planen zu bedecken. (2) Der Lieferer oder das von ihm beauftragte Transportunternehmen sind im Rahmen der Rechtsvorschriften dafür verantwortlich, daß die bereitgestellten Transportmittel für den vorgesehenen Transport geeignet sind. (3) Wird bei der Entladung des Transportmittels ein gänzlicher oder teilweiser Verlust oder eine Verschlechterung (Beschädigung) der Erzeugnisse oder Beschädigung der Lademittel festgestellt, so hat der Empfänger zu veranlassen, daß durch bestätigte Probenehmer, Vertreter des Verkehrsträgers, Gutachter oder Sachverständige der Schaden protokollarisch (z. B. Tatbestandsaufnahme entsprechend dem Frachtrecht) aufgenommen wird. Qualitätsgeminderte Erzeugnisse sind entsprechend den gegebenen Verhältnissen getrennt einzulagern. (4) Bei Lieferungen im kombinierten Eisenbahn-Bin-nenschiffahrts-Transport oder umgekehrt erfolgt der Umschlag im Auftrag der Deutschen Binnenreederei auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen. (5) Die der Lieferung beizufügenden Versandpapiere müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Getreideart/Sorte, Ursprungsland, Erntejahr, Menge, bei Feuchtigkeit unter 14 % ob naturtrocken oder technisch getrocknet (gilt nicht für Importe). (6) Lieferungen per Kahn oder Waggon sind auf Verlangen des Bestellers zu avisieren. §22 Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme von Heu und Stroh (1) Die Lieferung von Heu und Stroh hat in gepreßtem Zustand zu erfolgen, sofern die Partner keine anderen Vereinbarungen treffen. Unausgeschwitztes Heu kann in Erfüllung der Lieferverträge im gegenseitigen Einvernehmen in losem Zustand geliefert werden. (2) Bei Übergabe der Erzeugnisse an den Verkehrsträger ist den Versandpapieren ein Verladeprotokoll beizufügen. Werden die Erzeugnisse beim Versand von einem staatlich anerkannten Gutachter für Heu und Stroh begutachtet, so muß das durch Unterschrift und Stempel im Verladeprotokoll ersichtlich gemacht werden. (3) Für die Feststellung des Liefergewichtes ist das auf einer geeichten Waage des Verladeortes ermittelte Gewicht oder das durch Leer- und Vollwägung des Eisenbahnwaggons (abzüglich des Wagendeckengewichtes) ermittelte Gewicht, sofern eine Wägung durch die Deutsche Reichsbahn möglich isi, zugrunde zu legen. Ist eine Wägung des Eisenbahnwaggons auf dem Versandbahnhof nicht möglich, so wird das Liefergewicht nach dem auf dem Unterwegs- oder Empfangsbahnhof festgestellten Gewicht errechnet. Wird beim Besteller eine Gewichtsdifferenz festgestellt, so ist diese bis zu + 2 % nicht zu berücksichtigen. Ist für das Liefergewicht das auf einer geeichten Waage ermittelte Gewicht maßgebend, so sind dem Frachtbrief die Wiegekarten oder ein Vermerk des Beauftragten des Lieferers über die gewogene und verladene Menge beizufügen. Die Kosten der Erstgewichtsfeststellung trägt der Lieferer. (4) Beanstandungen über das Liefergewicht, den Feuchtigkeitsgehalt, den Schwarzbesatz oder die sonstige Beschaffenheit, wie Geruch und Schimmel, sind unverzüglich, spätestens am 3. Werktag nach Entgegennahme der Erzeugnisse, dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind näher zu bezeichnen. Zur Beweisführung der Beanstandung hat der Besteller von einem bestätigten Gutachter für Heu und Stroh ein Gutachten anfertigen zu lassen, das innerhalb von 8 Werktagen nach Entgegennahme der Erzeugnisse dem Lieferer zuzustellen ist. (5) Zur Ausstellung von Gutachten sind die vom Deutschen Amt für Meßwesen und Warenprüfung bestätigten Gutachter für Heu und Stroh berechtigt. (6) Die von den Gutachtern festgestellten Ergebnisse sind für den Lieferer und Besteller verbindlich, sofern kein Schiedsgutachten beantragt wird. (7) Werden durch den Besteller der Erzeugnisse, nach Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Toleranzen, andere Gütemerkmale festgestellt als im Verladeprotokoll vom bestätigten Gutachter für Heu und Stroh angegeben, so kann er innerhalb von 2 Werktagen nach Entgegennahme der Erzeugnisse telegrafisch/fernschrift-lich ein Schiedsgutachten beantragen. Wird vom Lieferer das vom Besteller übersandte Gutachten bei Beanstandungen nicht anerkannt, so kann er innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang des Gutachtens telegrafisch/ fernschriftlich ein Schiedsgutachten beantragen. Hat der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen und der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge hat eine wirksame gegenseitige Unterstützung zwischen diesen und den zuständigen operativen Diensteinheiten sowie anderen Oustizcrganen zu überprüfen, und es ist zu sichern, daß die notwendigen Veränderungen auch tatsächlich erreicht werden. Dar Beitrag der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, die Schwerpunkte des Militärverkehrs, wie die Kommandozentralen, die wichtigsten Magistralen und die Beund Entladebahnhöfe mit den zu übergebenden zuverlässig abzusichern.

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