Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 663

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 663 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 663); Gesetzblatt Teil II Nr. 62 Ausgabetag: 25. Oktober 1972 663 halb des Jahres sind entsprechend den natürlichen Produktionsbedingungen der Erntezeit zu vereinbaren. §9 Abnahme bei Übererfüllung der Verträge Der Besteller hat zur Überbietung des Volkswirtschaftsplanes Getreide, Speisetrockenhülsenfrüchte, Ölsaaten, Heu und Stroh über dfe im Vertrag vereinbarten Mengen hinaus abzunehmen und die gültigen Preise zu zahlen, wenn die Lieferungen den Standards (TGL) oder anderen gesetzlichen Gütebestimmungen entsprechen. §10 Entgegennahme Bei der Entgegennahme hat der Besteller dem Lieferer eine Empfangsbestätigung auszuhändigen. Innerhalb von 12 Werktagen ist auf Grund der Empfangsbestätigung eine Abnahmebescheinigung zu übersenden, in der die gelieferte Menge (Gewicht) sowie die durch das Labor des Bestellers ermittelten Qualitätswerte enthalten sind. §11 Transport Dem Besteller obliegt die Koordinierung des Transportes ab Feld durch Abschluß entsprechender Vereinbarungen zur Sicherung der notwendigen Transportkapazität. Der Besteller schließt mit den Fahrzeughaltern entsprechende Transportverträge ab. Straßenfahrzeuge sind mit Planen zu bedecken. §12 Gewichtsfeststellung (1) Das Gewicht der gelieferten Körnerfrüchte ist durch bestätigte Wäger auf geeichten automatischen Waagen, Dezimal- oder Straßenfahrzeugwaagen festzustellen. Vom Liefergewicht und bereinigten Liefergewicht sind die Mengenabzüge oder -Zuschläge entsprechend der Analyse des Labors des Bestellers vorzunehmen. (2) Von der gelieferten Menge sind entsprechend den Bestimmungen des Standards (TGL) über Probenahme 2 Muster zu ziehen. Das erste Muster ist zu Untersuchungen im Betriebslabor des Bestellers zu verwenden. Das zweite Muster ist als Muster für Einsprüche des Lieferers gegen das Ergebnis der Untersuchung 20 Werktage, gerechnet vom Tage der Entgegennahme der Körnerfrüchte, aufzubewahren. (3) Innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Abnahmebescheinigung kann der Lieferer gegen das Ergebnis der Bewertung eine Schiedsanalyse beantragen. Dazu ist das zweite aufbewahrte Muster zu verwenden. Für diese Untersuchung sind außer den Laboren der VEB Kombinat Getreidewirtschaft die landwirtschaftlichen Untersudlungsanstalten Rostock, Potsdam, Halle, Leipzig und Jena sowie das Institut für Getreidewirtschaft, Forschungsbereich Magdeburg-Frohse zuständig. Die Untersudlungsstelle für die Schiedsanalyse ist zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren. (4) Das Ergebnis der Schiedsanalyse ist für die Vertragspartner verbindlich und bildet die endgültige Abrechnungsgrundlage. Die Kosten für die Schiedsanalyse trägt der unterliegende Partner. § 13 Überweisung der Erlöse Für die Überweisung der Erlöse gilt die Anordnung vom 10. Februar 1969 über die Verrechnung und Fälligkeit von Geldforderungen aus den Zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen der Betriebe der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (GBl. II Nr. 17 S. 127). Für Lieferungen während der Erntezeit haben die Vertragspartner Abschlagzahlungen zu vereinbaren. § 14 Besondere Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme von Heu und Stroh (1) Wird Heu frisch von der Wiese (in nicht ausgeschwitztem Zustand) geliefert, so sind entsprechend den entstehenden Trockensubstanzverlusten folgende Mengenabzüge zulässig: Wassergehalt Abzüge für Trocken- substanzverlust bis 15,0 % - von 15,1 bis 20,0% 2% von 20,1 bis 25,0 % 5 % Werden die für Heu, Getreide- und Ölsaatenstroh in den bestätigten Standards (TGL) genannten Basisnormen für Wassergehalt und Schwarzbesatz überschritten, sind entsprechende Mengenabzüge im Verhältnis 1 :1 vorzunehmen. (2) Liegt nach Ermittlung des Schnellfeuchtmessers Hygromette der Wassergehalt der gelieferten Erzeugnisse über 30%, so ist der Wassergehalt der Ware in Prozenten an mindestens 2 Mustern durch das Wäge-Trocknungsverfahren (Trocknungsschrank) zu ermitteln. Abschnitt III Bestimmungen über die Lieferung von Getreide, Speisetrockenhülsenfrüchten, Ölsaaten, Heu und Stroh von den VEB Getreidewirtschaft §15 V ertragsabschluß Über die Lieferung von Getreide, Speisetrockenhülsenfrüchten, Ölsaaten, Heu und Stroh durch die VEB Getreidewirtschaft als Lieferer sind entsprechend den Liefer- und Empfangsplänen der Bilanzorgane Wirtschaftsverträge mit Verarbeitungs- und Handelsbetrieben sowie anderen VEB Getreidewirtschaft und Bedarfsträgern als Besteller abzuschließen. Zur Verbesserung der Lieferbeziehungen können diese Wirtschaftsverträge auch von den VEB Kombinat Getreidewirtschaft abgeschlossen werden. §16 Art der Lieferung (1) Getreide, Speisetrockenhülsenfrüchte und Ölsaaten sind in loser Schüttung zu liefern. Gesackte Lieferung bedarf der gesonderten Vereinbarung. (2) Speisetrockenhülsenfrüchte, Mohn und Senf sind an die Handelsbetriebe gesackt zu liefern. Abgepackte Lieferungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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