Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 631

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 631 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 631); Gesetzblatt Teil II Nr. 57 - Ausgabetag: 3. Oktober 1972 631 Spannungsmessung mittels Meßinstrument oder durch Sichtprüfung der Trennstrecke in übersichtlichen Versuchsanlagen mit einseitiger Einspeisung. Bei Versuchsanlagen mit Nennspannungen über 1 kV Wechselspannung gilt als Nachweis der Spannungsfreiheit auch eine sichtbare Erdung der vorher freigeschalteten betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile. (5) In Versuchsanlagen mit Nennspannungen über 1 kV Wechselspannung sind der Betriebsstromkreis all-polig und alle Anlageteile, die eine gefährliche Spannung annehmen können, zu erden. - (6) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 5 sind auch für Teile benachbarter Anlagen, die bei den Arbeiten zufällig berührt werden können oder bei denen eine Annäherung auf Entfernung, kleiner als die Mindestschutzabstände nach TGL 200 0602, möglich ist, durchzuführen. s (7) Das Unterspannungsetzen nach beendeter Arbeit darf erst erfolgen, wenn alle an der Arbeit Beteiligten die Gefahrenzone verlassen haben, die sicherheitstechnischen Vorrichtungen wieder funktionsfähig sind und die Betriebsbereitschaft der Versuchsanlage kontrolliert ist. §11 Arbeiten an unter gefährlicher Spannung stehenden Teilen in elektrotechnischen Versuchsanlagen (1) Unumgängliche Arbeiten an unter gefährlicher Spannung stehenden Teilen einer Versuchsanlage sind nur auf Weisung des Verantwortlichen für den Versuch zulässig. In Versuchsanlagen mit Spannungen über 1 kV Wechselspannung ist die Weisung schriftlich zu erteilen. (2) Bei Versuchsanlagen mit Nennspannungen über 1 kV Wechselspannung gehört das Betreten eines zum Schutz gegen zufälliges Berühren betriebsmäßig unter Spannung stehender Teile abgesperrten Bereichs während des Betriebes zu den Arbeiten an unter gefährlicher Spannung stehenden Teilen. (3) Der Verantwortliche für den Versuch hat geeignete Werkzeuge, Hilfsmittel und Körperschutzmittel bereitzustellen und spezielle Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren für Personen zu veranlassen. Die Maßnahmen sind für Versuchsanlagen mit Nennspannungen über 1 kV Wechselspannung schriftlich fest-zulegen. (4) Arbeiten an unter gefährlicher Spannung stehenden Teilen sind von Fachkundigen durchzuführen. Prüfungen und Messungen dürfen "Unterwiesene unter Anleitung eines Fachkundigen durchführen. (5) Es darf nur in Sicht- und Rufweite zu einer anderen fachkundigen Person gearbeitet werden. (6) Es sind Körperschutzmittel (z. B. Isolierhandschuhe, Schutzbrille, Gesichtsschutz, Schutzhelm, Span-nungsschutzanzug, Isoliergaloschen) zu tragen. (7) Isolierende Werkzeuge, Hilfsnüttel und Körperschutzmittel, die für die Arbeiten an unter gefährlicher Spannung stehenden Teilen bereitgestellt werden, sind nicht für andere Zwecke zu verwenden. Sie sind pfleglich zu behandeln und vor jedem Einsatz augenscheinlich auf einwandfreien Zustand zu überprüfen. V. Brandschutz §12 Brandschutztechnische Forderungen (1) Für elektrotechnische Versuchsräume und Versuchsanlagen gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften über bautechnischen Brandschutz, vorbeugenden Brandschutz und Brandbekämpfung. (2) Spezielle Verhaltensforderungen für den vorbeugenden Brandschutz, die Brandbekämpfung und die Evakuierung von Menschen und die Sicherstellung von Sachwerten, die sich durch das Betreiben von elektrotechnischen Versuchsanlagen ergeben, sind in einer Brandschutzanordnung, in einer Arbeitsschutz- und Brandschutzinstruktion oder in Bedienungsanleitungen für Versuchsanlagen festzulegen. (3) Alarmierungsmöglichkeiten für die Einsatzkräfte der Feuerwehr müssen im Versuchsraum oder in erreichbarer Nähe vorhanden sein. (4) Löschgeräte, -einrichtungen und Löschmittel für die Brandbekämpfung müssen der Art und dem Umfang der Versuchsanlagen und Versuchsräume entsprechen. (5) Die im Versuchsraum tätigen Personen sind über Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, über die Handhabung und Einsatzmöglichkeiten der Löschgeräte, -einrichtungen und Löschmittel für die Brandbekämpfung und über die Alarmierung und Evakuierung zu belehren. VI. Schlußbestimmungen §13 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Festlegungen dieser Anordnung, die Änderungen an bereits bestehenden Versuchsanlagen erfordern, brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn eine Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen durch andere entsprechende Maßnahmen verhindert ist. t Berlin, den 14. August 1972 Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen Prof. Böhme;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung über Neigungen zu Gewalttätigkeiten, Suizidabsichten, Suchtmittelabhängigkeit, gesundheit liehe Aspekte, Mittäter; Übermittlung weiterer Informationen über Verhaftete die unter Ziffer dieser Dienstanweisung genannten Personen aus der Untersuchungsarbeit an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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