Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 587

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 587 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 587); Gesetzblatt Teil II Nr. 52 Ausgabetag: 15. September 1972 587 1. Leiter und qualifizierte Mitarbeiter der Staatlichen Bauaufsicht für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Staatlichen Bauaufsicht, wenn ein volkswirtschaftlich begründetes Interesse vorliegt und die Durchführung ihrer Dienstobliegenheiten hierdurch nicht gefährdet wird, 2. ausgewählte Spezialisten auf diesen Gebieten, wenn ein volkswirtschaftlich begründetes Interesse vorliegt, 3. qualifizierte Bauingenieure, die Alters- oder Invalidenrentner sind. §3 Der Antrag auf Zulassung als Bausachverständiger gemäß § 2 ist mit folgenden Unterlagen über den für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Leiter der Staatlichen Bauaufsicht des Bezirkes an die Staatliche Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen zu richten: 1. Antrag mit Begründung, 2. bei Antragstellern, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, die Zustimmung des zuständigen Leiters, 3. Kurzbiographie, 4. polizeiliches Führungszeugnis, 5. 2 Lichtbilder. §4 (1) Die Zulassung von Bausachverständigen erfolgt nach Prüfung durch die Zulassungskommission der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen. Die Zulassungskommission setzt sich zusammen aus: 1. dem Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, 2. mindestens 2 Beisitzern, die vom Vorsitzenden der Zulassungskommission zu berufen sind. Das Ergebnis der Prüfung ist protokollarisch festzuhalten. Die Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. (2) Dem Zugelassenen sind eine Urkunde und ein Ausweis auszustellen. Die Urkunde und der Ausweis sind vom Leiter der Zulassungskommission zu unterzeichnen. Die Zulassung ist von der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen zu registrieren. (3) Der Vorsitzende der Zulassungskommission kann die Vorlage von Diplomen, Zeugnissen und Dokumenten fordern. (4) In besonderen Fällen kann auf die Prüfung gemäß Abs. 1 verzichtet werden. (5) Für die Zulassung von Bausachverständigen, die nicht Mitarbeiter der Staatlichen Bauaufsicht sind, wird eine Gebühr von 100 M erhoben. §5 Die Zulassung von Bausachverständigen für den Bereich der Sonderbauaufsichten gemäß § 31 der Verordnung erfolgt durch die Sonderbauaufsichten entsprechend dem Zulassungsverfahren gemäß § 4. §6 (1) Zulassungen von Bausachverständigen erlöschen: 1. mit dem Tode des Zugelassenen, 2. wenn der Bausachverständige seine Funktion niederlegt, 3. wenn dem Zugelassenen die Zulassung gemäß Abs. 2 entzogen wird. (2) Die Zulassung von Bausachverständigen kann vom Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen oder von den Leitern der Sonderbauaufsichten gemäß § 31 der Verordnung zurückgezogen werden, wenn der Zugelassene 1. nicht die fachlichen und politischen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit bietet, 2. wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurde, die ihn zur weiteren Ausübung seiner Funktion ungeeignet macht, oder wenn er wegen eines schweren Verstoßes gegen die Berufspflichten nicht mehr die Eignung und Zuverlässigkeit für die Ausübung der Bausachverständigentätigkeit besitzt. §7 Die Zulassung von Bausachverständigen durch die Staatliche Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen, das ErLöschen oder die Zurückziehung der Zulassung werden in den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen bekanntgegeben. §8 Die Bausachverständigen haben die Durchschriften ihrer Arbeitsergebnisse 10 Jahre lang aufzubewahren und sie auf Verlangen dem Leiter der zuständigen Staatlichen Bauaufsicht auszuhändigen. Sie haben der Staatlichen Bauaufsicht, die die Zulassung ausgesprochen hat, jede Veränderung ihrer Wohnanschrift oder ihres Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen. §9 (1) Bausachverständige erhalten für ihre Tätigkeit vom Auftraggeber ein Honorar, dessen Höhe auf der Grundlage des effektiv notwendigen Zeitaufwandes nach Stundensätzen zu berechnen ist. (2) Abhängig vom Schwierigkeitsgrad der Arbeiten können folgende Stundensätze berechnet werden: 1. Der zu beurteilende Sachverhalt setzt hinsichtlich des zu begutachtenden Gegenstandes zur Begutachtung erworbene ingenieurtheoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen voraus, z. B. Begutachtung von Dokumentationen, Bauleistungen, Bauschäden an Bauwerken des allgemeinen Hoch- und Tiefbaues mit normalem Schwierigkeitsgrad in bezug auf Baukonstruktion, statisches System, Funktion und Technologie. Dazu gehören insbesondere Wohngebäude, landwirtschaftliche Gebäude, Lagerund Produktionsgebäude mit einfacher Gründung und statisch bestimmten Dach-, Decken- und Stützenkonstruktionen in Holz, Stahl, Stahlbeton oder anderer Massivbauweise, Stützmauern mit einfacher Gründung, einfache Werterhaltungsmaßnahmen und Rekonstruktionen, 7 M. 2. Der zu beurteilende Sachverhalt erfordert in langjähriger Berufspraxis auf einem Spezialgebiet erworbene spezifische Sachkenntnisse hinsichtlich des;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Verwahrräume weitgehend gesichert wird, daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente überwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den UntersuchungshaftVollzug, wie Aufnahmeverfähren durch die Diensteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und anderer politisch motivierter schwerer Verbrechen gegen die verhaftete Personen als Kräftereservoir zu erhalten und zur Durchführung von feindlichen Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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