Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 574

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 574 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 574); 574 Gesetzblatt Teil II Nr. 52 Ausgabetag: 15. September 1972 senschaften, das Staatssekretariat für Geologie und das Ministerium für Handel und Versorgung für den Bereich des Industriewarengroßhandels erarbeiten die langfristige Standortverteilung der Investitionen für ihre Zweige und Bereiche. Die langfristige Standortverteilung der Zweige und Bereiche umfaßt: die Standorte, an denen gezielt Rationalisierungsvorhaben durchgeführt werden; die Vorschläge für die Erweiterung wichtiger Kapazitäten mit Ausweis der Verminderung bzw. Erweiterung der Anzahl der Arbeitsplätze und Arbeitskräfte und der Anforderungen an territoriale Ressourcen ; Varianten für Standorte neuer Investitionen mit Aussagen zur Entwicklung der Anzahl der Arbeitsplätze und Arbeitskräfte, der anzusiedelnden Arbeitskräfte, des Baubedarfs, des Bedarfs an Flächen, mineralischen Rohstoffen, Energie, Wasser und andere Kapazitäten der Infrastruktur. Die Varianten enthalten Berechnungen und Begründungen zum Standort der Investitionen in bezug auf die Standorte des Rohstoffaufkommens, der Zulieferungen und der Absatzgebiete unter Berücksichtigung der Vorteile der territorialen Kombination und Konzentration. (2) Die langfristige Standortverteilung der Investitionen der Zweige und Bereiche ist durch die Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane auf der Grundlage von Orientierungen der Staatlichen Plankommission aus der langfristigen Standortverteilung der Investitionen der Volkswirtschaft sowie unter Auswertung der Standortangebote der Räte der Bezirke zu erarbeiten. Die Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane erarbeiten die langfristige Standortverteilung der Investitionen in Abstimmung mit der Staatlichen Plankommission und dem Ministerium für Bauwesen sowie in enger Zusammenarbeit mit den Räten der Bezirke, den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen der Energie- und Wasserwirtschaft, des Verkehrswesens, des Post- und Fernmeldewesens und den anderen Bereichen der Infrastruktur. §4 Zuordnung von Investitionen zu den Bezirken (1) Zur Sicherung der Übereinstimmung der zweiglichen und territorialen Erfordernisse bei der planmäßigen Entwicklung der industriellen Ballungsgebiete und der effektiven Nutzung der Ressourcen in den anderen Territorien nimmt die Staatliche Plankommission in engem Zusammenwirken mit den Ministerien, den anderen zentralen Staatsorganen und den Räten der Bezirke eine Zuordnung der wichtigsten Investitionen zu den Bezirken bzw. Territorien im Bezirk, wie industrielle Ballungsgebiete, Kreise oder große Städte, vor. Für die Investitionen über 50 Mio M Gesamtwertumfang an neuen Standorten und für die damit verbundenen Investitionen in den vor- und nachgelagerten Produktionsstufen sowie für Investitionen über 50 Mio M Gesamtwertumfang zur Erweiterung bestehender Kapazitäten an vorhandenen Standorten haben die zuständigen Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane vor Beginn der Ausarbeitung der Unterlagen für die Investitionsvorentscheidung die Zuordnung zu einem Bezirk bzw. Territorium im Bezirk unter Vorlage der in der Anlage Spalte 3 aufgeführten Standortanforde- rungen bei der Staatlichen Plankommission zu beantragen. (2) Die Staatliche Plankommission führt im Zusammenwirken mit den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen sowie den Räten der Bezirke soweit erforderlich Variantenuntersuchungen durch. Sie bestätigt den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen für die Investitionen an neuen Standorten bzw. zur Erweiterung bestehender Kapazitäten an vorhandenen Standorten die Zuordnung der Investition zum Bezirk bzw. zum betreffenden Territorium im Bezirk. III. Festlegung der Standorte von Investitionen §5 Grundsätze der Standortfestlegung (1) Zur Festlegung effektiver Standorte, zur rationellen Inanspruchnahme der Ressourcen im Territorium sowie zur territorialen Sicherung der Investitionen haben die Investitionsauftraggeber bei den zuständigen örtlichen Räten Standortbestätigungen und Standortgenehmigungen entsprechend § 6 dieser Verordnung einzuholen. Die Festlegung der Standorte erfolgt in zwei Phasen. (2) In der ersten Phase ist der volkswirtschaftlich günstigste Standort (Makrostandort) zu ermitteln und die Einordnung der Investition in eine Stadt oder Gemeinde durch den Rat des Bezirkes bzw. Kreises unter Beachtung der städtebaulichen Belange mit der Standortbestätigung vorzunehmen. Die Standortbestätigung ist Bestandteil der Unterlagen für die Investitionsvorentscheidung. (3) In der zweiten Phase erfolgt die weitere Präzisierung des Standortes der Investition (Mikrostandort), die städtebauliche Einordnung auf der Grundlage des Generalbebauungsplanes der Stadt und die territoriale Sicherung der Investition durch den Rat der Stadt bzw. der Gemeinde (oder gemäß § 6 Abs. 6 durch den Rat des Bezirkes bzw. Kreises) mit der Standortgenehmigung. Die Standortgenehmigung ist Bestandteil der Dokumentation zur Vorbereitung der Grundsatzentscheidung für die Investition. §6 Standortbestätigungs- bzw. -genehmigungspflicht (1) Für Investitionen über 50 Mio M Gesamtwertumfang und für die damit verbundenen Investitionen in den vor- und nachgelagerten Produktionsstufen sowie für Wohnkomplexe über 1 000 WE und Vorhaben, Verbundleitungen und Trassen, die mehrere Kreise umfassen, erteilen die Räte der Bezirke die Standortbestätigung. Die Investitionsauftraggeber haben die Standortbestätigung beim zuständigen Rat des Bezirkes zu beantragen. (2) Für Investitionen über 10 Mio M bis 50 Mio M Gesamtwertumfang und für die damit verbundenen Investitionen in den vor- und nachgelagerten Produktionsstufen sowie für Wohnkomplexe über 300 WE haben die Investitionsauftraggeber die Standortbestätigung beim zuständigen Rat des Bezirkes zu beantragen. Die Räte der Bezirke entscheiden, für welche Investitionen die Standortbestätigung durch sie erteilt wird bzw. welche Räte der Kreise mit der Durchführung des Standortbestätigungsverfahrens beauftragt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu : Trotz Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; an ausgewählte Prüfungshandlungen sowie an die abschließenden Entscheidungen herausgearbeitet und begründet. Hierauf beruhend wurden von den Autoren Vorschläge zur Neukodifizierung der StrafProzeßordnung unterbreitet.

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