Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 550

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 550 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 550); 550 Gesetzblatt Teil II Nr. 48 Ausgabetag: 18. August 1972 die Erfüllung der Plankennziffern für 1972 bei der Bildung des Prämienfonds berücksichtigt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter des den Betrieben übergeordneten Organs in Übereinstimmung mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung auf gemeinsamen Antrag des Direktors des Betriebes und der Betriebsgewerkschaftsleitung bis Ende August 1972. (2) Bestätigt der Leiter des übergeordneten Organs den Antrag eines Betriebes, sind die Auswirkungen der Verminderung des Arbeitszeitfonds der Produktionsarbeiter auf die Erfüllung der Plankennziffern Warenproduktion und Nettogewinn bzw. auf die an ihrer Stelle nach § 3 Abs. 3 der Verordnung festgelegten anderen Plankennziffern der tatsächlichen Erfüllung dieser Plankennziffern hinzuzurechnen. Diese Hinzurechnung erfolgt ausschließlich für die Bestimmung der Höhe des Prämienfonds. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auch für die Ausarbeitung der Planentwürfe 1973 anzuwenden. §2 Für neugebildete volkseigene Betriebe, die bisher nicht zum Geltungsbereich der Verordnung gehörten, erhöht oder vermindert sich der für 1972 geplante Prämienfonds, wenn die staatliche Plankennziffer „Industrielle Warenproduktion zu IAP“* bei der Plandurchführung über- bzw. untererfüllt wird. Die Veränderung beträgt je 1 % der Über- bzw. Untererfüllung der „Industriellen Warenproduktion zu IAP“ 2 % der staatlichen Plankennziffer „Prämienfonds“. Das gleiche gilt für die Planausarbeitung 1973 bei Uber- bzw. Unterbietung. §3 Schlußbestimr.iung Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 8. August 1972 Der Staatssekretär für Arbeit und Löhne Rademacher * Für Baubetriebe gilt die staatliche Plankennziffer „Produktion des Bauwesens“. Für Betriebe des bezirks- und kreis-geleitetsn Verkehrswesens gilt die staatliche Plankennziffer „Realisierte finanzgeplante Warenproduktion zu Abgabepreisen". Anordnung über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen vom 20. Juli 1972 Gemäß § 30 Abs. 5 der Neuererverordnung vom 22. Dezember 1971 (GBl. II 1972 Nr. 1 S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 Verantwortung für die Nutzensermittlung (1) Diese Anordnung gilt für alle Betriebe gemäß § 1 der Neuererverordnung, die verpflichtet sind, nach den Bestimmungen der Neuererverordnung Vergütungen für Neuerungen und Erfindungen zu zahlen. (2) Grundlage für die Vergütung ist der Nutzen für die Gesellschaft, der durch die Benutzung einer Neuerung oder Erfindung entsteht. Der Nutzen für die Gesellschaft ist nur nach den Bestimmungen dieser Anordnung zu ermitteln. (3) Für die Ermittlung des Nutzens ist der Betrieb verantwortlich, der verpflichtet ist, eine Vergütung für eine Neuerung oder eine Erfindung zu zahlen. Soweit für die Ermittlung des Nutzens Angaben aus anderen Betrieben benötigt werden, sind diese Betriebe verpflichtet, dem vergütungspflichtigen Betrieb die angeforderten Angaben innerhalb eines Monats nach Zugang der Anforderung zur Verfügung zu stellen. §2 Nutzen für die Gesellschaft Ein Nutzen für die Gesellschaft aus Neuerungen oder Erfindungen (im folgenden Nutzen genannt) entsteht dadurch, daß laufende oder einmalige Aufwendungen eingespart, die Gebrauchseigenschaften von Erzeugnissen verbessert oder neue Erzeugnisse hergestellt, die Arbeits- oder Lebensbedingungen verbessert, Arbeitskräfte durch Einsparung von Arbeitsplätzen gewonnen, Erhöhungen der Produktion oder der Leistungen zur besseren Versorgung der Volkswirtschaft oder der Bevölkerung erreicht, Exporte erhöht oder Importe verringert werden oder andere positive Wirkungen für die Gesellschaft, wie die Sicherung oder Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft, die Festigung der inneren Sicherheit, die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Verbesserung der Verkaufskultur erzielt werden. §3 Grundsätze der Nutzensermittlung # (1) In die Ermittlung des Nutzens sind alle im § 2 genannten Nutzensarten, die durch die Benutzung einer Neuerung oder Erfindung entstehen, einzubeziehen. (2) Bei der Ermittlung des Nutzens ist von der Veränderung des Zustandes auszugehen, der ohne Benutzung der Neuerung oder Erfindung gegeben wäre. (3) Der Nutzen wird in Mark gemessen. Soweit die Errechnung des Nutzens einen unvertretbar hohen Aufwand erfordert, ist er auf der Grundlage von Vergleichswerten zu schätzen. (4) Ist eine Messung des Nutzens in Mark nicht möglich, so ist der Nutzen zu beschreiben. (5) Führt die Benutzung einer Neuerung oder Erfindung zu Aufwendungen oder treten andere mit der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit verantwortungsbewußt nsequenter Durchsetzung von Konspiration Geheimhaltung. und innerer Sicherheit wahrgenommen und zweckmäßig eingeordnet werden. Sie haben für die Realisierung -in Rahmen der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit schöpferisch mit den geeignetsten Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug. Das trifft besonders auf die Verhafteten zu, die wegen des dringenden Tatverdachtes der Spionage gemäß Strafgesetzbuch durch Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren bearbeitet werden.

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