Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 521

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 521 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 521); Gesetzblatt Teil II Nr. 45 Ausgabetag: 26. Juli 1972 521 Vierte Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts Schiedsverfahren über die Verpflichtung zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion vom 15. Juni 1972 Auf Grund des § 61 der Verordnung vom 18. April 1963 über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts (GBl. IX Nr. 44 S. 293) in der Neufassung vom 12. März 1970 (GBl. II Nr. 29 S. 209; im folgenden SVG-VO genannt) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen staatlichen Organe über die Durchführung von Schiedsverfahren über die Verpflichtung zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion folgendes bestimmt: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Durchführungsbestimmung gilt, soweit in Rechtsvorschriften die Anwendung einer Wirtschafts-Sanktion vorgesehen und die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung der Wirtschaftssanktion festgelegt ist. (2) Auf das Schiedsverfahren über die Verpflichtung zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion finden die Vorschriften der SVG-VO Anwendung, soweit sie mit der Zielstellung dieses Verfahrens in Übereinstimmung stehen und im folgenden nichts anderes bestimmt wird. § 2 Einleitung des Verfahrens (1) Das Staatliche Vertragsgericht leitet ein Schiedsverfahren über die Verpflichtung zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion durch Verfügung ein. Die Einleitung erfolgt auf Grund von Feststellungen des Staatlichen Vertragsgerichts oder begründeten Anregungen. Soweit Rechtsvorschriften eine Antragstellung vorsehen, kann das Verfahren auch auf Antrag des dazu Berechtigten eingeleitet werden. (2) Das Staatliche Vertragsgericht leitet das Verfahren gegen Betriebe oder wirtschaftsleitende Organe ein, für deren pflichtwidriges Verhalten die Zahlung einer Wirtschaf tssanktioa vorgesehen ist. § 3 Inhalt der Verfügung (1) Die Verfügung, durch die das Staatliche Vertragsgericht ein Schiedsverfahren über die Verpflichtung zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion einleitet, hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Betriebes oder wirtschaftsleitenden Organs, 2. die Darstellung des Sachverhalts, der die Einleitung des Verfahrens begründet, 3. die Angabe der Rechtsvorschriften, aus denen sich die Verpflichtung zur Zahlung der Wirtschaftssanktion ergibt. * S. DB vom 1. Februar 1971 (GBl. II Nr. 20 S. 154) 2) Die Verfügung ist dem Betrieb oder dem wirtschafteleitenden Organ unter Fristsetzung zur Stellungnahme zuzuleiten. 9 4 Grundsätze der Verfahrensdurchführung (1) Das Staatliche Vertragsgericht hat bei der Durchführung eines Schiedsverfahrens über die Verpflichtung zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion das Vorliegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Betriebes oder wirtschaftsledtenden Organs zu prüfen sowie die Umstände und die Folgen des pflichtwidrigen Verhaltens umfassend aufzuklären. (2) Das Staatliche Vertragsgericht hat bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Schiedsverfahrens über die Verpflichtung zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion mit den zuständigen übergeordneten Organen, Kontrollorganen sowie den örtlichen Staatsorganen zusammenzuarbeiten. (3) Das Staatliche Vertragsgericht hat Schiedsverfahren über die Verpflichtung zur Zahlung von Wirtschaftssanktionen unter Mitwirkung von Schiedsrichtern durchzuführen. § 5 Durchführung der mündlichen Verhandlung (1) Das Staatliche Vertragsgericht trifft seine Entscheidungen in Schiedsverfahren über die Verpflichtung zur Zahlung von Wirtschaftssanktionen nach mündlicher Verhandlung. (2) Das Staatliche Vertragsgericht hat zur mündlichen Verhandlung zu laden: 1. den Betrieb oder das wirtschafts leitende Organ, von dem die Pflichtverletzung begangen wurde, 2. den Betrieb, zu dessen Gunsten auf Grund von Rechtsvorschriften die Zahlung eines Teils der Wdrt-schaftssanktion festgelegt werden kann. Das Staatliche Vertragsgericht kann zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung weiterhin das zuständige übergeordnete Organ sowie weitere Betriebe, staatliche und wirtschaftsleitende Organe laden. (3) Erscheint der Betrieb oder das wirtschaftsleitende Organ, von dem die Pflichtverletzung begangen wurde, nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann nicht in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Soweit die Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung schuldhaft verletzt wird, finden die Rechtsvorschriften des § 43 SVG-VO Anwendung. § 6 Form der Entscheidung (1) Die Verpflichtung des Betriebes oder des wirtschaftsleitenden Organs zur Zahlung der Wirtschaftssanktion erfolgt durch Schiedsspruch. Der Schiedsspruch muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Staatlichen Vertragsgerichts und die Namen der Mitglieder der Schiedskommission, 2. die Bezeichnung des Betriebes oder wirtschaftsleitenden Organs, von dem die Pflichtverletzung begangen wurde, 3. die Höhe der zu zahlenden Wirtschaftssanktion,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung von : Angehörigen zu umfassen. Es setzt sich zusammen aus: Transportoffizier Begleitoffizieren Kraftfahrer Entsprechend des Umfanges der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Abteilung. Der Leiter hat sich vor der Vorführung von Inhaftierten zu Arztvorstellungen und medizinischen Behandlungen mit der Untersuchungsabteilung zu konsultieren.

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