Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 486

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 486 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 486); 486 Gesetzblatt Teil II Nr. 43 Ausgabetag: 18. Juli 1972 einreisen -.vollen, müssen einen entsprechenden Passierschein besitzen. Der Passierschein ist vor der Einreise schriftlich zu beantragen. Das gilt auch für Bürger, die ihren Wohnsitz in der Sperrzone haben und vorübergehend aus beruflichen oder persönlichen Gründen in den Schutzstreifen einreisen wollen. (2) Passierscheine zur Einreise aus beruflichen Gründen sind von den Leitern der Betriebe, Institutionen und anderen Dienststellen bzw. gesellschaftlichen Organisationen für die bei ihnen Beschäftigten bzw. von ihnen Beauftragten bei der für den Sitz der j Einrichtung zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu beantragen. Nach Ablauf der Geltungsdauer bzw. dem Wegfall der Gründe, die zur Ausstellung führten, ist der Passierschein der ausstellenden Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zurüdezugeben. (3) Passierscheine zur Einreise aus persönlichen Gründen sind von den dm Grenzgebiet wohnhaften [ Bürgern bei der für ihren Wohnsitz zuständigen ! Dienststelle der Deutschen Volkspolizei für die zu ihnen einreisenden Personen zu beantragen. Nach Ablauf der Geltungsdauer bzw. nach Wegfall der Gründe, die zur Ausstellung führten, ist der Passierschein bei der für den Wohnsitz des Einreisenden zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei abzugeben. (4) Passierscheine zur Einreise in Kur- und Erholungsheime des FDGB und des Reisebüros der Deutschen Demokratischen Republik sind bei der für den Wohnsitz des Einreisenden zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu beantragen. Nach Ablauf der Geltungsdauer bzw. nach Wegfall der Gründe, die zur Ausstellung führten, ist der Passierschein der ausstellenden Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zurückzugeben. Bürger, die eine Genehmigung zur Einreise in das Grenzgebiet besitzen, haben die für den Verkehr freigegebenen Zugangsstraßen und -wege zu benutzen j und die Reiseziele einzuhalten. §20 (1) Bürger, die in das Grenzgebiet einreisen, sind verpflichtet, sich a) bei einem Aufenthalt im Schutzstreifen von mehr als 12 Stunden unverzüglich nach der Einreise, b) in der Sperrzone innerhalb von 12 Stunden nach Einreise, soweit der Aufenthalt 12 Stunden übersteigt, bei der zuständigen Meldestelle bzw. dem zuständigen Abschnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei anzumelden und vor der Abreise abzumelden. (2) Die Eintragung in das Hausbuch hat unverzüglich, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, zu erfolgen. Bei der Eintragung sind-die für den Aufenthalt im Grenzgebiet erforderlichen Genehmigungen vorzulegen. (2) Außerhalb von Ortschaften, Ortsteilen und ein-zelstehenden Gehöften im Schutzstreifen ist der Aufenthalt von Personen nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. (3) Bewohnern des Schutzstreifens ist die Benutzung der für den Verkehr freigegebenen Zufahrtsstraßen und -wege aus beruflichen und gesellschaftlichen Gründen auch während der Sperrzeit grundsätzlich gestattet. (4) Die Ein- und Ausreise von Personen mit Passierscheinen in und aus dem Schutzstreifen während der Sperrzeit ist grundsätzlich nicht gestattet. (5) Die Ein- und Ausreise von Personen zur ständigen Berufsausübung im Schutzstreifen während der Sperrzeit ist durch die Leiter von Betrieben und Einrichtungen beim zuständigen Kompaniechef der Grenztruppen zu beantragen. §22 (1) In den Grenzgewässern gemäß § 13 Abs. 2 ist das Angeln und das Baden nur an den von den zuständigen Kommandeuren der Grenztruppen festgelegten Stellen gestattet. (2) Die Benutzung von Wasserfahrzeugen in den Grenzgewässem ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen davon sind Wasserfahrzeuge der Fischerei, der Deutschen Binnenreederei, der Wasserstraßenverwaltung sowie Wasserfahrzeuge im Transitverkehr, soweit die erforderlichen Dokumente vorhanden sind. (3) Die Ausübung der Fischerei in den Grenzgewässern ist nur mit Grenzfischereischein, der vom Stellvertreter für Inneres des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes nach Zustimmung durch den Kommandeur des zuständigen Grenzkommandos ausgestellt wird, gestattet. Die Ausstellung des Grenzfischereischeines kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. (4) Liegestellen für Fischereifahrzeuge und Fahrzeuge der Wasserstraßenverwaltung im Schutzstreifen bestimmt der Kommandeur des zuständigen Grenzregimentes. Die Fahrzeuge sind vom Eigentümer bzw. Nutzer so zu sichern, daß eine Benutzung durch unbefugte Personen ausgeschlossen ist. (5) Die zur Fischerei benutzten Wasserfahrzeuge sind durch den zuständigen Rat des Bezirkes zu registrieren und erhalten ein Kennzeichen. Abschnitt III Bestimmungen über die Ordnung im Grenzgebiet zu Westberlin §23 Entlang der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu Westberlin besteht das Grenzgebiet aus einem Schutzstreifen. §24 §21 (1) Innerhalb von Ortschaften im Schutzstreifen ist der Aufenthalt von Personen im Freien in der Sperrzeit von 23 Uhr bis 5 Uhr (vom 1. Juni bis 30. September bis Sonnenaufgang) grundsätzlich nicht gestattet. (1) Bürger, die auf Grund ihres Wohnsitzes im Grenzgebiet die Genehmigung zum Aufenthalt im Schutzstreifen erhalten haben, müssen bei der örtlich zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei gemeldet sein und in ihrem Personalausweis einen zum Aufenthalt im Schutzstreifen berechtigenden Registriervermerk besitzen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 486 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 486) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 486 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 486)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

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