Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 476

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 476 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 476); 476 Gesetzblatt Teil II Nr. 42 Ausgabetag: 14. Juli 1972 sind von den volkseigenen Betrieben, Kombinaten und WB als Finanzschuld in der Bilanz auszuweisen. Die Finanzschuld ist mit 5 % jährlich zu verzinsen. Die Berechnung der Zinsen hat zum 30. Juni und 31. Dezember durch das übergeordnete Organ zu erfolgen. 7. Die Finanzschuld ist von den volkseigenen Betrieben, Kombinaten und WB zu tilgen. Die Tilgung ist aus dem ihnen verbleibenden Teil des überplanmäßig erwirtschafteten Nettogewinns vorzunehmen. Die Tilgung kann auch aus den in Ziff. 6 genannten Fonds erfolgen. Als Tilgung gilt ebenfalls der an den Staat abgeführte Teil des überplanmäßig erwirtschafteten Nettogewinns. Amortisationsabführung 8. Soweit die von den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate und WB planmäßig Amortisationen abzuführen haben, sind diese Beträge monatlich bis zum 18. Kalendertag an den zentralen Haushalt zu überweisen. Gegenüber den unterstellten volkseigenen Betrieben und Kombinaten legen die WB die Termine für die Abführung von Amortisationen, eigen verantwortlich fest. Die volkseigenen Kombinate verfahren in gleicher Weise gegenüber den Betrieben des Kombinates. VI. Sonstige Bestimmungen Planung und Finanzierung der Kosten der WB und anderer wirtschaftsleitender Organe 1. Die WB planen die Kosten für ihre Leitungsund Verwaltungaufgaben nach dem Prinzip strengster Sparsamkeit unter Anwendung von Kostennormativen. Dabei darf die Höhe der für das Vorjahr geplanten Kosten nicht überschritten werden. 2. Als Kosten der WB sind zu planen a) die personellen Kosten auf der Grundlage des vom zuständigen Minister bestätigten Stellenplanes und Lohnfonds, b) die sächlichen Kosten unter Anwendung von Kostennormativen, c) die Zuführung zum Kultur- und Sozialfonds in der vom jeweils zuständigen Minister vorgegebenen absoluten Höhe. Sächliche Kosten sind die Aufwendungen für Abschreibungen, Material, Verbrauch produktiver und nichtproduktiver Leistungen sowie sonstige Kostenarten. Darunter fallen auch Kosten für Leistungen, die durch die WB zur Erfüllung ihrer Leitungsund Verwaltungsfunktion von unterstellten volkseigenen Betrieben sowie nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden Einrichtungen* zu gesetzlichen Preisen in Anspruch genommen werden. Leistungen, die aus zweckgebundenen Mitteln, wie Investitionsfonds, Fonds Wissenschaft und Technik, zu finanzieren sind, zählen nicht zu den sächlichen Kosten. * Institute, wissenschaftlich-technische Zentren, Rechenzentren und ähnliche Einrichtungen Die geplanten Kosten der WB dürfen nicht überschritten werden. 3. Zur Finanzierung der in Ziff. 2 genannten Kosten der WB sind die planmäßigen eigenen Erlöse der VVB voll einzusetzen. Planmäßige Kosten, die nicht durch die eigenen Erlöse der VVB gedeckt werden, sind durch Umlage (im folgenden WB-Umlage genannt) auf die unterstellten volkseigenen Betriebe zu finanzieren. Die Höhe der WB-Umlage bedarf jährlich der Bestätigung durch den zuständigen Minister. Die zum 31. Dezember jedes Jahres nicht verbrauchten Mittel aus eigenen Erlösen und WB-Umlage sind in das Ergebnis der VVB einzubeziehen. 4. Für die Aufteilung der WB-Umlage auf die unterstellten volkseigenen Betriebe ist von den Generaldirektoren der VVB eine geeignete Bemessungsgrundlage, wie Warenproduktion zu Betriebspreisen, Warenumsatz, Anzahl der Beschäftigten u. ä., für einen Zeitraum von mehreren Jahren festzulegen. Die WB-Umlage ist den volkseigenen Betrieben mit dem Plan in absoluter Höhe vorzugeben. Die Direktoren der den VVB unterstellten volkseigenen Kombinate legen die Bemessungsgrundlage für die Aufteilung der WB-Umlage auf die volkseigenen Betriebe des Kombinates sowie jährlich mit den staatlichen Aufgaben die absolute Höhe je Betrieb des Kombinates fest. Die volkseigenen Betriebe planen die WB-Umlage als Kosten. Für die Kalkulation der WB-Umlage gelten die Bestimmungen der zentralen staatlichen Kalkulationsrichtlinie. Den volkseigenen Betrieben, Instituten und anderen Einrichtungen im Bereich der VVB ist nicht gestattet, Mitarbeiter, die Leitungs- und Verwaltungsaufgaben der WB bzw. der Ministerien erfüllen, aus ihrem Lohnfonds zu bezahlen. 5. Die WB-Umlage ist durch die volkseigenen Betriebe in geplanter Höhe in monatlichen Teilbeträgen an die zuständige VVB abzuführen. Der Termin und die Höhe der monatlichen Teilbeträge für die Abführung der WB-Umlage sind von den Generaldirektoren der VVB festzulegen. Innerhalb von Kombinaten, die einer WB unterstellt sind, führen die Betriebe des Kombinates die auf sie entfallenden Anteile der WB-Umlage an das Kombinat ab. Vereinfachte Regelungen 6. Volkseigene Betriebe, für die eine reduzierte Methodik zur Ausarbeitung des Jahresvolkswirtschaftsplanes gilt, wenden diese Richtlinie und andere Rechtsvorschriften in vereinfachter Weise an. Sie stellen keine Finanzpläne auf. Der Direktor des volkseigenen Betriebes entscheidet selbst über die Aufstellung eines Kostenplanes. Sie bilden keinen gesonderten Fonds Wissenschaft und Technik und keinen Reparaturfonds. Für die Abführung von Nettogewinn an den Staat und andere Abführungen legen die zuständigen Minister in Abstimmung mit dem Minister der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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