Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 46

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 46 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 46); 46 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 28. Januar 1972 Struktur des Kombinates und der Gestaltung seiner wirtschaftlichen Rechnungsführung die Kreditbeziehungen zum Kombinat und seinen Betrieben sowie die gegenseitigen Informationsbeziehungen. V. Maßnahmen bei ungenügenden Kreditvoraussetzungen und Verletzung von Kreditverträgen §17 (1) Bei ungenügenden Kreditvoraussetzungen kann die Bank unter Berücksichtigung der ökonomischen Situation des Betriebes die Erteilung einer Kreditzusage bzw. den Abschluß eines Kreditvertrages unter Angabe der Gründe a) mit Bedingungen zur Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen verbinden; b) nur für eine verringerte Kredithöhe vornehmen: c) von der Beteiligung des Betriebes mit eigenen Mitteln zur Finanzierung zeitweiliger Planabweichungen abhängig machen; d) von einer Bürgschaft eines nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden übergeord- . neten Organs abhängig machen; e) ablehnen. (2) Verletzt der Betrieb den Kreditvertrag, kann die Bank nach sorgfältiger Prüfung der mit der Kreditvertragsverletzung zusammenhängenden Umstände entsprechend der ökonomischen Situation des Betriebes sowie der Gewähr für die Beseitigung der Vertragsverletzung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung als Sanktionsmaßnahmen a) einen Sanktionszins gemäß §3 Abs. 4 anwenden; b) den Kredit für den künftigen Zeitraum in verringerter Höhe gewähren; c) die weitere Kreditgewährung von einer Bürgschaft eines nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden übergeordneten Organs abhängig machen; d) eine vorfristige Tilgung des Kredites verlangen. Die Einleitung der genannten Maßnahmen erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Betrieb, bei Maßnahmen gemäß Buchstaben b bis d unter Nennung einer angemessenen Frist für das Wirksam werden. (3) Die Bank ist bei Verletzung des Kreditvertrages berechtigt, ihre fälligen Forderungen einschließlich der Zinsen aus den Zahlungseingängen des Betriebes, aus Mitteln der Eigenerwirtschaftung und aus Reservefonds, aus Sonderfonds auszugleichen, soweit nicht andere Zahlungsverpflichtungen des Betriebes auf Grund von Rechtsvorschriften vor den Forderungen der Bank zu berücksichtigen sind. (4) Die Bank erläutert ihre Maßnahmen den gesellschaftlichen Organen der Werktätigen und unterbreitet Vorschläge zur Schaffung der Kreditvoraussetzungen bzw. zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes. (5) Uber eine Bürgschaft eines übergeordneten Organs ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Darin sind die Maßnahmen des Bürgen aufzunehmen, die er gegenüber dem Betrieb zur Schaffung der Kreditvor-aussetzungen, zur Erfüllung der Bedingungen des Kreditvertrages bzw. zur Beseitigung von Vertragsverletzungen einleitet. Die Bank ist berechtigt, die fällige Kreditforderung einschließlich der Zinsen bis zur Höhe der Bürgschaft aus den Mitteln des Bürgen einzuziehen, wenn dieser seine Bürgschaft nicht innerhalb der von der Bank mitgeteilten Frist erfüllt. §18 (1) Die Bank kann Betriebe, die die Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung und den Umschlag der Produktions- und Zirkulationsfonds sowie den Absatz ihrer Erzeugnisse nicht plan-und vertragsgerecht gestalten, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Abführungen an den Staat und der Kreditrückzahlungen nicht termingerecht und nicht in planmäßiger Höhe nach-kommen, für bedingt kreditwürdig erklären, wenn die Planwidrigkeiten trotz der bisherigen Maßnahmen und Forderungen der Bank nicht beseitigt wurden und nur durch die stärkere Einbeziehung des übergeordneten Organs die Gewähr für die Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes besteht. Mit der Erklärung der bedingten Kreditwürdigkeit sind von der Bank Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 2 einzuleiten. Der Betrieb und das übergeordnete Organ haben Entscheidungen einschließlich solcher über die künftige Finanzierung des Reproduktionsprozesses zu treffen, die zur Wiederherstellung eines planmäßigen Wirtschaftens führen. (2) Betriebe, die infolge von Planwidrigkeiten zahlungsunfähig sind und bei denen keine Gewähr für die Beseitigung der Ursachen und für die Aufholung von .Planrückständen besteht, kann die Bank entsprechend den Rechtsvorschriften für kreditunwürdig erklären. Die weitere Gewährung der Kredite ist von der Einleitung eines Verfahrens zür Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit (Stabilisierungsverfahren) abhängig. VI. Anlage und Verzinsung von Geldmitteln § 19 (1) Die Betriebe sind verpflichtet, zweckgebundene Geldmittel bei ihrer Bank auf spezifischen Bankkonten zu halten, sofern mit der Bank kein anderweitiger Einsatz dieser Geldmittel entsprechend den Rechtsvorschriften vereinbart ist. Auf Bankkonten befindliche Geldmittel werden mit 1 % verzinst, sofern nicht die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze zur Anwendung kommen. (2) Die Geldmittel der Betriebe, die ihrem Charakter nach Haushaltsmittel darstellen, werden nicht verzinst. (3) Konsumgenossenschaftliche Betriebe, sozialistische Wohnungsbaugenossenschaften und VdgB-Molke-reigenossenschaften können Geldmittel, die für in Folgejahren durchzuführende Aufgaben angesammelt werden, auf vertraglicher Grundlage bei der Bank an-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen.

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