Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 46

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 46 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 46); 46 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 28. Januar 1972 Struktur des Kombinates und der Gestaltung seiner wirtschaftlichen Rechnungsführung die Kreditbeziehungen zum Kombinat und seinen Betrieben sowie die gegenseitigen Informationsbeziehungen. V. Maßnahmen bei ungenügenden Kreditvoraussetzungen und Verletzung von Kreditverträgen §17 (1) Bei ungenügenden Kreditvoraussetzungen kann die Bank unter Berücksichtigung der ökonomischen Situation des Betriebes die Erteilung einer Kreditzusage bzw. den Abschluß eines Kreditvertrages unter Angabe der Gründe a) mit Bedingungen zur Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen verbinden; b) nur für eine verringerte Kredithöhe vornehmen: c) von der Beteiligung des Betriebes mit eigenen Mitteln zur Finanzierung zeitweiliger Planabweichungen abhängig machen; d) von einer Bürgschaft eines nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden übergeord- . neten Organs abhängig machen; e) ablehnen. (2) Verletzt der Betrieb den Kreditvertrag, kann die Bank nach sorgfältiger Prüfung der mit der Kreditvertragsverletzung zusammenhängenden Umstände entsprechend der ökonomischen Situation des Betriebes sowie der Gewähr für die Beseitigung der Vertragsverletzung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung als Sanktionsmaßnahmen a) einen Sanktionszins gemäß §3 Abs. 4 anwenden; b) den Kredit für den künftigen Zeitraum in verringerter Höhe gewähren; c) die weitere Kreditgewährung von einer Bürgschaft eines nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden übergeordneten Organs abhängig machen; d) eine vorfristige Tilgung des Kredites verlangen. Die Einleitung der genannten Maßnahmen erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Betrieb, bei Maßnahmen gemäß Buchstaben b bis d unter Nennung einer angemessenen Frist für das Wirksam werden. (3) Die Bank ist bei Verletzung des Kreditvertrages berechtigt, ihre fälligen Forderungen einschließlich der Zinsen aus den Zahlungseingängen des Betriebes, aus Mitteln der Eigenerwirtschaftung und aus Reservefonds, aus Sonderfonds auszugleichen, soweit nicht andere Zahlungsverpflichtungen des Betriebes auf Grund von Rechtsvorschriften vor den Forderungen der Bank zu berücksichtigen sind. (4) Die Bank erläutert ihre Maßnahmen den gesellschaftlichen Organen der Werktätigen und unterbreitet Vorschläge zur Schaffung der Kreditvoraussetzungen bzw. zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes. (5) Uber eine Bürgschaft eines übergeordneten Organs ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Darin sind die Maßnahmen des Bürgen aufzunehmen, die er gegenüber dem Betrieb zur Schaffung der Kreditvor-aussetzungen, zur Erfüllung der Bedingungen des Kreditvertrages bzw. zur Beseitigung von Vertragsverletzungen einleitet. Die Bank ist berechtigt, die fällige Kreditforderung einschließlich der Zinsen bis zur Höhe der Bürgschaft aus den Mitteln des Bürgen einzuziehen, wenn dieser seine Bürgschaft nicht innerhalb der von der Bank mitgeteilten Frist erfüllt. §18 (1) Die Bank kann Betriebe, die die Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung und den Umschlag der Produktions- und Zirkulationsfonds sowie den Absatz ihrer Erzeugnisse nicht plan-und vertragsgerecht gestalten, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Abführungen an den Staat und der Kreditrückzahlungen nicht termingerecht und nicht in planmäßiger Höhe nach-kommen, für bedingt kreditwürdig erklären, wenn die Planwidrigkeiten trotz der bisherigen Maßnahmen und Forderungen der Bank nicht beseitigt wurden und nur durch die stärkere Einbeziehung des übergeordneten Organs die Gewähr für die Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes besteht. Mit der Erklärung der bedingten Kreditwürdigkeit sind von der Bank Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 2 einzuleiten. Der Betrieb und das übergeordnete Organ haben Entscheidungen einschließlich solcher über die künftige Finanzierung des Reproduktionsprozesses zu treffen, die zur Wiederherstellung eines planmäßigen Wirtschaftens führen. (2) Betriebe, die infolge von Planwidrigkeiten zahlungsunfähig sind und bei denen keine Gewähr für die Beseitigung der Ursachen und für die Aufholung von .Planrückständen besteht, kann die Bank entsprechend den Rechtsvorschriften für kreditunwürdig erklären. Die weitere Gewährung der Kredite ist von der Einleitung eines Verfahrens zür Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit (Stabilisierungsverfahren) abhängig. VI. Anlage und Verzinsung von Geldmitteln § 19 (1) Die Betriebe sind verpflichtet, zweckgebundene Geldmittel bei ihrer Bank auf spezifischen Bankkonten zu halten, sofern mit der Bank kein anderweitiger Einsatz dieser Geldmittel entsprechend den Rechtsvorschriften vereinbart ist. Auf Bankkonten befindliche Geldmittel werden mit 1 % verzinst, sofern nicht die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze zur Anwendung kommen. (2) Die Geldmittel der Betriebe, die ihrem Charakter nach Haushaltsmittel darstellen, werden nicht verzinst. (3) Konsumgenossenschaftliche Betriebe, sozialistische Wohnungsbaugenossenschaften und VdgB-Molke-reigenossenschaften können Geldmittel, die für in Folgejahren durchzuführende Aufgaben angesammelt werden, auf vertraglicher Grundlage bei der Bank an-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sind vom Leiter der Abteilung der im Ergebnis der allseitigen Einschätzung der Moniereten Ein-Satzbedingungen und den operativen Erfordernissen fest zulegen und zu kontrollieren.

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