Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 45

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 45 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 45); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 28. Januar 1972 45 dem Betrieb bei Zustimmung eine Kreditzusage bzw. ein Kreditvertragsangebot zu übersenden oder eine Ablehnung mitzuteilen. (3) Die Frist gemäß Abs. 2 kann überschritten werden, wenn a) die Unterlagen oder die Begründung des Kreditantrages unvollständig oder nicht ausreichend sind; b) die dem Antrag zugrunde liegenden ökonomischen Verhältnisse eine umfassende Prüfung erfordern, insbesondere wenn hierzu eigene Feststellungen der Bank bei dem Betrieb getroffen werden müssen. In diesen Fällen ist dem Betrieb innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 ein Zwischenbescheid zu erteilen. (4) Der Kreditantrag für Grundmittelkredite ist unmittelbar nach der Investitionsvorentscheidung zu stellen, damit die Bank rechtzeitig auf die Ausarbeitung der Dokumentation zur Vorbereitung der Grundsatzentscheidung Einfluß nehmen kann. Die Bank kann über den Kreditantrag zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Finanzierungsmodells entscheiden. §11 Kreditzusage (1) Ausgehend von dem Kreditantrag des Betriebes kann die Bank insbesondere im Stadium der Erarbeitung der Pläne bzw. der Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen für Investitionen eine Kreditzusage erteilen. Darin sind als Ergebnis der zwischen der Bank und dem Betrieb geführten Verhandlungen die an die Sicherung der Kreditvoraussetzungen zu stellenden Anforderungen festzulegen. (2) Die Kreditzusage verpflichtet die Bank zum Abschluß des Kreditvertrages, wenn der Betrieb die in der Kreditzusage für cjen Abschluß des Kreditvertrages genannten Bedingungen erfüllt und die Kreditvoraussetzungen gegeben sind. Die Gültigkeit der Kreditzusage wird von der Bank befristet. §12 Kreditvertrag (1) Als Grundlage für die Ausreichung eines Kredites ist unter Berücksichtigung einer Kreditzusage zwischen der Bank und dem Betrieb ein Kreditvertrag abzuschließen. (2) Zum Inhalt eines Kreditvertrages gehören der Kreditzweck, die Kredithöhe und die Termine der Inanspruchnahme, die Kreditfrist und die Tilgungsraten, der Zinssatz und die Anwendung von Zinsab- oder -Zuschlägen sowie gegebenenfalls die Bedingungen für eine teilweise Erstattung von Zinszuschlägen und Sanktionszinsen, die Folgen bei Vertragsverletzung. Weiterhin können spezifische Bedingungen entsprechend den betrieblichen Reproduktionsbedingungen und Erfordernissen vereinbart werden. (3) Die Betriebe sind verpflichtet, Veränderungen, die Einfluß auf die Erfüllung des Kreditvertrages haben, unverzüglich der Bank mitzuteilen. (4) Die im § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 aufgeführten Kreditvoraussetzungen sind als Bedingungen der Kreditgewährung Inhalt jedes Kreditvertrages, ohne daß sie ausdrücklich im Vertrag genannt sein müssen. §13 Abschluß, Änderung oder Aufhebung von Kreditverträgen (1) Der Abschluß, die Änderung oder Aufhebung von Kreditverträgen hat schriftlich zu erfolgen. (2) Kreditverträge sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich a) Möglichkeiten für den rationelleren Einsatz der Eigenmittel und der Kredite bei den Betrieben ergeben oder das Kreditbedürfnis weggefallen ist: b) Abweichungen zwischen staatlichen Planaufgaben und staatlichen Planauflagen ergeben oder staatliche Planauflagen verändert werden; c) die Notwendigkeit hierzu aus staatlichen Entschei-.düngen über die Vorratshaltung ergibt. §14 Entscheidung von Streitigkeiten (1) Über Streitigkeiten zwischen dem Betrieb und der Bank im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten wird (außer bei Streitigkeiten gemäß Abs. 2) im Einspruchsverfahren entschieden. Der Betrieb kann bei dem für ihn zuständigen Bankorgan gegen dessen Maßnahme binnen 14 Tagen Einspruch einlegen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so entscheidet darüber endgültig nach Beratung mit dem übergeordneten Organ des Betriebes das für dieses Organ zuständige Bankorgan (bei Sparkassen der Leiter der Abteilung Finanzen des für die Sparkasse zuständigen örtlichen Rates). , v (2) Für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Erfüllung des Kreditvertrages oder über eine von der Bank verlangte Änderung oder Aufhebung des Kreditvertrages ist das Staatliche Vertragsgericht zuständig. §15 Materielle Verantwortlichkeit Die Vertragspartner sind für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der vertraglichen Pflichten materiell verantwortlich. Die materielle Verantwortlichkeit ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung vom anderen Partner oder durch Umstände unabwendbarer Gewalt verursacht wurde. Bei Schadenersatzforderungen kann der Partner von den Rechtsfolgen der Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen des § 82 des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 7 S. 107) befreit werden. § 16 Vereinbarung über die Beziehungen zwischen Bank und Kombinaten Die Bank vereinbart mit dem Kombinat entsprechend den Rechtsvorschriften unter Beachtung der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Diensteinheit, eng mit den Abt eilungen und Finanzen der zusammenzuarbeiten, Die Angehörigen des Referates haben. die auf ernährungswissenschaftliehen Erkenntnissen beruhende Verpflegung der Inhaftierten unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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