Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 443

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 443 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 443); 443 I GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1972 Berlin, den 3. Juli 1972 Teil B Nr. 39 Tag 15.6. 72 19.6. 72 4.5. 72 8. 6. 72 14. 6. 72 Inhalt Zweite Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik Meldeordnung (MO) Zweite Verordnung Aber die ökonomische Materialverwendung und Vorrats Wirtschaft sowie über die Ordnung in der Lagerwirtschaft Arbeit mit Normen und Kennziffern Anordnung Nr. 1 zur Änderung der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 216 Rechenstationen Anordnung über die Gewährung von Preiszuschlägen bei Erzeugnissen der Jugend- . mode Anordnung Nr. 2 über die Vorbereitung und Durchführung der Bewertung der Straßen und Brüchen im Bereich der Kreise, Städte und Gemeinden Aktualisierung der Straßenbewertung Seite 443 444 445 445 446 Zweite Verordnung* über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik Meldeordnung (MO) vom 15. Juni 1972 Zur Änderung der Verordnung vom 15. Juli 1965 über as Meldewesen in der Deutschen Demokratischen lepublik Meldeordnung (MO) (GBl. II Nr. 109 . 761) in der Fassung der Ziff. 74 der Anlage 1 der An-assungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 363) wird folgendes verordnet: §1 Der § 5 erhält folgende Fassung: „Vorlage der Ausweise bei der Erfüllung der Meldepflicht (1) Bei der Erfüllung der Meldepflicht ist der Personalausweis oder das zur Einreise oder zum Aufenthalt berechtigende Dokument vorzulegen. (2) Lassen sich Personen bei der Erfüllung der Meldepflicht vertreten, so sind die im Abs. 1 genannten Dokumente der meldepflichtigen Person vorzulegen.“ 52 Der § 6 erhält folgende Fassung: „Bestätigung über die Erfüllung der Meldepflicht Die Erfüllung der Meldepflicht nach §§ 7, 8, 9 und 10 ist durch die Deutsche Volkspolizei im Personalausweis, auf dem zur Einreise oder zum Aufenthalt berechtigenden Dokument bzw. auf einer Anlage zu diesen Dokumenten oder auf einer Bescheinigung zu bestätigen.“ §3 Der §10 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Übersteigt der Aufenthalt die Dauer von 6 Monaten, tritt die Meldepflicht nach § 7 ein.“ §4 Der § 14 erhält folgende Fassung: „Führung von Hausbüchern (1) Hausbücher sind für jedes Wohngebäude sowie für Gemeinschaftsunterkünfte zu führen. * (1.) VO vom 15. Juli 1965 (GBl. II Nr. 109 S. 761) (2) Die Pflicht zur Führung von Hausbüchern obliegt den Eigentümern, Besitzern oder Verwaltern von Wohngebäuden. In Gemeinschaftsunterkünften obliegt diese Pflicht den Leitern dieser Unterkünfte. In Abstimmung mit den Hausgemeinschaften kann auch ein von ihnen benannter Vertreter mit der Führung des Hausbuches beauftragt werden. (3) Die im Abs. 2 zur Führung der Hausbücher verpflichteten Personen sind berechtigt, die Führung der Hausbücher durch Vertreter vornehmen zu lassen. In diesen Fällen haben sie auf die ordnungsgemäße Führung der Hausbücher Einfluß zu nehmen. (4) Die Leiter der Volkspolizei-Kreisämter können mit den örtlichen Räten vereinbaren, daß in Gemeinden unter 1 000 Einwohner für alle oder für mehrere Wohngebäude durch den Bürgermeister oder andere von ihm beauftragte Personen ein gemeinsames Hausbuch geführt wird. (5) In anderen als im Abs. 4 genannten Gemeinden können die Leiter der Volkspolizei-Kreisämter verfügen, daß für mehrere Wohngebäude ein gemeinsames Hausbuch zu führen ist. (6) Als Hausbücher sind nur die vom Ministerium des Innern herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. In Gemeinschaftsunterkünften kann anstelle der Hausbücher eine Kartei geführt werden, welche die gleichen Angaben wie die Hausbücher zu enthalten hat (7) Die Hausbücher sind nur den Sicherheitsorganen bzw. anderen dazu ermächtigten Personen auf Verlangen vorzulegen. Auskünfte aus den Hausbüchern dürfen unberechtigten Personen nicht gegeben werden. Die Deutsche Volkspolizei kann Hausbücher zeitweilig einziehen. (8) Die zuständigen örtlichen Räte sind berechtigt, die ordnungsgemäße Führung der Hausbücher zu kontrollieren und Hausbücher in Abstimmung mit den Leitern der Volkspolizei-Kreisämter zeitweilig einzuziehen. (9) Der Verlust der Hausbücher ist umgehend der Deutschen Volkspolizei zu melden.“ §5 (1) Der § 15 Abs. 1 Ziff. 3 erhält folgende Fassung: „3. Personen, die in die Deutsche Demokratische;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen Rechtspflegeorganen hat sich insgesamt - bei strikter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Organe - im Berichtszeitraum kontinuierlich entwickelt. Das Verständnis und die Aufgeschlossenheit der anderen Rechtspflegeorgane für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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