Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 440

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 440 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 440); 440 Gesetzblatt Teil II Nr. 38 Ausgabetag: 29. Juni 1972 II. Leitung der Akademie §4 Der Präsident (1) Der Präsident leitet die Akademie nach dem Prinzip der Einzelleitung. Bei allen Entscheidungen geht er von den Beschlüssen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und des Ministerrates sowie den Rechtsvorschriften aus. Der Präsident ist verantwortlich für die Erfüllung der im § 3 festgelegten Aufgaben der Akademie. Der Präsident ist dem Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft über die Tätigkeit der Akademie rechenschaftspflichtig. (2) Der Präsident gewährleistet die Anwendung der sozialistischen Leitungsprinzipien, die Durchsetzung der sozialistischen Kaderpolitik und sichert eine schöpferische Atmosphäre in allen Bereichen der Akademie. (3) Der Präsident führt den Vorsitz im Plenum und im Präsidium der Akademie. Er stützt sich bei seinen Entscheidungen auf Beratungen in diesen und anderen Gremien der Akademie. (4) Der Präsident wird auf Vorschlag des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom Vorsitzenden des Ministerrates berufen. §5 Der Vizepräsident (1) Der Vizepräsident ist der ständige Stellvertreter des Präsidenten. Er ist dem Präsidenten für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. (2) Der Vizepräsident wird vom Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft berufen. §6 Die Direktoren der Akademie (1) Die Direktoren der Akademie leiten im Aufträge des Präsidenten bestimmte Aufgabengebiete. (2) Der Präsident beruft die Direktoren der Akademie nach Zustimmung durch den Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. §7 Verantwortung und Befugnisse des Vizepräsidenten und der Direktoren der Akademie werden durch die Geschäftsordnung der Akademie geregelt. §8 Das Präsidium (1) Das Präsidium der Akademie ist das kollektive Beratungsorgan des Präsidenten zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Leitung, Planung und Organisation der Forschung und des wissenschaftlichen Lebens in der Akademie. (2) Dem Präsidium gehören der Präsident, der Vizepräsident und die Direktoren der Akademie an sowie weitere Mitglieder, die vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft dazu berufen werden. III. Mitglieder und Gremien der Akademie §9 Mitglieder (1) Der Akademie gehören Ordentliche Mitglieder, Kandidaten und Korrespondierende Mitglieder an. Die Zahl der Ordentlichen Mitglieder und Kandidaten be- trägt insgesamt höchstens 81, wovon etwa die Hälfte Ordentliche Mitglieder sein sollen. (2) Als Ordentliche Mitglieder können Wissenschaftler und Praktiker sowie andere Persönlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik gewählt werden, die durch ihre Arbeit in hervorragendem Maße zur Bereicherung und Entwicklung der Agrarwissenschaften, zur Entwicklung der sozialistischen Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie anderer Wirtschaftszweige und Wissenschaftsdisziplinen und damit zur Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik und Erhöhung ihres internationalen Ansehens beitragen. (3) Die Ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, an der Lösung der von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und dem Ministerrat der Akademie gestellten Aufgaben aktiv mitzuarbeiten sowie an ihren Wirkungsstätten hervorragende Arbeit zu leisten, Nachwuchswissenschaftler auszubilden und die sozialistische Gemeinschaftsarbeit zu fördern. Sie sind verpflichtet, im Plenum und anderen Gremien der Akademie mitzuarbeiten. Die Ordentlichen Mitglieder werden mit Vollendung des 65. Lebensjahres emeritiert. Mit der Emeritierung erlöschen ihr Wahlrecht und der Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die Emeritierung ist in der Emeritierungsordnung der Akademie geregelt. (4) Zu Kandidaten der Akademie können Wissenschaftler, vor allem Nachwuchswissenschaftler und Praktiker der Deutschen Demokratischen Republik, gewählt werden, die in besonderem Maße zur Entwicklung der Agrarwissenschaften bzw. der im Abs. 2 genannten Wirtschaftszweige beitragen. Ihre Wahl erfolgt für die Zeit bis zur nächsten Zuwahl gemäß Abs. 7. Wiederwahl als Kandidat ist zulässig. Die Pflichten und Rechte der Kandidaten entsprechen, ausgenommen das Wahlrecht, denen der Ordentlichen Mitglieder nach Abs. 3. (5) Als Korrespondierende Mitglieder können Wissenschaftler anderer Staaten gewählt werden, die in besonderem Maße zur Entwicklung der Landwirtschaftswissenschaften und benachbarter Wissenschaftsdisziplinen beigetragen haben und die Aufgaben der Akademie anerkennen. Die Korrespondierenden Mitglieder haben das Recht, an Sitzungen des Plenums mit beratender Stimme teilzunehmen. (6) Ordentliche Mitglieder und Kandidaten, die an der Arbeit der Akademie aktiv teilnehmen, erhalten eine Aufwandsentschädigung nach den Rechtsvorschriften. (7) Die Wahl der neu aufzunehmenden Mitglieder der Akademie erfolgt durch die Ordentlichen Mitglieder in der Regel alle 5 Jahre. Vorschläge für die Wahl können von Mitgliedern des Ministerrates, insbesondere dem Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, gesellschaftlichen Organisationen, wissenschaftlichen Akademien und Ordentlichen Mitgliedern eingereicht werden sowie von anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Präsident der Akademie zur Abgabe von Vorschlägen auffordert. Die Vorschläge sind vor der Wahl öffentlich bekanntzugeben. Die Kandidatur bedarf der Zustimmung des Leiters des entsprechenden zentralen staatlichen Organs und der Bestätigung durch den Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. (8) Die Mitgliedschaft zur Akademie kann durch Beschluß des Plenums beendet werden, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen entfallen sind oder wenn das betreffende Akademiemitglied die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen nicht wahrgenommen oder verletzt hat. Die Beendigung der Mitgliedschaft bedarf der Bestätigung durch den Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschatt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Erzielung st: vveiter zu sichern. Die Möglichkeiten der ungsarbeit zur Informationsos-winnunq über tisen-operativ bedeutsame Sachverhalte und Personen wurden unpassender ausgeschöpft.

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