Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 376

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 376 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 376); 376 Gesetzblatt Teil II Nr. 33 Ausgabetag: 6. Juni 1972 (3) Stellt der Leistende während der Instandsetzung fest, daß die Ausführung zusätzlicher Arbeiten erforderlich ist, hat er, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, den Besteller davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt, diese Arbeiten durchzuführen. (4) Der Leistende hat bei der Instandsetzung festgestellte Mängel, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Instandsetzungsgegenstandes beeinträchtigen oder die dafür anzuwendenden Sicherheitsvorschriften verletzen, unter Hinweis auf die möglichen Auswirkungen, im Prüfbericht oder im Ubergabe-/Übernahme-protökoll aufzuführen, sofern der Besteller seine Zustimmung zur Beseitigung dieser Mängel nicht gegeben hat. (5) Der Leistende ist verpflichtet, die zugeführten Erzeugnisse auf ihre Instandsetzungswürdigkeit hin’zu überprüfen. Stellt der Leistende im Prozeß der Instandsetzung fest, daß die Durchführung bzw. Fortführung der Instandsetzung eines Erzeugnisses technisch oder ökonomisch nicht mehr vertretbar ist, so hat er dies dem Besteller schriftlich mitzuteilen und die Aussonderung des Erzeugnisses begründet vorzuschlagen. (6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 ist der Instandsetzungsvertrag auf Verlangen des Bestellers aufzuheben bzw. die Instandsetzungsleistung nicht weiterzuführen, wenn ein Interesse des Bestellers an der Vertragserfüllung aus militärischen oder ökonomischen Gründen nicht mehr gegeben ist. Der Besteller ist verpflichtet, das bereits Geleistete zu vergüten, es sei denn, die Vertragsaufhebung oder die Unmöglichkeit der Erfüllung sind durch den Leistenden verursacht worden. Die für den Besteller verwertbaren Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten. (7) Ersetzte Teile, die vom Leistenden nicht an den Besteller zurückzugeben sind und weiter verwendet werden können, sind dem Besteller zu vergüten, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. (8) Der Leistende ist verpflichtet, dem Besteller auf Anforderung Instandsetzungserfahrungen, z. B. Materialverbrauchsnormen, Zeitangaben, Prüf- und Meßanweisungen mitzuteilen bzw. zu übergeben. Entstehen dadurch dem Leistenden zusätzliche Kosten, sind diese vom Besteller gegen gesonderte Berechnung zu bezahlen. § 54 (1) Die industrielle Instandsetzung importierter spezieller Erzeugnisse hat vom Leistenden entsprechend den Dokumentationen des Herstellerlandes unter Berücksichtigung der für die Nutzung in den bewaffneten Organen bestätigten Veränderungen zu erfolgen. (2) Bei der Instandsetzung vorzunehmende konstruktive oder andere Abweichungen vom ursprünglichen Erzeugnis bedürfen des schriftlichen Auftrages bzw. der schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Die Erteilung eines Auftrages oder die Zustimmung durch den Besteller befreien den Leistenden nicht von der Verantwortung für die Prüfung, ob die vorgesehene Änderung für den Verwendungszweck des Erzeugnisses geeignet und technisch durchführbar ist. (3) . Bei der Vorbereitung und Durchführung der Instandsetzungsarbeiten (Gerät außer Betrieb) sind die in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit einzuhalten. (4) Die Inbetriebnahme importierter spezieller Erzeugnisse im Bereich des Leistenden, z. B. zu Kontroll-, Prüf- und Abnahmezwecken, hat auf der Grundlage der Festlegungen des Herstellerlandes bzw. der militärischen Dienstvorschriften zu erfolgen. § 55 Garantiezeitraum (1) für die Instandsetzung nachstehend aufgeführter Erzeugnisse gelten für die Garantie folgende Mindestfristen, gerechnet vom Tage der Übernahme durch den Besteller, sofern in anderen Rechtsvorschriften keine längeren Fristen vorgeschrieben sind: a) für Erzeugnisse der Elektrotechnik Elektronik, Feinmechanik/Optik sowie Mechanisierungseinrichtungen zum Verlegen und Aufnehmen von Kabeln 12 Monate, b) für Erzeugnisse der Fahrzeugindustrie einschließlich Baugruppen und Bauteile 6 Monate, höchstens jedoch 5 000 km, c) für Erzeugnisse der Landmaschinen- und Traktorenindustrie 6 Monate, höchstens jedoch 500 Betriebsstunden, d) für den Instandsetzungsumfang aller Überholungsprozesse bei Flugzeugen und deren Ausrüstung (Triebwerke, Aggregate, Geräte und Baugruppen) 6 Monate, e) für alle übrigen Erzeugnisse 6 Monate. (2) Entsprechend der Eigenart bestimmter Erzeugnisse und der Besonderheiten ihres Gebrauches sollen die Partner im Vertrag eine Garantie nach Betriebsstunden entsprechend Abs. 1 oder Anzahl der Einsatzmöglichkeiten bzw. eine Lagergarantie vereinbaren. Bei Sonderausrüstungen sind besondere Garantieverpflichtungen des Instandsetzungsbetriebes im Vertrag festzulegen. (3) Übernimmt der Leistende gegenüber einem anderen Auftraggeber für Instandsetzungen an gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen eine weitergehende als im Abs. 1 festgelegte bzw. mit dem Besteller bisher vereinbarte Garantie, so hat er diese auch gegenüber dem Besteller zu gewähren und vertraglich zu vereinbaren. (4) Bei Hauptinstandsetzungen erstredet sich die Garantie auf alle Baugruppen, Bauteile und Ausrüstungen, auf Sonderausrüstungen jedoch nur, wenn deren Instandsetzung vertraglich vereinbart wurde. Bei allen anderen Instandsetzungsarten erstredet sich die Garantie auf den Instandsetzungsumfang. Bei Konservierung und Einlagerung instand gesetzter Erzeugnisse gilt § 33. Die Garantie entfällt für Schäden, bei denen der Leistende nachweist, daß sie ausschließlich durch nicht erkennbare Ermüdungserscheinungen von Teilen verursacht wurden, die mit Zustimmung des Bestellers wiederverwendet wurden. VI. Abschnitt Investitionen und Baureparaturen § 56 Vorbereitung der Investitionen (1) Die Betriebe der Investitionsgüterindustrie, des Bauwesens und die wissenschaftlichen Einrichtungen haben auf Verlangen der Besteller mit diesen Verträge über die Mitwirkung an der Vorbereitung der Investitionsvorentscheidung abzuschließen. (2) Die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben zur Vorbereitung der Investitionsvorentscheidung Studien, Varianten bzw. technologische Lösungen zu erarbeiten, die den militärökonomischen Forderungen der Besteller gerecht werden und dem wissenschaftlich-technischen Höchststand entsprechen. Die Studien, Varianten bzw. technologischen Lösungen sind auf Verlangen der Besteller vor diesen zu verteidigen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule einen neuen Plan für die politisch-operative Fachschulung sowie für die politisch-fachliche Schulung unserer Mitarbeiter auszuarbeiten und mir zur Bestätigung vorzulegen.

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