Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 370

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 370 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 370); 370 Gesetzblatt Teil II Nr 33 Ausgabetag: 6. Juni 1972 die Qualitätsfeststellung durchzuführen und Versandfreigabe zu erteilen oder dem Lieferer den Versand ohne Durchführung der Qualitätsfeststellung freizugeben. Bei nicht fristgerechter Abgabe der Bereitschaftserklärung oder bei Nichteinhaltung des Liefertermins beträgt die Frist zur Durchführung der Qualitätsfeststellung 4 Wochen bzw. 10 Werktage und bei Nahrungsgütern 6 Werktage. Ist eine vorfristige Lieferung nicht vereinbart, so ist der Besteller nicht zur vorfristigen Qualitätsfeststellung verpflichtet. (4) Der Lieferer hat die Erzeugnisse in seinen Produktionsstätten dem Beauftragten des Bestellers zur Durchführung der Qualitätsfeststellung vorzustellen bzw. auf dessen Verlangen vorzuführen. Wird die Qualitätsfeststellung nicht in den Produktionsstätten des Lieferers durchgeführt, so hat der Lieferer geeignete Mitarbeiter zum vereinbarten Ort zu entsenden. (5) Das Ergebnis der Qualitätsfeststellung ist vom Beauftragten des Bestellers in einem Prüfbericht festzulegen, der von diesem und vom Bevollmächtigten des Lieferers zu unterzeichnen ist. Der Lieferer ist verpflichtet,. die entsprechenden Ausfertigungen dieses Berichtes spätestens 2 Werktage nach Unterzeichnung an die bei der Qualitätsfeststellung bekanntgegebene Post- . anschrift des Empfängers und die des Bestellers zu übersenden. (6) Wird aus Gründen, die vom Lieferer gesetzt wurden, die Durchführung der angezeigten Qualitätsfeststellung nicht möglich oder deren Wiederholung erforderlich, hat er dem Besteller für jeden mit der Durchführung der Qualitätsfeststellung beauftragten Mitarbeiter Aufwendungsersatz in Höhe von 100 M für jede nicht durchgeführte oder nicht erfolgreich abgeschlossene Qualitätsfeststellung zu zahlen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. (7) Soweit durch Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Ubergabe/Übernahme der Lieferung die Abnahme vorgeschrieben ist, hat diese an Stelle der Qualitätsfeststellung zu erfolgen. Zwischen den Partnern kann vertraglich vereinbart werden, daß an Stelle der Qualitätsfeststellung bei der Übergabe durch den Lieferer die Abnahme durch den Besteller durchgeführt wird. §32 Garantiezeitraum (1) Für Erzeugnisse, die an Besteller geliefert werden, gilt, soweit in anderen Rechtsvorschriften nicht längere Fristen vorgeschrieben sind, eine Garantiefrist von 12 Monaten. (2) Die im Abs. 1 festgelegte Garantie beträgt a) für Erzeugnisse der Fahrzeugindustrie höchstens jedoch 10 000 km, b) für Kettenfahrzeuge höchstens jedoch 6 000 km, c) für Erzeugnisse der Landmaschinen- und Traktorenindustrie höchstens jedoch 1 000 Betriebsstunden, gerechnet vom Tage der Zulassung an. (3) Übernimmt der Lieferer gegenüber einem anderen Abnehmer für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse weitergehende als im Abs. 1 festgelegte bzw. mit dem Besteller bisher vereinbarte Garantie, so hat er diese auch gegenüber dem Besteller zu gewähren und vertraglich. zu vereinbaren. (4) Soweit es die Eigenart bestimmter Erzeugnisse und die Besonderheiten ihres Gebrauches erfordern, ist im Vertrag eine Garantie nach Betriebsstunden oder Anzahl der Einsatzmöglichkeiten bis zu einer Höchstfrist, nach Jahren begrenzt, bzw. eine Lagergarantie zu vereinbaren. (5) Im Vertrag kann an Stelle der im Abs. 1 festgelegten Garantiefrist eine kürzere Garantiefrist, die jedoch 6 Monate nicht unterschreiten darf, vereinbart werden, wenn der Lieferer nachweist, daß entsprechend dem Entwicklungsstand von Wissenschaft und Technik die volle Funktionsfähigkeit der Erzeugnisse bei konservierten Nahrungsgütern die unbedingte Genußtauglichkeit nicht für einen längeren Zeitraum garantiert werden kann. (6) Der Lieferer ist zeitlich unbegrenzt zur Nachbesserung, Ersatzleistung, Minderung oder Rückzahlung des Preises gegen Rückgabe des Erzeugnisses verpflichtet, wenn ihm nachgewiesen wird, daß der Mangel auf eine gröbliche Verletzung der Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung, insbesondere auf einen groben Verstoß gegen elementare Grundsätze der Konstruktion, der Fertigung und Montage, der Erprobung sowie der Lagerhaltung, zurückzuführen ist. (7) Die Garantieurkunden sind vom Lieferer mit dem Datum des Auslieferungstages und vom Nutzer mit dem Datum der Inbetriebnahme der betreffenden Erzeugnisse zu versehen. §33 Verlängerung des Garantiezeitraumes (1) Die Garantiefrist läuft nicht während der Zeit, in der Erzeugnisse konserviert bzw. ordnungsgemäß eingelagert und gewartet werden. Erreichen Erzeugnisse ihre volle Leistungsfähigkeit erst nach einer bestimmten Nutzungszeit, verlängert sich die Garantiefrist um diese Zeit. Das gilt entsprechend auch für die Kooperationsbeziehungen der Leistenden. Die Garantiefrist endet jedoch 2 Jahre nach Entgegennahme des Vertragsgegenstandes durch den Besteller, soweit nicht in Rechtsvorschriften oder im Vertrag andere Fristen festgelegt sind. Diese Regelung gilt nicht für Erzeugnisse, die nicht oder nur begrenzt lagerfähig sind. (2) Der Nachweis über die Zeit der Konservierung, Einlagerung oder Nutzung wird durch die für jeden selbständigen Teil des Vertragsgegenstandes vom Empfänger oder Nutzer ordnungsgemäß geführten Nachweisdokumente erbracht. Der Besteller hat außerdem nachzuweisen, daß die Konservierung, Einlagerung oder Nutzung entsprechend den dafür geltenden Vorschriften vorgenommen wurde. §34 Zusatzgarantie (1) Im Vertrag ist auf Verlangen des Bestellers eine weitergehende als die im § 32 Abs. 1 genannte Garantiefrist zu vereinbaren, wenn es im Interesse der Landesverteidigung notwendig und auf Grund des Höchststandes von Wissenschaft und Technik möglich ist (Zusatzgarantie). Dies gilt entsprechend für die vertraglichen Beziehungen des Lieferers mit seinen Kooperationspartnern. (2) Als Zusatzgarantie gilt auch die gemäß § 33 Abs. 1 verlängerte Garantiefrist, soweit diese über den im § 32 Abs. 1 genannten Zeitraum hinausgeht. § 35 Rechnungserteilung (1) Die Rechnungen, Gutschriften und Nachbelastungen sind in dreifacher Ausfertigung dem Besteller zu übersenden und müssen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, folgende Angaben enthalten: a) Anschrift des Bestellers bzw. Schuldners, b) Nummer und Datum, c) Vertragsnummer des Bestellers, Positionsnummer des Vertrages bzw. der Vertragsspezifikation, Nummer des Prüfberichtes, d) Bezeichnung des Erzeugnisses, gegebenenfalls Warenkatalognummer und soweit im Vertrag angegeben Menge, Einzel- und Gesamtpreis, wobei der Einzelpreis auf die im Vertrag vereinbarte Mengeneinheit zu beziehen ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Erfоrdernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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