Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 368

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 368 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 368); 368 Gesetzblatt Teil II Nr: 33 Ausgabetag: 6. Juni 1972 b) eine Zahlungsfrist von 28 Tagen für alle anderen Lieferungen und Leistungen. (2) Für die Verrechnung von Geldforderungen und Geldverbindlichkeiten aus Lieferungen oder Leistungen an Besteller findet das Überweisungsverfahren Anwendung. (3) Zwischen den für den Besteller und den Leistenden zuständigen zentralen Staatsorganen oder in Koordinierungsvereinbarungen kann vereinbart werden, daß für bestimmte Lieferungen oder Leistungen an Stelle der Zahlungsfrist von 28 Tagen eine Zahlungsfrist von 14 Tagen oder an Stelle des Überweisungsverfahrens ein anderes Verrechnungsverfahren Anwendung findet. (4) Für Beziehungen der Leistenden zu ihren Kooperationspartnern gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Zahlungsfristen und Verrechnungsverfahren. §24 Auswirkungen besonderer Maßnahmen (1) Fristen, deren Einhaltung eine Voraussetzung für die Entstehung bzw. Verwirklichung der Rechte und Pflichten des Bestellers ist, laufen nicht in der Zeit, während der der Besteller wegen zwingender militärischer Erfordernisse, insbesondere wegen der Durchführung von Maßnahmen zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik oder von Übungen, gehindert ist, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Das gleiche gilt für die Einhaltung der Termine. (2) Die Besteller sind für die Nichterfüllung bzw. nicht gehörige Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten nicht verantwortlich, wenn dies durch zwingende militärische Erfordernisse, insbesondere durch die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Warschauer Vertrag oder durch Festlegungen des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik, begründet ist. (3) Der Ersatz notwendiger Aufwendungen wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt. (4) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird im Zweifel durch eine Bestätigung des übergeordneten Organs des Bestellers nachgewiesen. §25 Geheimhaltung (1) Bei speziellen Lieferungen oder Leistungen ist vom Besteller im Vertrag der erforderliche Geheimhaltungsgrad festzulegen. Dasselbe gilt für andere Lieferungen oder Leistungen, die aus besonderen Gründen der Geheimhaltung bedürfen. Verschlußsachen sind vom Leistenden entsprechend dem im Vertrag festgelegten Geheimhaltungsgrad zu behandeln. (2) Soweit für spezielle Lieferungen oder Leistungen im Vertrag kein Geheimhaltungsgrad festgelegt wurde, dürfen diese und die dazu gehörenden Vertragsdokumente, Unterlagen und Produktionsvoraussetzungen n'.’r dem Personenkreis und nur in dem Umfange zugänglich gemacht werden, wie es zur Vertragserfüllung notwendig ist. Der betreffende Personenkreis ist durch den Leiter des Betriebes schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Das gleiche gilt für Teile von Lieferungen oder Leistungen, die dazu gehörenden Vertragsdokumente, Unterlagen und spezielle Produktionsvoraussetzungen, die gemäß Festlegung des Bestellers der Geheimhaltung unterliegen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 dürfen Lieferungen oder Leistungen, Vertragsdokumente, Unterlagen, Produktionsvoraussetzungen oder Teile davon sowie Ausschuß und Materialreste nur nach schriftlicher Zustimmung des Bestellers Dritten angeboten, geliefert oder in anderer Weise zugänglich gemacht bzw. vernichtet oder verschrottet werden. Das gilt sinngemäß für neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse, die bei der Vertragserfüllung gewonnen werden und in unmittelbarem Zusammenhang mit der speziellen Lieferung oder Leistung stehen, sowie für die Sicherung von Schutzrechten, Veröffentlichungen jeder Art und anderweitige Mitteilungen an Außenstehende. Im Vertrag können unter Beachtung der Geheimhaltungsvorschriften andere Regelungen vereinbart werden. (4) In den durch die Absätze 1 und 2 nicht geregelten Fällen darf der Leistende anderen Einrichtungen, Betrieben oder Personen nur solche Angaben machen, zu deren Mitteilung er verpflichtet ist oder die zur Organisierung der Zusammenarbeit bei der Vertragserfüllung erforderlich sind. Veröffentlichungen sind auch in diesen Fällen nur mit Zustimmung des Bestellers zulässig. (5) Der Besteller kann im Vertrag aus Gründen der Geheimhaltung die Einbeziehung von Dritten in die Kooperation von seiner Zustimmung abhängig machen. (6) Die Bestimmungen über die Geheimhaltung gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen, aus deren Anlaß die Geheimhaltungsverpflichtung begründet wurde. Sie sind auch für die Kooperationspartner des Leistenden verbindlich. III. Abschnitt Lieferungen §26 Lieferung (1) Die Partner haben im Vertrag die Lieferung so konkret zu bestimmen, wie dies zu ihrer Durchführung und zur Sicherung des Bedarfes der Besteller notwendig ist. Soweit es deshalb erforderlich ist, sind die Partner verpflichtet, vertraglich zu vereinbaren: a) den Direktbezug von Erzeugnissen vom Hersteller auch unter der vorgeschriebenen Mindestmenge, b) die Lieferung von Nahrungsgütern beim Bezug vom Großhandel mengenmäßig entsprechend der handelsüblichen Originalverpackung, c) die Lieferung vollständig komplettierter Erzeugnisse und Systeme einschließlich Auf- und Einbau der gesamten Spezialeinrichtung sowie der Werkzeug- und Gerätesätze und des Zubehörs, d) die Lieferung kompletter Sätze, insbesondere von Ersatzteilen und Werkzeugen sowie die Übergabe von Stücklisten, e) die Erteilung von Werksattesten für die Lieferung oder einzelne Erzeugnisse, soweit vereinbart auch in vereinfachter Weise z. B. durch eine besondere Kennzeichnung, sowie die Lieferung von Einzelteil-, Ersatzteil-, Verschleißteilkatalogen und Verschleißteilnormen als auch von Garantieurkunden. Die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen ist nur im Rahmen der im Vertrag festgelegten Toleranzen zulässig. (2) Die einzelnen Positionen der Lieferung sind zu kennzeichnen. Durch die Kennzeichnung muß der Vergleich mit dem Lieferschein oder Packzettel bzw. der Stückliste und dem Vertrag möglich sein. Die Kennzeichnung muß dauerhaft sein und Verwechslungen ausschließen. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die laufende Nummer der Teillieferung mit anzugeben. Bei leicht verderblichen Nahrungsgütern ist die Kennzeichnung vertraglich zu vereinbaren. (3) Erfolgt die Nutzung, Konservierung oder Instandsetzung beim Besteller unter besonderen Bedingungen, sind durch den Lieferer entsprechende Nutzungs-, War-tungs-, Einlagerungs- oder Instandsetzungsvorschriften sowie Ersatz- bzw. Verschleißteilnormen gegen beson- );
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aktionen Kampfbündnis und Dialog, Jubiläum, des Turn- und Sportfestes in Leipzig, des Festivals der Jugend der und der in Gera sowie weiterer gesellschaftspolitischer Höhepunkte beizutragen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Angehörigen des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medizinischen,Dienste der ist deshalb zu sichern, daß Staatssicherheit stets in der Lage ist, allen potentiellen Angriffen des Gegners im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

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