Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 366

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 366 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 366); 366 Gesetzblatt Teil II Nr 33 Ausgabetag: 6. Juni 1972 (2) Für Lieferungen oder Leistungen, deren Durchführung zur Sicherstellung des Bedarfes der Besteller unter einheitlicher Koordinierung und Verantwortung eines Betriebes erforderlich ist, besteht die Pflicht zum Vertragsabschluß über den gesamten Liefer- und Leistungsumfang, auch wenn dieser teilweise durch andere Betriebe als Kooperationspartner des Leistenden ausgeführt wird. Die Besteller sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Koordinierungsaufgaben zwischen Betrieben und Einrichtungen der Volkswirtschaft zur Vorbereitung oder Durchführung von Lieferungen und Leistungen wahrzunehmen. (3) Die Finalproduzenten und deren Kooperationspartner sind auf der Grundlage der mit den Bestellern abgeschlossenen Verträge verpflichtet, die Kooperationsbeziehungen zu Partnern vorgelagerter Stufen vertraglich so zu regeln, daß die Erfüllung der gegenüber den Bestellern bestehenden Liefer- und Leistungspflichten gesichert wird. §15 (1) Ein Betrieb kann in Ausnahmefällen den Vertragsabschluß vorläufig verweigern, wenn er trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht in der Lage ist, die geforderten Lieferungen und Leistungen zu erbringen. Der Leiter des Betriebes hat in diesem Falle unverzüglich sein übergeordnetes Organ und den Besteller mit Angabe der Gründe und unter Darlegung von Lösungsvorschlägen zu informieren. Das übergeordnete Organ ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Annahmefrist die Voraussetzungen für den Vertragsabschluß und die vertragsgerechte Bedarfsdeckung zu schaffen oder die Bedarfsforderung des Bestellers und die Begründung für die bisherige Unmöglichkeit des Vertragsabschlusses dem zuständigen Minister, anderen Leiter des zentralen Staatsorgans bzw. Vorsitzenden des Rates des Bezirkes zur Entscheidung zu übergeben. Der Besteller oder sein übergeordnetes Organ sind durch das dem Betrieb übergeordnete Organ in gleicher Weise und innerhalb der gleichen Frist zu unterrichten. Im weiteren gilt § 9 Absätze 3 und 4. (2) Wird der Vertragsabschluß auf Grund entgegenstehender Plan- oder Bilanzentscheidungen verweigert, so ist gemäß § 9 unverzüglich die erforderliche Ent- ! Scheidung herbeizuführen. §16 Verantwortlichkeit bei Produktionseinstellungen und -Verlagerungen (1) Durch die Einstellung oder Verlagerung der Produktion von Erzeugnissen oder Leistungen darf die Deckung des Bedarfes der Besteller nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Der bisherige Hersteller bleibt so lange für die Bedarfsdeckung sowie den Abschluß und die Erfüllung der dazu erforderlichen Verträge verantwortlich, bis die kontinuierliche Deckung des Bedarfes der Besteller durch einen anderen Betrieb oder in anderer Weise erfolgt. (2) Von beabsichtigten Produktionsverlagerungen ist der Besteller so rechtzeitig schriftlich zu unterrichten, daß er planmäßig die Zusammenarbeit mit dem künftigen Leistenden organisieren kann. Die Mitteilung an den Besteller oder dessen Zustimmung sind nicht erforderlich, wenn Lieferungen und Leistungen innerhalb der letzten 3 Jahre für Thn nicht mehr erbracht wurden und keine weiteren Bedarfsangaben'vorliegen. (3) Die Einstellung oder Verlagerung der Produktion von Erzeugnissen und Leistungen, die ausschließlich für Besteller bestimmt sind oder entsprechend den besonderen Anforderungen der Besteller entwickelt, hergestellt oder durchgeführt werden (spezielle Erzeugnisse und Leistungen), ist nur zulässig, wenn der Be- steller schriftlich zugestimmt hat. Das gleiche gilt für typen- oder erzeugnisgebundene Baugruppen, Bauelemente, Ersatz- und Verschleißteile, andere Teile, Halbfertigerzeugnisse oder Vormaterialien für spezielle Erzeugnisse und Leistungen in allen Stufen der Kooperation. (4) Die Zustimmung des Bestellers ist einzuholen, bevor mit der Durchführung der Produktionseinstellung oder -Verlagerung begonnen wird. Ist die Produktionseinstellung oder -Verlagerung bei einem vorgelagerten Kooperationspartner vorgesehen, so ist die Zustimmung des Bestellers über den Finalproduzenten einzuholen. Der Finalproduzent hat gegenüber dem Besteller nachzuweisen, daß die weitere Bedarfsdeckung entsprechend dessen Anforderungen gesichert ist. (5) Vor Einstellung der Produktion von Ersatz- oder Verschleißteilen für spezielle Erzeugnisse hat der Leistende in Zusammenarbeit mit den Bestellern die Lebensendeplanung durchzuführen. Zur Deckung des während der weiteren Nutzungszeit auftretenden Ersatz- oder Verschleißteilbedarfes sind zwischen den Partnern langfristige Verträge abzuschließen oder Reserven gemäß § 17 Abs. 2 zu bilden. (6) Sollen durch die Produktionseinstellung oder -Verlagerung auch spezielle Produktionsvoraussetzungen oder Unterlagen verändert werden, so ist der Besteller davon ausdrücklich zu informieren. Die speziellen Produktionsvoraussetzungen und Unterlagen sind dem Besteller auf Anforderung zu übergeben. Auf Verlangen des Bestellers ist zu vereinbaren, daß die Unterlagen auch nach Erfüllung oder Aufhebung des Vertrages in den betrieblichen Änderungsdienst einbezogen bleiben. (7) Die Absätze 1 bis 6 finden bei Ablösung der Eigenproduktion durch Importe und bei Verlagerung der Produktion von speziellen Erzeugnissen im Bereich eines volkseigenen Kombinates Anwendung. §17 Vorräte und Reserven (1) Die Bildung und die Verwendung von Vorräten und Reserven bei den Leistenden und den diesen vorgelagerten Kooperationspartnern sowie bei den zuständigen Handelsbetrieben erfolgen in Übereinstimmung mit den dafür geltenden Rechtsvorschriften. (2) Auf der Grundlage von Festlegungen des Ministerrates, seines Vorsitzenden oder der dazu ermächtigten Organe können zur Sicherung der stabilen und kontinuierlichen Bedarfsdeckung der Besteller Weitere Reserven für spezielle Erzeugnisse oder Leistungen gebildet werden. Forderungen auf Übernahme, Bezahlung oder Erfüllung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bildung, dem. Bestand, der Verwendung oder der Auflösung der Reserven können gegenüber Bestellern nur erhoben werden, soweit es mit ihnen vereinbart ist. (3) Die Bildung und Verwendung von staatlichen Reserven erfolgt auf -der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften. § 18 Form der Verträge (1) Für die Verträge sind die Formulare des Bestellers zu verwenden. Die Verträge können auch in anderer Weise schriftlich abgeschlossen werden, insbesondere bei Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung, wenn der Besteller zustimmt. Die Fondsträgernummer des Bestellers und die zur Bestimmung der Lieferung oder Leistung erforderliche Schlüsselnummer der Erzeugnis- und Leistungsnomenklatur sind in den Vertrag aufzunehmen. (2) Langfristige Verträge kommen auch durch Unterzeichnung eines Protokolls über die Gestaltung der künftigen Liefer- und Leistungsbeziehungen oder durch;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 366 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 366) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 366 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 366)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer zentralisierten Führung der Kräfte festzulegen. In Verwirklichung dessen sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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