Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 341

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 341 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 341); Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 2. Juni 1972 341 SVWG im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: §1 Grundsätze (1) Zur Arbeit eingesetzte Strafgefangene erhalten differenziert nach Vollzugsarten gemäß § 15 ff. des SVWG und in Abhängigkeit von der Erfüllung von Leistungskennziffem Vergütung für Arbeitsleistungen durch die Strafvollzugseinrichtung. (2) Bei Erfüllung der im § 34 des SVWG genannten Voraussetzungen können Strafgefangene durch die Strafvollzugseinrichtung prämiiert werden. Prämien haben in einem solchen Verhältnis zur Vergütung zu stehen, daß die Vergütung die Hauptform der Verwirklichung der materiellen Interessiertheit der Strafgefangenen an hohen Arbeitsleistungen ist. (3) Die Vergütung für Arbeitsleistungen sowie die Prämiierung Strafgefangener sind Bestandteil des einheitlich wirkenden Erziehungsprozesses im Strafvollzug und haben ausschließlich der Entwicklung einer vorbildlichen Disziplin, der Förderung hoher Arbeits- bzw. Ausbildungsleistungen sowie der Vorbereitung der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben zu dienen. Die Vergütung für Arbeitsleistungen erfolgt unabhängig von der Gewährleistung einer angemessenen Verpflegung, Unterbringung, Ausstattung und der den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechenden medizinischen Betreuung. (4) Die Erfüllung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen von im Arbeitseinsatz stehenden Strafgefangenen gegenüber Unterhaltsberechtigten erfolgt auf der Grundlage des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl. I 1966 Nr. 1 S. 1) und anderer Rechtsvorschriften. §2 Vergütung der Arbeitsleistungen (1) Die Vergütung wird von dem Betrag abgeleitet, den Werktätige als Nettolohn bzw. Nettolehrlingsentgelt für die gleiche Arbeit erhalten würden, zu der der Strafgefangene eingesetzt ist (nachstehend Berechnungsgrundlage genannt). (2) Im Interesse der Erziehung der Strafgefangenen zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber Unterhaltsberechtigten wird bei Bestehen laufender Unterhaltsverpflichtungen der zu zahlende Unterhalt vor der Berechnung der Vergütung von der Berechnungsgrundlage abgesetzt. (3) Für die Wahrnehmung übertragener besonderer Aufgaben und Verantwortung gemäß §48 des SVWG können Zulagen durch die Strafvollzugseinrichtung gewährt werden. Zulagen sind Bestandteil der Vergütung. (4) Die Vergütung der Strafgefangenen erfolgt monatlich rückwirkend nach Abrechnung der Arbeitsleistungen der Strafgefangenen. Strafgefangene der Strafarten Haftstrafe und Jugendhaft erhalten Vergütung für Arbeitsleistungen wöchentlich. (5) Jugendliche, die ihre Oberschulpflicht erfüllen, können Vergütung in Form eines monatlichen Taschengeldes erhalten. (6) Bei vorübergehender Unterbrechung des Arbeitseinsatzes infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrank-* heit sowie Quarantäne wird Vergütung weiter gewährt, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich durch den Strafgefangenen herbeigeführt wurde. Berechnungsgrundlage der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit sind die Geldleistungen, die Werktätige nach den allgemeinen Rechtsvorschriften bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten würden. §3 Gewährung von Zuschlägen, Prämiierung von Materialeinsparungen sowie Vergütung für N euer er Vorschläge Zuschläge für gesundheitsgefährdende Arbeiten, Prämien für Materialeinsparungen sowie Vergütungen für Neuerervorschläge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erhalten die Strafgefangenen in voller Höhe. §4 Verwendung von Vergütung und Prämien (1) Vergütung und Prämien stehen den Strafgefangenen zur Verfügung für a) die Ansammlung einer Rücklage zur finanziellen Unterstützung der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben entsprechend den voraussichtlichen Wiedereingliederungsbedingungen, b) den Erwerb von Gegenständen des persönlichen Bedarfs sowie den Bezug von Tageszeitungen, Büchern und anderen Publikationen, c) die Abzahlung finanzieller Verpflichtungen. (2) Strafgefangene haben finanzielle Verpflichtungen im Rahmen ihrer Vergütung unter Einschränkung der für die Verwendung gemäß Abs. 1 Buchst, b zur Verfügung stehenden Mittel abzuzahlen. Es ist zu gewährleisten, daß das Prinzip der materiellen Interessiertheit des Strafgefangenen als Teil seiner Erziehung gewahrt wird. (3) Bei Vorliegen mehrerer finanzieller Verpflichtungen entscheidet der Leiter der Strafvollzugseinrichtung über die Rangfolge ihrer Erfüllung entsprechend dem Charakter der einzelnen Verpflichtung und ihrer gesellschaftlich notwendigen Vorrangigkeit. Die Zwangsvollstreckung in die Vergütung ist ausgeschlossen. Zahlung von Unterhalt §5 (1) Unterhaltsberechtigte von im Arbeitseinsatz stehenden Strafgefangenen erhalten laufenden monatlichen Unterhalt entsprechend dem Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und anderen Rechtsvorschriften durch die Strafvollzugseinrichtung. (2) Der laufende Unterhalt wird im Interesse der weitgehenden Verhinderung von Folgen der Bestrafung für die Unterhaltsberechtigten unabhängig von der Höhe der Vergütung des unterhaltsverpflichteten Strafgefangenen gewährt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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