Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 335

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 335 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 335); Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 2. Juni 1972 335 (3) Dem Minister für Erzbergbau, Metallurgie und Kali sind Name, Funktion und Anschrift der gemäß Abs. 2 eingesetzten staatlichen Beauftragten der zentralen Staatsorgane, der Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Bezirke und der Räte der Bezirke und dem örtlich zuständigen Betrieb des VEB Kombinat Metallaufbereitung sind Name, Funktion und Anschrift der übrigen eingesetzten staatlichen Beauftragten binnen 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Anordnung schriftlich mitzuteilen. Veränderungen sind in gleicher Weise binnen 2 Wochen bekanntzugeben. (4) Die gemäß Abs. 2 eingesetzten staatlichen Beauftragten stehen im Arbeitsrechtsverhältnis zu den Staatsorganen bzw. wirtschaftsleitenden Organen oder Anfallstellen, für deren Verantwortungsbereich sie eingesetzt sind. Ihre Einsetzung stellt keine Berufung im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften dar. (5) Die Leiter der Staatsorgane und wirtschaftsleitenden Organe und Anfallstellen sind verpflichtet, alle erforderlichen Voraussetzungen für die ungehinderte Tätigkeit der staatlichen Beauftragten für metallische Sekundärrohstoff Wirtschaft zu schaffen. (6) Die staatlichen Beauftragten für metallische Sekundärrohstoffwirtschaft in den wirtschaftsleitenden Organen, volkseigenen Kombinaten, örtlichen Staatsorganen und Anfallstellen sind verpflichtet: a) auf die Erarbeitung von Plänen über die vollständige Erfassung von Sekundärrohstoffen und auf die Sicherung einer kontinuierlichen Planerfüllung (einschließlich an arbeitsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen) in ihrem Bereich aktiv Einfluß zu nehmen, b) die vollständige Erfassung aller Sekundärrohstoffe, den kurzfristigen Abschluß von Schrottaufkommensverträgen mit den Betrieben des VEB Kombinat Metallaufbereitung sowie die sachgemäße Aufbereitung, Lagerung und Ablieferung aller metallischen Sekundärrohstoffe unter Einhaltung der Standards und der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durchzusetzen, c) mit dem VEB Kombinat Metallaufbereitung und seinen Betrieben sowie den Instrukteuren für metallische Sekundärrohstoffwirtschaft eng zusammenzuarbeiten. Die Verantwortung der Leiter der Anfallstellen wird dadurch nicht berührt. (7) Die staatlichen Beauftragten für metallische Sekundärrohstoffwirtschaft in den zentralen Staatsorganen, den Räten für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Bezirke und den Räten der Bezirke sind verpflichtet, auf die Erarbeitung von Plänen über die vollständige Erfassung von Sekundärrohstoffen und auf die Sicherung einer kontinuierlichen Planerfüllung sowie die vollständige Erfassung aller Sekundärrohstoffe Einfluß zu nehmen. (8) Besonders vorbildliche Leistungen der staatlichen Beauftragten für metallische Sekundärrohstoffwirtschaft bei der Erschließung aller Reserven von Sekundärrohstoffen, ihrer Einbeziehung in den Plan und der Durchsetzung des Planes in ihrem Verantwortungsbereich kann der Minister für Erzbergbau, Metallurgie und Kali prämiieren. Der Minister für Erzbergbau, Metallurgie und Kali regelt die Einzelheiten der Prä- miierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Leiter des Staatlichen Amtes für Arbeit und Löhne in einer Ordnung. II. Abschnitt Schrott §6 (1) Schrott ist durch. Ablieferung an die Betriebe des VEB Kombinat Metallaufbereitung oder sonstige Annahmeberechtigte gemäß Abs. 3 der volkswirtschaftlichen Verwendung, der Metallgewinnung und -rückge-winnung, zuzuführen. Die Ablieferung hat an den für den Sitz der Anfallstelle örtlich zuständigen Betrieb des VEB Kombinat Metallaufbereitung oder entsprechenden sonstigen Annahmeberechtigten zu erfolgen. (2) Schrott ist nach den Bestimmungen der Standards frei von Fremdkörpern und fremden Beimengungen zu erfassen und zu lagern. (3) Zum Aufkauf von Schrott sind nur der VEB Kombinat Metallaufbereitung, dessen Betriebe, die Betriebe der WB Altrohstoffe und der sonstige Schrotthandel (zugelassene Schrotthändler nicht volkseigener Eigentumsformen) berechtigt. Die Berechtigung des sonstigen Schrotthandels bezieht sich nur auf die vom VEB Kombinat Metallaufbereitung festgelegten Einzugsbereiche. Die Rechte und Pflichten des sonstigen Schrotthandels beim Ankauf und bei der Aufbereitung von Schrott sind mit den Betrieben des VEB Kombinat Metallaufbereitung vertraglich zu vereinbaren. (4) Jeder Export von Schrott bedarf der Zustimmung des Ministers für Erzbergbau, Metallurgie und Kali. Als inländischer Partner der Außenhandelsbetriebe beim Export von Schrott darf nur der VEB Kombinat Metallaufbereitung auftreten. Jeder vorgesehene außerplanmäßige Export von Schrott ist bei der Staatlichen Plankommission zu beantragen, die die Entscheidung darüber trifft oder herbeiführt. (5) In einem schrottverbrauchenden Betrieb anfallender Schrott darf nur im Rahmen der vom VEB Kombinat Metallaufbereitung erteilten Bestätigung über die Menge des Eigenverbrauches, in der die zulässigen Verbrauchsmengen. von Blauschrott (Walzwerks- und Hammerwerksschrott) sowie Kokillengußbruch gesondert auszuweisen sind, in der Anfallstelle eingesetzt werden (Eigenverbrauch). Die Verpflichtung der schrottverbrauchenden Betriebe, Kreislaufmaterial restlos und unmittelbar einzusetzen, bleibt hiervon unberührt. (6) Nichteisenmetallschrott darf im Anfallbetrieb bzw. Betriebsteil nicht selbst umgeschmolzen bzw. verwendet werden. In begründeten Ausnahmefällen ist für die Umschmelzung bzw. Verwendung vorher eine schriftliche Zustimmung des VEB Kombinat Metallaufbereitung einzuholen. (7) Die Ausbuchung von Grundmitteln gemäß § 4 Abs. 3 der Anordnung vom 10. November 1971 über die Aussonderung von Grundmitteln, die Anwendung von Sonderabschreibungen und die Bildung und Verwendung des Reparaturfonds (GBl. II Nr. 78 S. 694) bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministers für Erzbergbau, Metallurgie und Kali. Bei Streitfällen entscheidet er endgültig. §7 (1) Die Übernahme des Schrotts von den Anfallstellen ist in Schrottaufkommensverträgen zu vereinbaren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen.

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