Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 335

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 335 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 335); Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 2. Juni 1972 335 (3) Dem Minister für Erzbergbau, Metallurgie und Kali sind Name, Funktion und Anschrift der gemäß Abs. 2 eingesetzten staatlichen Beauftragten der zentralen Staatsorgane, der Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Bezirke und der Räte der Bezirke und dem örtlich zuständigen Betrieb des VEB Kombinat Metallaufbereitung sind Name, Funktion und Anschrift der übrigen eingesetzten staatlichen Beauftragten binnen 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Anordnung schriftlich mitzuteilen. Veränderungen sind in gleicher Weise binnen 2 Wochen bekanntzugeben. (4) Die gemäß Abs. 2 eingesetzten staatlichen Beauftragten stehen im Arbeitsrechtsverhältnis zu den Staatsorganen bzw. wirtschaftsleitenden Organen oder Anfallstellen, für deren Verantwortungsbereich sie eingesetzt sind. Ihre Einsetzung stellt keine Berufung im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften dar. (5) Die Leiter der Staatsorgane und wirtschaftsleitenden Organe und Anfallstellen sind verpflichtet, alle erforderlichen Voraussetzungen für die ungehinderte Tätigkeit der staatlichen Beauftragten für metallische Sekundärrohstoff Wirtschaft zu schaffen. (6) Die staatlichen Beauftragten für metallische Sekundärrohstoffwirtschaft in den wirtschaftsleitenden Organen, volkseigenen Kombinaten, örtlichen Staatsorganen und Anfallstellen sind verpflichtet: a) auf die Erarbeitung von Plänen über die vollständige Erfassung von Sekundärrohstoffen und auf die Sicherung einer kontinuierlichen Planerfüllung (einschließlich an arbeitsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen) in ihrem Bereich aktiv Einfluß zu nehmen, b) die vollständige Erfassung aller Sekundärrohstoffe, den kurzfristigen Abschluß von Schrottaufkommensverträgen mit den Betrieben des VEB Kombinat Metallaufbereitung sowie die sachgemäße Aufbereitung, Lagerung und Ablieferung aller metallischen Sekundärrohstoffe unter Einhaltung der Standards und der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durchzusetzen, c) mit dem VEB Kombinat Metallaufbereitung und seinen Betrieben sowie den Instrukteuren für metallische Sekundärrohstoffwirtschaft eng zusammenzuarbeiten. Die Verantwortung der Leiter der Anfallstellen wird dadurch nicht berührt. (7) Die staatlichen Beauftragten für metallische Sekundärrohstoffwirtschaft in den zentralen Staatsorganen, den Räten für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Bezirke und den Räten der Bezirke sind verpflichtet, auf die Erarbeitung von Plänen über die vollständige Erfassung von Sekundärrohstoffen und auf die Sicherung einer kontinuierlichen Planerfüllung sowie die vollständige Erfassung aller Sekundärrohstoffe Einfluß zu nehmen. (8) Besonders vorbildliche Leistungen der staatlichen Beauftragten für metallische Sekundärrohstoffwirtschaft bei der Erschließung aller Reserven von Sekundärrohstoffen, ihrer Einbeziehung in den Plan und der Durchsetzung des Planes in ihrem Verantwortungsbereich kann der Minister für Erzbergbau, Metallurgie und Kali prämiieren. Der Minister für Erzbergbau, Metallurgie und Kali regelt die Einzelheiten der Prä- miierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Leiter des Staatlichen Amtes für Arbeit und Löhne in einer Ordnung. II. Abschnitt Schrott §6 (1) Schrott ist durch. Ablieferung an die Betriebe des VEB Kombinat Metallaufbereitung oder sonstige Annahmeberechtigte gemäß Abs. 3 der volkswirtschaftlichen Verwendung, der Metallgewinnung und -rückge-winnung, zuzuführen. Die Ablieferung hat an den für den Sitz der Anfallstelle örtlich zuständigen Betrieb des VEB Kombinat Metallaufbereitung oder entsprechenden sonstigen Annahmeberechtigten zu erfolgen. (2) Schrott ist nach den Bestimmungen der Standards frei von Fremdkörpern und fremden Beimengungen zu erfassen und zu lagern. (3) Zum Aufkauf von Schrott sind nur der VEB Kombinat Metallaufbereitung, dessen Betriebe, die Betriebe der WB Altrohstoffe und der sonstige Schrotthandel (zugelassene Schrotthändler nicht volkseigener Eigentumsformen) berechtigt. Die Berechtigung des sonstigen Schrotthandels bezieht sich nur auf die vom VEB Kombinat Metallaufbereitung festgelegten Einzugsbereiche. Die Rechte und Pflichten des sonstigen Schrotthandels beim Ankauf und bei der Aufbereitung von Schrott sind mit den Betrieben des VEB Kombinat Metallaufbereitung vertraglich zu vereinbaren. (4) Jeder Export von Schrott bedarf der Zustimmung des Ministers für Erzbergbau, Metallurgie und Kali. Als inländischer Partner der Außenhandelsbetriebe beim Export von Schrott darf nur der VEB Kombinat Metallaufbereitung auftreten. Jeder vorgesehene außerplanmäßige Export von Schrott ist bei der Staatlichen Plankommission zu beantragen, die die Entscheidung darüber trifft oder herbeiführt. (5) In einem schrottverbrauchenden Betrieb anfallender Schrott darf nur im Rahmen der vom VEB Kombinat Metallaufbereitung erteilten Bestätigung über die Menge des Eigenverbrauches, in der die zulässigen Verbrauchsmengen. von Blauschrott (Walzwerks- und Hammerwerksschrott) sowie Kokillengußbruch gesondert auszuweisen sind, in der Anfallstelle eingesetzt werden (Eigenverbrauch). Die Verpflichtung der schrottverbrauchenden Betriebe, Kreislaufmaterial restlos und unmittelbar einzusetzen, bleibt hiervon unberührt. (6) Nichteisenmetallschrott darf im Anfallbetrieb bzw. Betriebsteil nicht selbst umgeschmolzen bzw. verwendet werden. In begründeten Ausnahmefällen ist für die Umschmelzung bzw. Verwendung vorher eine schriftliche Zustimmung des VEB Kombinat Metallaufbereitung einzuholen. (7) Die Ausbuchung von Grundmitteln gemäß § 4 Abs. 3 der Anordnung vom 10. November 1971 über die Aussonderung von Grundmitteln, die Anwendung von Sonderabschreibungen und die Bildung und Verwendung des Reparaturfonds (GBl. II Nr. 78 S. 694) bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministers für Erzbergbau, Metallurgie und Kali. Bei Streitfällen entscheidet er endgültig. §7 (1) Die Übernahme des Schrotts von den Anfallstellen ist in Schrottaufkommensverträgen zu vereinbaren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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