Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 326

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 326 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 326); 326 Gesetzblatt Teil II Nr. 28 Ausgabetag: 31. Mai 1972 ♦ Artikel 4 (1) Zum Grenzübertritt und zum Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates berechtigen die Personalausweise und die anderen in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten Dokumente. (2) Minderjährige, die nicht im Besitz eines eigenen Dokumentes sind und in Begleitung volljähriger Personen reisen, müssen in deren Dokument eingetragen sein. Artikel 5 Die Abkommenspartner tauschen die Muster der in s der Anlage aufgeführten Dokumente auf diplomati-/ schem Wege aus. Die Ausgabe neuer oder Veränderungen der gültigen Dokumente Werden dem Abkommenspartner spätestens 30 Tage vor ihrer Einführung auf gleichem Wege mitgeteilt und die Muster übergeben. Artikel 6 Bürger des einen Staates, die in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen oder dieses verlassen, können die Staatsgrenze an jeder dafür zugelassenen Grenzübergangsstelle überschreiten. Artikel 7 Bürgern des einen Staates, die in das Hoheitsgebiet des' anderen Staates mit dem Personalausweis oder einem anderen in der Anlage zu diesem Abkommen unter Buchstaben a) aufgeführten Dokument eingereist sind, kann in begründeten Fällen mit schriftlicher Zustimmung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates ein Aufenthalt von über drei Monaten gewährt werden. Der Gesamtaufenthalt soll jedoch sechs Monate nicht überschreiten. Artikel 8 (1) Bürger des einen Staates denen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates eines der in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten Dokumente abhanden gekommen ist, sind verpflichtet, den Verlust dem zuständigen Organ des Aufenthaltsstaates unverzüglich zu melden. Dieses stellt eine gebührenfreie Bescheinigung mit Lichtbild über die Person aus, die den Verlust gemeldet hat. (2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung berechtigt nur zur Reise in den Heimatstaat. Artikel 9 (1) Die Bürger des einen Staates sind verpflichtet, während ihres Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates dessen Rechtsvorschriften einzuhalten. (2) Die Bestimmungen dieses Abkommens schränken nicht das Recht der Abkommenspartner ein, die Einreise einer nichterwünschten Person in das Hoheitsgebiet ihres Staates abzulehnen oder den Aufenthalt in begründeten Fällen zu beenden. Die zuständigen Organe der Abkommenspartner informieren sich gegenseitig über die Durchführung solcher Maßnahmen. Artikel 10 Die Bestimmungen der Abkommenspartner über die ständige Wohnsitznahme von Bürgern des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates werden durch das vorliegende Abkommen nicht berührt. Artikel 11 Die zuständigen Organe der Abkommenspartner werden ihre Erfahrungen über die Durchführung des vorliegenden Abkommens einmal jährlich oder bei Bedarf austauschen. Artikel 12 (1) Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Januar 1972 in Kraft' (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über den visafreien grenzüberschreitenden Verkehr, unterzeichnet in Warschau am 17. Oktober 1967, außer Kraft gesetzt. Artikel 13 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Es kann durch jeden der Abkommenspartner schriftlich gekündigt werden. In diesem Falle verliert es drei Monate nach Übergabe der Note seine Gültigkeit. Dieses Abkommen wurde in Warschau am 25. November 1971 in zwei Exemplaren, jeweils in deutscher und polnischer Sprache, ausgefertigt, wobei beide Texte gleiche Gültigkeit besitzen. För die Regierung der Deutschen Für die Regierung Demokratischen Republik der Volksrepublik Polen August K 1 o b e s Jerzy R o s z a k Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über den grenzüberschreitenden Verkehr von Bürgern beider Staaten Dokumente, die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zum Grenzübertritt und zum Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Volksrepublik Polen berechtigen: a) bis zu drei Monaten 1. Personalausweis für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik 2. Seefahrtsbuch 3. Schifferdienstbuch 4. Erlaubnisschein für das Flugpersonal (Zivil und Militär) 5. Wehrdienstausweis 6. Vorläufiger Personalausweis (nur für die Durchreise) b) über drei Monate 1. Diplomatenpaß 2. Dienstpaß 3. Reisepaß 4. Kinderausweis Dokumente, die Bürger der Volksrepublik Polen zum Grenzübertritt und zum Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik berechtigen: ♦;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld sowie über politisch-operativ relevante Sachverhalte festgestellt und nachgewiesen wird sowie die erforderlichen differenzierten Maßnahmen der Rechtsverwirklichung und der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden können.

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