Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 320

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 320 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 320); 320 Gesetzblatt Teil II Nr. 27 Ausgabetag: 29. Mai 1972 §2 Diese Verordnung tritt am 1. September 1972 in Kraft. Berlin, den 10. Mai 1972 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Stoph Vorsitzender Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. med. habil. Mecklinger Anordnung zur Förderung von Studentinnen mit Kind und werdenden Müttern, die sich im Studium befinden, an den Hoch- und Fachschulen vom 10. Mai 1972 Zur Verwirklichung des gemeinsamen Beschlusses des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. April 1972 über sozialpolitische Maßnahmen in Durchführung der auf dem VIII. Parteitag beschlossenen Hauptaufgabe des Fünf jahrplanes wird für den Bereich Hoch- und Fachschulwesen im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 Diese Anordnung gilt für alle Universitäten, Hoch-und Fachschulen. §2 Studentinnen mit Kind bzw. werdenden Müttern, die sich im Studium befinden, ist besondere Unterstützung zu gewähren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß nach Möglichkeit keine Studienunterbrechung bzw. Studienverlängerung notwendig wird §3 (1) Die Leiter der Hoch- bzw. Fachschulen haben in den Jahresvolkswirtschaftsplänen der Einrichtungen entsprechend den Möglichkeiten die Schaffung der erforderlichen Arbeits- und Lebensbedingungen der Studentinnen mit Kind bzw. Studentenehepaaren mit Kind vorzusehen. Das betrifft besonders die Wohn- und Studienbedingungen, Plätze für die Unterbringung und Betreuung der Kinder sowie Dienstleistungen. (2) Im Planteil Arbeits- und Lebensbedingungen des Jahresvolkswirtschaftsplanes der Einrichtungen sind gesonderte Festlegungen zur Sicherung einer regelmäßigen Gesundheitsbetreuung der Studentinnen mit Kind zu treffen. (3) Die Leiter der Hoch- und Fachschulen sind verpflichtet, zur Schaffung der notwendigen materiellen Voraussetzungen für die besondere Betreuung der Studentinnen mit Kind Sorge zu tragen und haben mit den örtlichen Organen unter Beachtung der Einweisungsrichtlinien für Kinderkrippen und Kindergärten entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. §4 (1) In allen Fällen der Behandlung von Problemen der Studentinnen mit Kind bzw. der werdenden Mütter, die sich im Studium befinden, ist davon auszugehen, daß sowohl die Geburtenförderung als auch der planmäßige Studienabschluß ein gesellschaftliches Anliegen ist. (2) Die Leiter der Hoch- und Fachschulen haben in geeigneter Form auf die Sektionen, Institute, Kliniken, Abteilungen bzw. Fachgruppen Einfluß zu nehmen und zu kontrollieren, daß die speziellen persönlichen Probleme der Studentinnen mit Kind bzw. der werdenden Mütter, die sich im Studium befinden, bei der Durchführung der Ausbildung beachtet werden. (3) Auf Antrag von werdenden Müttern, die sich im Studium befinden, können nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Teile des Lehr- bzw. Ausbildungsprogrammes, die sich schädlich auf den Gesundheitszustand der werdenden Mutter auswirken können, ausgesetzt werden. (4) Über den Antrag gemäß Abs. 3 entscheidet an Hochschulen der Direktor der betreffenden Sektion, an Fachschulen der Direktor der Fachschule, in Abstimmung mit der zuständigen Leitung der Freien Deutschen Jugend. §5 (1) Die Leiter der Sektionen der Hochschulen bzw. Abteilungen oder Fachbereiche der Fachschulen sind verpflichtet, wenn es die Studentinnen mit Kind bzw. die werdenden Mütter wünschen, eine Förderungsvereinbarung abzuschließen. (2) Diese Förderungsvereinbarungen sollen enthalten: Maßnahmen zur Aufholung des Studienausfalles bei unvermeidbaren Versäumnissen von Lehrveranstaltungen und während der Ausbildungsabschnitte in der Praxis, Maßnahmen bei notwendigen Verlegungen von Prüfungen und zur Prüfungsvorbereitung, Maßnahmen in Anwendung der Rechtsvorschriften zum Schutze von Mutter und Kind. (3) Bei der Ausarbeitung der Förderungsvereinbarungen sind die individuellen Studien- und Arbeitsbedingungen und die familiären Verhältnisse zu beachten. (4) Der Abschluß der Förderungsvereinbarungen erfolgt unter Mitwirkung der jeweiligen FDJ-Leitung und Gewerkschaftsleitung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten voraus. Unter den politisch-operativen Bedingungen bevorstehender Aktionen und Einsätze sowie abzusichernder Veranstaltungen sind in Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten spezifisch gestaltete Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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