Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 297

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 297 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 297); Gesetzblatt Teil II Nr. 26 Ausgabetag: 18. Mai 1972 297 (4) Die Bildung des Fonds Handelsrisiko erfolgt zu Lasten der Kosten der Großhandelsbetriebe. Die unter den Absätzen 1 und 2 genannten Mittel zur Fondsbildung sind einem Sonderbankkonto „Fonds Handelsrisiko“ zuzuführen. (5) Die Großhandelsbetriebe führen dem Fonds Handelsrisiko und dem Sonderbankkonto „Fonds Handelsrisiko“ monatlich die planmäßig zu bildenden Beträge zu. (6) Werden von einem Großhandelsbetrieb im Laufe eines Planjahres für die Durchführung von Maßnahmen Mittel aus dem Fonds Handelsrisiko benötigt, bevor diese planmäßig angesammelt sind, kann der Großhandelsbetrieb bei dem für ihn zuständigen Kreditinstitut einen Zwischenkredit beantragen. Die Rückzahlung dieses Kredits erfolgt im Laufe des Planjahres aus dem Fonds Handelsrisiko nach Ansammlung der planmäßigen Mittel. § 3 Verfügung über den Fonds Handelsrisiko Vom planmäßig zu bildenden Fonds Handelsrisiko sind a) 30% des nach § 2 Abs. 1 zu bildenden Fonds bei den Leitungen der Fischgroßhandelsbetriebe zu zentralisieren. Diese Mittel sind für die Durchführung außerordentlicher Maßnahmen (z. B. für Schwerpunktsortimente, Saisonmaßnahmen) zu verwenden. Der Generaldirektor der VVB Hochseefischerei trifft die Entscheidung über außerordentliche Maßnahmen ; b) 70 % des nach §2 Abs. 1 zu bildenden Fonds für Außenstellen und Betriebsteile der Großhandelsbetriebe für die Erhöhung der Versorgungseffektivität in Durchführung der Großhandelstätigkeit einzusetzen; c) 100 % des nach § 2 Abs. 2 zu bildenden Fonds für die Durchführung der Einzelhandelstätigkeit einzusetzen. § 4 Verwendung des Fonds Handelsrisiko (1) Die Mittel des Fonds Handelsrisiko sind durch die Großhandelsbetriebe so einzusetzen, daß sie voll als Stimulierungsmittel auf Erreichung höchster Ergebnisse bei der Versorgung der Bevölkerung und der Vermeidung von Waren Verlusten bei Einhaltung des Prinzips strengster Sparsamkeit wirksam werden. (2) Aus den Mitteln des Fonds Handelsrisiko können finanziert werden: a) Stück- und Mengenprämien an Kollektive und Mitarbeiter der Groß- und Einzelhandelsbetriebe zur Verhinderung von Waren Verlusten auf der Grundlage von Verwendungskonzeptionen oder Vereinbarungen bei Einhaltung der vom Minister für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß erlassenen Regelungen; b) die Deckung zusätzlicher Kosten in der weiter-verarbeitenden Industrie, wenn dadurch in aufkommensstarken Zeiträumen zusätzlich zum Plan begrenzt haltbare bzw. leichtverderbliche Konsumgüter versorgungswirksam gemacht werden können; c) Preisnachlässe entsprechend den jeweiligen Verkaufsbedingungen, um bei Verderbgefahr oder absehbarer Qualitäts- bzw. Gebrauchswertminderung der Ware einen schnelleren Warenumschlag zu erreichen und einen zeit- bzw. saisongerechten Absatz zu sichern; d) Preisherabsetzungen nach eingetretener Qualitäts-bzw. Gebrauchswertminderung zur Sicherung der Übereinstimmung zwischen Preis und Qualität bzw. Gebrauchswert; e) natürlicher Schwund unter Zugrundelegung festgelegter Schwundsätze im Rahmen der Rechtsvorschriften ; f) Verluste im Rahmen der Warenbewegung innerhalb der. Handelsbetriebe (z. B. Bruch, Beschädigung, Scnmutz, Verderb); g) Transportschäden, soweit diese von dem Großhandelsbetrieb nach den vertragsrechtlichen Bestimmungen zu tragen sind und diese nicht durch die Versicherung ausgeglichen werden; h) Preisherabsetzungen, die sich auf Grund zentraler angeordneter Maßnahmen ergeben, soweit sie nicht aus zentralen Fonds finanziert werden; i) Preisherabsetzungen, die im Rahmen von Lieferungen an die Landwirtschaftsbetriebe zur Verwertung in der tierischen' Ernährung entstehen. (3) Haben die Abwertungen den Charakter einer generellen Preisminderung, ist die Bestätigung durch das Ministerium für Handel und Versorgung erforderlich, das dann auch die Finanzierung dieser Maßnahme festlegt. § 5 Verantwortung für die Verwendung des Fonds Handelsrisiko (1) Der Generaldirektor der WB Hochseefischerei und der Vorsitzende des W'irtschaftsrates des Bezirkes Rostock haben für den richtigen Einsatz der Mittel entsprechende Anleitung zu geben und die Verwendung der Mittel zu kontrollieren und auszuwerten, Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit den zu bringenden Versorgungsleistungen zu erteilen, zentral festgelegte Maßnahmen in Verbindung mit dem Fonds Handelsrisiko durchzusetzen. (2) Der Generaldirektor der VVB Hochseefischerei regelt durch eine Richtlinie den Einsatz der Mittel des Fonds Handelsrisiko für die Durchführung außerordentlicher Maßnahmen gemäß § 3 und die Finanzbeziehungen, die sich aus der Zentralisierung von Teilen des Fonds Handelsrisiko ergeben. (3) Die Leiter der Großhandelsbetriebe sind für den Einsatz der Mittel, ihre Aufgliederung und zweckentsprechende Verwendung verantwortlich. (4) Zur Sicherung eines effektiven Einsatzes der Mittel des Handelsrisikos haben die Leiter der Fischgroßhandelsbetriebe ihren übergeordneten Leitungsorganen mit den Jahresplänen Verwendungskonzeptionen vorzulegen. (5) Reichen in Ausnahmefällen die planmäßig zu bildenden und den Großhandelsbetrieben verfügbaren Mittel des Fonds Handelsrisiko nicht aus, um die er-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 297 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 297) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 297 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 297)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X